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Es kommt dort aber auch zum tragen, da S selbst hobbymäßig handelt und dies aber mit Vertretungsmacht für F, der gewerbsmäßig handelt. Zumindest hatte ich es in diesem Zusammenhang anfangs angedacht. Abzustellen wäre dann auf das Tätigwerden des Vertretenen und dadurch 6 Rom I-VO abzulehnen. Das...
Dann prüfst Du die Rom I-VO durch und kommst darin auf 8 EGBGB? Er ist bei Dir sachlich anwendbar?
Früher war dann ja einheitliche oder gesonderte Anknüpfung der Stellvertretung an das Grundgeschäft. Denke eigentlich, dass dies mit 8 EGBGB klar differenziert zu behandeln ist und der Weg über die...
Die Rechtswahl ist doch bei 8 I EGBGB zu erwähnen, nur dass dort eben diese zwischen S und H nicht ausreichend ist, zumal F ausdrücklich gegen die Anwendbarkeit chin. Rechts ist. 8 I fordert ausdrücklich die Beteiligung der drei genannten Parteien (Wortlaut "und"). Oder bin ich auf dem Holzweg?
Hallo,
ich habe die Rom I-VO wegen des Ausnahmetatbestandes abgelehnt, ich meine es war lit g). Sachlich war die Rom I-VO damit nicht anwendbar. Ich bin dann gleich zu 8 EGBGB übergegangen. Ich habe auch nur 7 Seiten.
Hallo,
die Frage kam bei mir auch auf, jedoch nur bezüglich des Umfangs. S hat die bestehende VM überschritten, eine Genehmigung wäre auch nur bezüglich des höheren Preises anzudenken. Vollmachtloser Vertreter ist er aber nicht. Da die Fragestellung aber nur das anzuwendende Recht nennt, ist...
Danke für Eure Beiträge.
Ich bin wie viele von Euch auch etwas verwirrt. Hauptfrage war, ob ich über die Rom I-VO ansetze oder differenziert vom Vertrag/Hauptgeschäft die Stellvertretung prüfe. Tendiere nun auch zur Differenzierung, aber richtig sicher bin ich mir nicht.
Art. 8 I S. 2 EGBGB...
Hallo Kika,
ich habe geschrieben, dass die Corporate Communication ein Teilstück der Corporate Identity (CI) ist und daher keine unabhängige Stellung hat. Die CI vielmehr nur als Gesamtgefüge als strategisch erfolgreiches Konzept funktionieren kann!
Wie ich jedoch zu den genannten Adressaten...
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