Hausarbeit Hausarbeit 55104 Abgabetermin 11.12.2012

Hallo Belgarath,

würdest Du uns durch den Fall führen? Wäre echt toll!

LG
R.
 
So, die Aufgabenstellung kenne ich mittlerweile.

Ich würde mal sagen, ein interessanter Fall, in dem wirklich eine Menge drin steckt.

Mein Vorschlag: In den nächsten Tagen gucken alle mal, was sie an Quellen und Literatur zu dieser Thematik, bevorzugt online zugänglich, finden.

Dazu gehören Musterlösungen von Fällen, die ähnlich gelagert sind oder zumindest Berührungspunkte haben, Verfassungsgerichtsurteile zu den betroffenen Grundrechtsfragen und natürlich Inhalte und Beispiele von Lehrbüchern.

Sinnvoll wäre es, hier offen die gefundenen Quellen auszutauschen, davon können alle nur profitieren.

Wenn alle sich eingelesen haben, dann kann hier sicher eine spannende Diskussion erfolgen, das Grundgerüst der Arbeit wird bei allen ohnedies mehr oder weniger gleich aussehen (müssen), bevor die Arbeit dann individuell in Worte gekleidet und ausformuliert wird.

"Miteinander" ist hier alle mal besser als "gegeneinander"!
 
Hallo zusammen,

um die Thematik einzugrenzen, schlage ich folgende These vor:

"Karikaturen, die in den durch Art. 1 I GG geschützten Kern menschlicher Ehre eingreifen, sind durch die Freiheit künstlerischer Betätigung nach Art. 5 III GG nicht gedeckt!"

Dadurch müsste die Fragestellung der HA negierbar sein.

Dazu müssten wir gemeinsam entsprechende Quellen finden und ausformulieren.

Wer hilft mit?

LG
R.
 
Ich habe allerdings Zweifel, ob Cartoons tatsächlich mit Karikaturen gleichzusetzen sind!

Karikaturen sind üblicherweise verzerrte Darstellungen der wesentlichen äußeren Erscheinungsmerkmale prominenter Personen, bei denen es gerade auf die Wiedererkennbarkeit durch alle Betrachter ankommt.

Bei Cartoons kann das zwar auch vorliegen, ist in der Regel aber keinesfalls das Ziel!
 
Zunächst einmal für den Aufbau - Hier eine Zusammenfassung der Prüfungsschritte einer

VERFASSUNGSBESCHWERDE gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

A. Zulässigkeit

I. Verfahrensart/Zuständigkeit des BverfG

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, § 90 I BVerfGG

=> Jederman (Problematik: Grundrechtsmündigkeit => Fähigkeit, im Prozeß zu handeln => Personen nach Art. 19 III GG / Minderjährige; jur. Personen)

III. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG

Beschwerdeführer möglicherweise in einem Grundrecht verletzt
a. selbst
b. gegenwärtig
c. unmittelbar

IV. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG:
„Akt öffentlicher Gewalt“ (Exekutive, Legislative oder Judikative)
=> Urteilsverfassungsbeschwerde oder Rechtssatzverfassungsbeschwerde

V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BVerfGG

=> Ausschöpfen des konkreten Rechtswegs => Rechtsschutz i.S.d. § 90 BVerfGG

VI. Subsidiarität

Hat der Beschwerdeführer alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen?

VII. Form und Frist

§§ 23 I, 92 BVerfGG: Schriftform
§ 93 I BVerfGG: Verfassungsbeschwerde => binnen einem Monat.zu erheben + Begründung
§ 93 II BVerfGG: Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert => Wiedereinsetzung in den vorigen Stand => auf Antrag auf binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zustellen + Begründung => Höchstfrist ein Jahr


B. Begründetheit
- Art. 93 I Nr. 4 a GG

I. Verletzung des Art...
(jedes Grundrecht einzel und hinter einander zu prüfen, Freiheitsrechte vor Gleichheitsrecht, jeweils spezielle Rechte vor allgemeine Rechte - Konkurrenz bzw. Subsidiarität beachten.)

1. Schutzbereich des Grundrechtes

a. Regelungsbereich
aa. Definition der Begriffe
bb. Streit über Einschränkungen oder Ausweitungen des Schutzbereiches
b. Begrenzungen
Sachliche und/oder persönliche Einschränkungen
c. Grundrechtskonkurrenzen

2. Eingriff in den Schutzbereichs

=> Benennung des Eingriffs (mittelbar/unmittelbar?) - durch welche staatliche Maßnahme?
Eingriffsarten: durch Einzelmaßnahme, durch Gesetz oder (wie hier)
durch Urteil => Anwendungsfehler des letztinstanzlichen Urteil? - verfassungsspezifische Verletzung? => BVerfG prüft nur, ob das Gericht die Grundrecht ausreichend beachtet hat:
Schutzbereich, Schranke oder Verhältnismässigkeit verkannt?
=> Justizgrundrechte verletzt, wenn
- Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers überhaupt nicht erkannt
- Grundrecht durch Gericht fehlerhaft bewertet

3. Rechtmässigkeit des Eingriffs (Schranke/Gesetzesvorbehalt)


II. Verletzung des Art...
 
Urteile:
Fall "Mephisto"

BverfGE 30, 173 = BVerfG NJW 1971, 1645
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv030173.html

Fall "ESRA" NJW 2005, 2844
BVerfGE 119, 1
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg07-099.html
BVerfG, 1 BvR 1783/05 vom 13.6.2007, Absatz-Nr. (1 - 151), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20070613_1bvr178305.html
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...t=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=33034&linked=pm

http://www.literaturkritik.de/public/Mix-EichnerLang.pdf


Fall "Die Kannibalen von Rotenburg"
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...t=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=48083&linked=pm

Fall "Wilsberg und der tote Professor"
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/lg/7362

BVerfG: Kollision von Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht
NJW 1987, 2661


[Am Rande :inthebush: Fall "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht"
http://blog.beck.de/2011/04/03/buerosatire-ist-kein-kuendigungsgrund ]

Abstrakte:
Kastner: Freiheit der Literatur und PersönlichkeitsrechtNJW 1982, 601

Zechlin: Kunstfreiheit, Strafrecht und Satire*NJW 1984, 1091
Henschel: Die Kunstfreiheit in der Rechtsprechung des BVerfG, NJW 1990, 1937

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Konflikt mit dem verfassungsrechtlichen Freiheitsanspruch der Satire, ZUM 2000, 137

Kritische Anmerkungen zur konventionellen gerichtlichen Prüfungsmethodik bei satirischen Darstellungen, ZUM 2004, 887
Ein Roman ist ein Roman ist ein Roman?ZUM 2004, 426

Schertz: Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen - Die Ausnahmevorschrift des § 23 I Nr. 4 KUGGRUR 2007, 558

Dichtung oder Wahrheit? ZUM 2007, 910

Gostomzyk: Wahrheit, keine Dichtung, NJW 2008, 737


-----------------------------------

Kommentar zum GG in Beck-online u.a.: Maunz/Dürig, Beck'sche Online Kommentar...

Art.: Spannungsverhältnis zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz




Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, Rn 31-33, 3. Auflage 2009



KG: Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit
NJW 2004, 3639
 
Ich habe allerdings Zweifel, ob Cartoons tatsächlich mit Karikaturen gleichzusetzen sind!

Karikaturen sind üblicherweise verzerrte Darstellungen der wesentlichen äußeren Erscheinungsmerkmale prominenter Personen, bei denen es gerade auf die Wiedererkennbarkeit durch alle Betrachter ankommt.

Bei Cartoons kann das zwar auch vorliegen, ist in der Regel aber keinesfalls das Ziel!

Eine Gleichsetzung mit Karikaturen vielleicht nicht, aber mit Romanfiguren wäre es eine Überlegung Wert...
 
Auf jeden Fall!
c014.gif



Ich halte die Idee des Rechtsbeugers mit den Karikaturen auch nicht für grundsätzlich falsch - es stört mich lediglich der Ansatz, die Betrachtung gleich jetzt zu Beginn durch eine Eingrenzung darauf zu verengen!

Man kann sich das natürlich immer im Hinterkopf irgendwo verankern und zu gegebener Zeit wieder hervorholen ...
 
Beim Comics wie beim Roman handelt es sich um eine Fiktion. Diese erhebt anders als die Karikatur i.d.R. "keinen Anspruch auf Referenzialisierbarkeit oder auf Erfülltheit." (Gottfried Gabriel).

Hier scheint es insbesondere zwei Leitentscheidungen des BVerfG zu geben, die von hoher Relevanz für die Lösung des Falls zu sein scheinen und auf die die Literatur immer wieder Bezug nimmt, wenn es um die Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsschutz geht:
BVerfGE 30, 173 ("Mefisto")
BVerfGE 119, 1 ("Esra")

Ich würde persönlich mit deren Lektüre anfangen. Solche Urteile enthalten eine Menge Informationen.
 
Hallo zusammen,

vielen Dank bisher für Eure Gedanken, die - davon bin ich überzeugt - uns allen weiterhelfen.

Im vorliegenden Fall sehe ich neben der Kunstfreiheit aber noch eine weitere Dimension, die der Pressefreiheit.

Diese rührt daher, dass das Cover der ersten Ausgabe auf einem Pressefoto beruht, wo B gerade nach seinem Afghanistan-Einsatz aus dem Flugzeug steigt. Das Foto ging durch alle regionalen und einige überregionalen Presseerzeugnisse des Wohnortes.

Frage 1: Kann sich G auch auf die Pressefreit nach Art. 5 I GG berufen?
Frage 2: Ist B damit eine Person öffentlichen Rechts geworden?

--> Daher sehe ich in der Hausarbeit neben der Fokussierung auf die Kunstfreiheit auch die Diskussion der Pressefreiheit. Alles weite Felder ...

Zur Pressefreiheit verweise ich auf alle möglichen Ausführungen des Falles "Caroline von Monaco". Googelt das mal ...

Für mich ist der Einstieg, dass mit der Veröffentlichung des Pressefotos von B und dem nicht erfolgten Einspruch durch B gegen die Veröffentlichung gleichzeitig B zur Person des öffentlichen Rechts geworden ist. Damit kann G und der V-Verlag dieses Foto weiterveröffentlichen bzw. als Basis für das Cover seines Comics verwenden, wenn auch dann (künstlerisch) abgewandelt.

Aus meiner Sicht lebt die Hausarbeit von der Auseinandersetzung mit den Grundrechten künstlerische Freiheit und Pressefreiheit.

Seht Ihr das ähnlich?

LG
R.
 
Die Pressefreiheit ist die Freiheit, über tatsächliches Geschehen zu berichten.

Die Comics stellen grundsätzlich wohl ein fiktives Geschehen darf, wenngleich sie auch mit Anspielungen auf tatsächliche Vorkommnisse "gewürzt" sind.

Die Herstellung eines Bezuges zur Pressefreiheit stellt damit wohl eine Herausforderung dar...
 
Hallo Belgarath,

wenn wir das nicht prüfen müssen, umso besser ...

Hier stellt sich nach m.E. aber die Frage, inwieweit B eine Person öffentlichen Rechts geworden ist, ansonsten dürfte der Verlag das von B veröffentlichte Foto aus seinem Afghanistan-Einsatz nicht abwandeln und zum Titelfoto der Comic-Serie machen, wenn auch künstlerisch verfremdet ...
 
Erstens ist hier fraglich, ob der Verlag des G überhaupt im Pressewesen tätig ist.
Zweitens ist aus dem Sachverhalt nicht zu erkennen, dass G mit seiner Verfassungsbeschwerde sein Grundrecht auf Pressefreiheit geltend macht, sondern er beruft sich nur auf seine Kunstfreiheit und die Subsidiarität des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mehr ist daher m.E. nicht zu prüfen.

Die Frage, ob B durch die Medienberichte eine Person öffentlichen Rechts geworden sei und deswegen mehr bzw. weniger schutzwürdig sein könnte, sollte man m.E. als Argument bei der Rechtsfertigung des Eingriffs auf jedem Fall einbringen. Grundsätzlich ist hier in Anlehnung zum ESRA-Fall zu bedenken, dass fast jedes Kunstwerk seine Inspiration aus der Betrachtung der Realität schöpft. Demzufolge könnte jede Form der Darstellung von Protagonisten die Verletzung des Persönlichkeitsrechts einer natürlichen Person mit sich ziehen. Die Verletzung ist daher als subsidiär im Verhältnis zur Kunsfreiheit zu erachten, es sei denn, der Bezug zwischen fiktiver und realer Persönlichkeit ist aus verobjektivierter Sicht für den Leser so auffällig, dass dies dem B nicht zumutbar wäre. An dieser Stelle sind natürlich die Pressefotos relevant. Liegt dadurch eine schwerwiegende Beinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des B vor oder nicht?
 
... B hat sich nicht innerhalb der Frist beschwert, also sieht er sein Persönlichkeitsrecht doch als nicht beeinträchtigt, oder ... ?

Warum wird aber die Nähe zum Pressefoto "Rückkehr aus Afghanistan" im SV betont? B hat bereits nach der ersten Veröffentlichung aufgrund des Pressefotos erstritten, dass die Comics "vom Markt genommen werden müssen".

Kann G sich daher mitunter neben Art. 5 III GG nicht auch auf die Pressefreiheit nach Art. 5 I GG berufen?

Man kann es ja schnell wegdiskutieren, aber für erwähnenswert halte ich es schon. Und wenn zu argumentieren ist, hilft der Caroline-Fall schnell weiter ...
 
Hallo,

hier ein erster Vorschlag zur Gliederung. Freue mich auf Euer Feedback!

A. Beschreibung des Sachverhaltes


B. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des BVerfG (+)
II. Antragsberechtigung/ Beteiligtenfähigkeit (+)
II. Beschwerdegegenstand (+)
IV. Beschwerdebefugnis (+)
V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität (+)
VI. Ordnungsgemäßer Antrag (+)
VII. Frist (+)
VIII. Zwischenergebnis: Die Verfassungsbeschwerde des V-Verlages ist zulässig.

C. Begründetheit

I. Detailierung des Prüfungsmaßstabes

1. "Spezifische Grundrechtsverletzung"
2. Verschärfung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle im "Esra"-Beschluss
3. Grundsätzliche Urteile zur Pressefreiheit in Bezug auf Personen des öffentlichen Lebens ("Caroline von Monaco-Urteile") - Anm: Mit der Veröffentlichung des "Afghanisatan"-Bildes ist B zur Person des öffentlichen Lebens geworden.
4. Ergebnis

II. Verletzung der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 III GG

1. Schutzbereich

a) Sachlicher Schutzbereich

aa) Gattungstypischer Kunstbegriff
bb) Kunstbegriff nach Selbstverständnis des Künstlers
cc) Idealistischer Kunstbegriff
dd) Bedeutungsorientierter Kunstbegriff
ee) "Objektivierter" Kunstbegriff
ff) Ergebnis

b) Persönlicher Schutzbereich

c) Zwischenergebnis

2. Eingriff

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a) Beschränkbarkeit der Kunstfreiheit
b) Allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG als verfassungsimmanente Schranke
c) Formelle Rechtfertigung
d) Materielle Rechtfertigung

aa) Geeignetheit des Verbreitungsgebotes
bb) Erforderlichkeit des Verbreitungsgebotes
cc) Strenge Verhältnismäßigkeit i.e.S. als Herstellung praktischer Konkordanz ("Welches der beiden gleichberechtigten Grundrechte im vorliegenden Fall hat Vorrang?")

4. Zwischenergebnis:
Der Eingriff in den Schutzbereich der Kunstfreiheit des V-Verlages ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

D. Gesamtergebnis
Die Verfassungsbeschwerde des V-Verlages ist zulässig, aber unbegründet. Sie wird nicht erfolgreich sein, jedenfalls nicht i.S.d. bisherigen Rechtsprechung des BVerfG.

Frage: Prüft Ihr auch das EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)?
 
... B hat sich nicht innerhalb der Frist beschwert, also sieht er sein Persönlichkeitsrecht doch als nicht beeinträchtigt, oder ... ?

Es liegen rechtskräftige Urteil vor, die die Verletzung des Persönlichkeit des B begründen. Deswegen zieht V vorm BVerG.


Warum wird aber die Nähe zum Pressefoto "Rückkehr aus Afghanistan" im SV betont? B hat bereits nach der ersten Veröffentlichung aufgrund des Pressefotos erstritten, dass die Comics "vom Markt genommen werden müssen".

Es geht um die Frage des "Grades von Übereinstimmung in den "Persönlichkeitsdaten" und sein Relevant für die Einschränkung der Kunstfreiheit. (s. BVerfGE 30, 173)




---------------------------------------------------------------------------------------------

Im Sachverhalt wird dem V ein Verstoß gegen des Persönlichkeitsrechte gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. B Grundrechten unterstellt.

Wir haben hier eher mit dem umgekehrten Fall des ESRA-Fall zu tun:
"Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG begründet. Die Klägerinnen seien durch das angegriffene Buch in ihrem Persönlichkeitsrecht in einer Art verletzt, dass demgegenüber die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zurücktrete." (BVerfG, 1 BvR 1783/05 vom 13.6.2007, Absatz-Nr. 14, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20070613_1bvr178305.html)

Sich hauptsächlich auf Caroline von Monaco zu fixieren halte ich persönlich für abwegig...
Die Überprüfung der Verbreitung der Fotos von B i.S.d. §§ 22, 23 KUG steht m.E. hier nicht zur Debatte...
 
Hier ist ein schöner Fall (mit vielen Fussnoten... :whistling:)
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2009_2_165.pdf

S. 164: "[...] Anderes würde nur dann gelten, wenn „Enthüllung“ als nichts anderes verstanden werden könnte denn als reiner Tatsachenbericht bzw. als Dokumentation. Dann wäre nicht
Art. 5 Abs. 3 GG einschlägig, sondern Art. 5 Abs. 1 GG."
=> um es auf unseren Fall zu beziehen: Art. 5 Abs. 1 GG wäre einschlägig, wenn es vordergründig um "Enthüllungen" ginge.


(Ich weiß nicht warum, aber ich liebe zjs. :inlove:)
 
Zurück
Oben