Wenn ich richtig verstanden habe, solle es laut JuS 2009, 841 kein Re.schu.bedürfnis zu 2) vorliegen. das ist klar: am 29.05 erfolgte Pfändung; ob sie wirksam ist, kann offen bleiben, denn der Betrag wurde von X an B überwiesen -> die Vollstreckung ist somit beendet. K müsste sich (was in dem...