Zunächst einmal für den Aufbau - Hier eine Zusammenfassung der Prüfungsschritte einer
VERFASSUNGSBESCHWERDE gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Verfahrensart/Zuständigkeit des BverfG
II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, § 90 I BVerfGG
=> Jederman (Problematik: Grundrechtsmündigkeit => Fähigkeit, im Prozeß zu handeln => Personen nach Art. 19 III GG / Minderjährige; jur. Personen)
III. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
Beschwerdeführer möglicherweise in einem Grundrecht verletzt
a. selbst
b. gegenwärtig
c. unmittelbar
IV. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG: „Akt öffentlicher Gewalt“ (Exekutive, Legislative oder Judikative)
=> Urteilsverfassungsbeschwerde oder Rechtssatzverfassungsbeschwerde
V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BVerfGG
=> Ausschöpfen des konkreten Rechtswegs => Rechtsschutz i.S.d. § 90 BVerfGG
VI. Subsidiarität
Hat der Beschwerdeführer alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen?
VII. Form und Frist
§§ 23 I, 92 BVerfGG: Schriftform
§ 93 I BVerfGG: Verfassungsbeschwerde => binnen einem Monat.zu erheben + Begründung
§ 93 II BVerfGG: Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert => Wiedereinsetzung in den vorigen Stand => auf Antrag auf binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zustellen + Begründung => Höchstfrist ein Jahr
B. Begründetheit - Art. 93 I Nr. 4 a GG
I. Verletzung des Art... (jedes Grundrecht einzel und hinter einander zu prüfen, Freiheitsrechte vor Gleichheitsrecht, jeweils spezielle Rechte vor allgemeine Rechte - Konkurrenz bzw. Subsidiarität beachten.)
1. Schutzbereich des Grundrechtes
a. Regelungsbereich
aa. Definition der Begriffe
bb. Streit über Einschränkungen oder Ausweitungen des Schutzbereiches
b. Begrenzungen
Sachliche und/oder persönliche Einschränkungen
c. Grundrechtskonkurrenzen
2. Eingriff in den Schutzbereichs
=> Benennung des Eingriffs (mittelbar/unmittelbar?) - durch welche staatliche Maßnahme?
Eingriffsarten: durch Einzelmaßnahme, durch Gesetz oder (wie hier)
durch Urteil => Anwendungsfehler des letztinstanzlichen Urteil? - verfassungsspezifische Verletzung? => BVerfG prüft nur, ob das Gericht die Grundrecht ausreichend beachtet hat:
Schutzbereich, Schranke oder Verhältnismässigkeit verkannt?
=> Justizgrundrechte verletzt, wenn
- Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers überhaupt nicht erkannt
- Grundrecht durch Gericht fehlerhaft bewertet
3. Rechtmässigkeit des Eingriffs (Schranke/Gesetzesvorbehalt)
II. Verletzung des Art...