Einsendeaufgaben EA 1 vom SS 2019


  1. A steht in einem Rechtsverhältnis zu B über die Figur der Bürgschaft zugunsten eines Dritten. Schlüssigkeit und Anspruchsgrundlage für Zahlungsbegehren über §§ 765 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB mit Zahlungsverlangen an Dritten. Dazu müssten wir aber eiskalt sagen, dass A und B eine Bürgschaftsabrede getroffen haben.
Die Anspruchsgrundlage des A auf Leistung bzw. Zahlung an einen Dritten wäre dann § 335 BGB, nicht 328.
Dann kommt das Problem, dass A gem. § 335 BGB "...die Leistung an den Dritten auch dann fordern..." kann - > also Leistung (nur) an einen Dritten, nicht an sich. In seiner Klage ist es nicht ersichtlich an wen die Leistung (Zahlung) erfolgen soll (eher aber an den A).
 
Zuletzt bearbeitet:
Du kannst die Übungsaufgaben direkt im Moodle erledigen (unter Kurseinheit 2, ZPO I) und dann wird die PDF bei Bestehen freigegeben. Sehr ergiebig für die inhaltlichen Fragen ist das sehr kurze Schema allerdings nicht (sprich da kann man auch fast jedes andere nehmen):
  1. Zulässigkeit der Klage
  2. Antrag auf Erlass eines VU
  3. Säumnis
  4. Keine Erlasshindernisse
  5. Schlüssigkeit der Klage
 
Du kannst die Übungsaufgaben direkt im Moodle erledigen (unter Kurseinheit 2, ZPO I) und dann wird die PDF bei Bestehen freigegeben. Sehr ergiebig für die inhaltlichen Fragen ist das sehr kurze Schema allerdings nicht (sprich da kann man auch fast jedes andere nehmen):
  1. Zulässigkeit der Klage
  2. Antrag auf Erlass eines VU
  3. Säumnis
  4. Keine Erlasshindernisse
  5. Schlüssigkeit der Klage
tatsächlich sehr kurz, aber danke!
 
Ich gehe auch den Weg über die Bürgschaft zugunsten des Gläubigers.
Hinsichtlich der weiteren Prüfung halte ich das für sinnvoll, auch wenn ich von dieser unklaren Konstellation nicht begeistert bin.

Ich habe noch eine andere Frage: unter welchem Prüfungspunkt behandelt ihr den Einwand des W bzgl. eines Verstoßes gegen Standesrecht/Bundesrechtsanwaltsordnung?
 
Grundsätzlich ist das so, ja. Beachte aber die Ausnahmen in § 278 II Hs. 2 und 3.

Auf die Güteverhandlung gehe ich in meinem Gutachten jedenfalls nur insofern ein, als dass ich unter Verweis auf § 279 I S.1 eine ordnungsgemäße Ladung zu beiden Terminsarten unterstelle.
 
Viele irgendwie unbeantwortete Frage bei dieser Einsendearbeit. Ich denke, dass da auch ein bisschen Absicht hinter steckt.

Gläubiger der Bürgschaft ist immer noch der unbekannte Dritte. Es muss ja jemanden geben, der von der Bürgschaft des B "profitiert".

Ich denke man sollte sich in der Zulässigkeit der Aufgabe 1 nicht zu ausführlich zu allen Dingen äußern und nur problematische Voraussetzungen ansprechen. Was wirklich problematisch ist, ist dann manchmal schwer einzuschätzen.

Wie macht ihr das bei der Begründetheit der Klage (3. Prüfungspunkt) des Einspruchs der Aufgabe 2? Prüft ihr materiell-rechtlich den Anspruch aus Aufgabe 1? oder verweist ihr primär auf die Informationen des Bearbeitervermerk (der ja absolut eindeutig ist: Angaben des Klägers zutreffend, Anspruch A-B besteht).
 
Ich habe noch eine andere Frage: unter welchem Prüfungspunkt behandelt ihr den Einwand des W bzgl. eines Verstoßes gegen Standesrecht/Bundesrechtsanwaltsordnung?

Das ist der Prüfungspunkt

X. Keine Erlasshindernisse, §§ 335, 337

Jedenfalls mache ich das so. Den Einwand des W bzgl. eines Verstoßes gegen Standesrecht/Bundesrechtsanwaltsordnung diskutiere ich unter § 337....

Ich empfehle hierzu die Lektüre des MüKo-ZPO/Prütting, § 337 ZPO Rn. 10ff.
 
Das würde ich auch bei den §§ 335, 337 prüfen.

Was meint ihr zum Umfang der Einsendearbeit? Meine wird immer länger :haumichwech::panik:
 
Hallo und guten Morgen,

bei der örtlichen Zuständigkeit: Habt ihr da § 17 ZPO genommen? Ich sehe den B als juristische Person. Leider ist der SV sehr schwammig, was den Firmensitz anbelangt. Wohnsitz ist zu Beginn Lünen. Zur beruflichen Wirkungsstätte steht nur "betreibt in Hagen und der näheren Umgebung". Wie habt ihr das gelöst?

Grüße
 
@ FraukeMaier
aus meiner Sicht ist der B eine natürliche Person und ein Kaufmann nach § 1 HGB. Im Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für eine jur. Person oder B als e.K.
ich habe §§ 12,13 und 29 I ZPO, § 7 I BGB genommen
 
Danke. Aber warum 29 I ZPO?
§ 29 ZPO : "Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ... ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist."
A möchte eine Leistung von B aus einem Vertragsverhältnis. In dem Fall eine Geldzahlung=Geldschuld. Bei Geldschulden gelten §§ 270 IV, 269 I BGB -> "...so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte."
 
Wie habt Ihr in der Schlüssigkeitsprüfung "das tatsächliche mündliche Vorbringen" geprüft?
Gem. § 331 I S.1 wird "das tatsächliche mündliche Vorbringen" als zugestanden angenommen. In dem Fall wurde durch R mündlich nichts vorgebracht.
Falls man das aus dem Satz im Sachverhalt "Im Prozess trägt der A durch seinen Anwalt Tatsachen vor" entnehmen könnte, müsste das tatsächlich mündlich Vorgebrachte gem. § 335 I Nr. 3 dem Beklagten rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt worden sein -> solche Mitteilung liegt in dem Fall auch nicht vor
 
"Im Prozess trägt der A durch seinen Anwalt Tatsachen vor"

Der Tatsachenvortrag erfolgt durch den anwaltlichen Schriftsatz, in unserem Fall durch Einreichen der Klageschrift. Auf die im Schriftsatz gemachten Angaben bezieht sich der Satz im SV.

Der Antrag des A (des RA) auf Erlass eines VU erfolgt unter Bezugnahme auf eben diese Klageschrift (hier habe ich auf § 137 III ZPO verwiesen). Die dort gemachten Angaben werden mithin als zugestanden fingiert.
 
@ jurema preta
den § 137 ZPO habe ich auch überlegt. § 331 I ZPO spricht aber eindeutig von "mündliche Vorbringen". also bleibt nur zu unterstellen, dass R sich auf die Klageschrift bezogen hat (§ 137 III).
dann wäre § 335 I Nr. 3 entberlich - auch unterstellen. irgendwie zu viel zum Unterstellen.
in der Aufgabe 2 bei Zulässigkeit und Begründetheit der Klage verweist Du auf die Prüfung der Aufgabe 1?
ich habe überlegt wegen fehlenden mündlichen Vorbringens die Klage in der Aufgabe 1 als unschlüssig anzusehen, um die Begründetheit in Aufgabe 2 zu prüfen.
 
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