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Ich bin zu dem gleichen Ergebnis bekommen. Ich habe den Teil mit der Notwehr-Provokation nicht explizit so benannt, allerdings auch verargumentiert, dass der R das Handeln des A ein Stück weit mit zu verantworten hatte, da es mehr als üblich ist, dass man sich auf Partys und Tanzflächen auf...
Ich denke ein Schwerpunkt wird hier wohl auch sein, ob die Voraussetzungen der Notwehr vorlagen.
Im Sachverhalt hieß es ja, dass der R dem Angriff auch hätte ausweichen können (mildestes Mittel). Hier habe ich aber vom Bauchgefühl die Vermutung, dass es trotz der Ausweichmöglichkeit als...
Das heißt du planst vom Umfang her auch grob 2 bis max. 3 Seiten für die Bearbeitung ein?
Ich mein die Fragestellung gibt auch nicht viel mehr her ehrlich gesagt.
Nein. Wurde bislang in keiner einzigen Einsendeaufgabe verlangt. Ich halte es daher wie mit den bisherigen. Reiner Fließtext und lediglich auf einen sauberen Inhalt fokussieren.
Gierke, Otto von: Deutsches Privatrecht Band 1: Allgemeiner Teil u. Personenrecht, 1895
-> als Volltext hier abrufbar: http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/books/%22143555%22
Gierke wird ja auch als einer der Verfechter des deutschen Privatrechts in der Videovorlesung zum...
Ich bin dieses Semester auch dabei und hoffe in den nächsten Tagen was brauchbares an Tipps zu den EAs hier beisteuern zu können (arbeite mich erst gerade ein)
Ich sehe das mit Blick auf die "nur" 5 ECTS auch kritisch, dass die derartiges abverlangen. Als wären wir nicht schon genug gepeinigt...
Kein Problem, der erste Tag hat ja gerade erst angefangen.
Ich habe dir soeben meine Mail von letzter Woche mit allen gewünschten Daten nochmal weitergeleitet.
@Der Belgarath : Ich habe dir vorhin eine Email zukommen lassen. Ich wäre in diesem Semester wieder an der Teilnahme einer geschlossenen Gruppe für die Hausarbeiten interessiert (für die Kurse 55107 sowie 55103).
Alle von dir gewünschten Infos findest du wie gehabt in besagter Mail. Vielen...
Eine Verwaltung kann ihre bisherige Verwaltungspraxis ungeachtet des Art.3 GG zumindest dann ändern, wenn sie dies aus sachgerechten Erwägungen generell für die Zukunft ändert, sprich nicht nur in einem Einzelfall abweicht. vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs VwVfG § 40 Rn. 123-130 (Beck Online)...
Vielen Dank für den Hinweis und den Upload der Lösung. Jetzt verstehe ich auch, warum in §1 des Vertrags von einer Anwaltsgesellschaft und nicht mehr von Architekten die Rede war. Da hat jemand den Fall wohl schlampig übernommen :)
Ob nun Verein oder GbR, ich denke es wird darauf hinauslaufen, dass die Klausel wegen §306a BGB unwirksam ist, da es sich um ein Umgehungsgeschäft handeln wird. Bei einer GbR ist die Klausel unwirksam, bei einem Verein nicht. An der Stelle eben kurz die jeweiligen BGH-Urteile nennen, die dies...
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