Beim Pokern ist mE eher die Teilnahme am allg. wirt. verkehr ein Problem. Der Herr pokert ja nur mit kleinen Beträgen abseits der großen Bühne. der BGH stellt im Poker-Fall, den auch das Skript zitiert, aber gerade darauf ab, dass die Vergütung dafür erfolge, dass der Spieler seine Fähigkeiten...