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Hallo Filderelady ich habe die AGBs in der Wirksamkeitsvoraussetzung unter dem Punkt Formerfordernis geprüft aber auch nur kurz angesprochen, das sie wirskam vorliegen.
Hallo Esra das hört sich logisch an. Aber da steht ja wir sollen aktuelles Recht anwenden?! Bin verwirrt.
Und wie bist du bei Aufgabe 2 voran gekommen? Bin da jetzt erst ....
jetzt habe ich doch eine Frage bezüglich Aufgabe 1. Wie habt ihr das mit dem Haager Gerichtsstandsübereinkommen in der Gerichtsstandsvereinbarung gelöst ?
hallo Fliep
so wie ich die frage verstanden habe, kommt die W-Gesellschaft dem B zuvor und legt Klage in Marseille ein. Wir müssen jetzt prüfen wie B vorgehen muss um diesen Prozess in Marseille zu vermeiden. Wie die Aufgabe zu lösen ist, weiß ich aber noch nicht.
Hänge noch an Aufgabe 1 :(...
habe irgendwie Schwierigkeiten mit dem Aufbau. Kann vielleicht jemand helfen?
Habe bisher folgenden Aufbau:
A. Anwendung der EuGVVO
I. Sachl. Anwendung
II. Räumliche-und persönliche Anwendung
III. Zeitl. Anwedung
IV. Zwischenergebnis: EuGVVO anwendbar
B. Zuständigkeit der Klage
I. Allg...
das steht alles in Art. 3 ROM I-VO. Das anzuwendende materielle Recht kann aber nicht uneingeschränkt gewählt werden. Es gibt viele Bereiche, in denen eine Rechtwahl nicht zulässig oder zumindest stark eingeschränkt ist. Selbst im Schuldrecht ist eine Rechtswahl nicht uneingeschränkt zulässig...
also bin jetzt etwas schlauer. Bei der Rechtswahl kann man auch das materielle Recht direkt wählen ohne das jeweilige ipr. Die Vereinbarung selbst ist nach art. 3 IV nach art. 11, 10 und 13 ROm I-VO zu beurteilen.
Hallo ihr Lieben. Ich komme nach meiner Prüfung auch zur Anwendung des belgischen Rechts nach Art 4 III ROM I-VO.
Habt ihr schon was zu Aufgabe 2?
Die Parteien können gemäß Art. 3 II ROM I-VO nachträglich die Rechtswahl ändern. Jedoch weiß ich nicht, ob dies ohne dessen ipr erfolgen kann...
Hallo ihr Lieben. Ich komme nach meiner Prüfung auch zur Anwendung des belgischen Rechts nach Art 4 III ROM I-VO.
Habt ihr schon was zu Aufgabe 2?
Die Parteien können gemäß Art. 3 II ROM I-VO nachträglich die Rechtswahl ändern. Jedoch weiß ich nicht, ob dies ohne dessen ipr erfolgen kann...
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