Änderungen beim Master Praktische Informatik?

Danke für die Vorarbeit! Mir fallen gerade 7 bis 12 Steine vom Herzen, weil die ersten Gerüchte ziemlich schrecklich klangen.
Wegen der drohenden mündlichen Prüfungen/Auftritte? An denen kommst Du aber so oder so nicht vorbei. Du musst mindestens mündlich ran im Seminar, im Fachpraktikum und beim Kolloquium (Verteidigung der Masterthesis). Die Wahlpflichtmodule kann man bei eingeschränkter Auswahl allerdings sämtlich mit Klausur abschließen.
Die Vorableistungen gab es vorher schon, auch für "zugelassene" Studiengänge mit nur 180 ECTS Punkten im Abschluss.
Ja, aber anders. Das wurde meines Erachtens verschärft. Beispiel: Mit Wiwi-Bachelor muss man jetzt das Modul Mathematische Grundlagen erfolgreich abschließen, vorher wurde das Modul Grundlagen der WiMa und Statistik angerechnet. Auch konnte man sich früher (fast) beliebige Informatikmodule z. B. aus dem Akademiestudium anrechnen lassen, jetzt muss man zwei Bachelormodule aus der vorgegebenen Auswahl erfolgreich abschließen. Ich muss mir das alles aber auch noch einmal in Ruhe ansehen, hab's bis jetzt nur überflogen... :redface:
Ich muss als (hoffentlich baldiger) Wirtschaftsinformatiker BsC beim Wechsel in den Master Praktische Informatik 30 ECTS Punkte "nachliefern". Bis "gerade eben" konnte ich davon 10 ECTS Punkte über ein Betriebspraktikum ableisten, den Rest über zwei zusätzliche Leistungen.
Dieses Betriebspraktikum ist ab WS19/20 tatsächlich dann 30 ECTS Punkte wert - für mich also ein ganz fettes PRO, weil ich so oder so meinen aktuellen IT-Job als Betriebspraktikum verwursten wollte. Statt nun noch zusätzlich 20 ECTS Punkte machen zu müssen, habe ich mit mit dem Betriebspraktikum meine Differenz abgegolten (so es anerkannt wird, natürlich).
party_20.png
Auch in der alten PO (bis SS19) war das Betriebspraktikum 30 ECTS-Credits wert - §12(2)(c). Oder missverstehen wir uns hier...? Ich hatte auch erst überlegt, mir mein nun fast 25-jähriges Schaffen im IT-Bereich als Betriebspraktikum anerkennen zu lassen, fand es dann aber doch irgendwie zu albern. :zunge: Mir geht es ja nicht in erster Linie darum, möglichst schnell 'nen Abschluss zu bekommen... Als große Herausforderungen sehe ich bei diesem Master eh nicht die Modulprüfungen, das Fachpraktikum oder das Seminar. Sich mindestens ein Jahr lang mit der Masterarbeit zu beschäftigen, das ist sicher nicht ganz ohne... :durcheinander :panik:

Ich freue mich, dass Du demnächst mit dabei bist. :-) Bin gespannt, welche Module und Studienschwerpunkte Du angehen wirst... :monopoly:
 
Auch in der alten PO (bis SS19) war das Betriebspraktikum 30 ECTS-Credits wert - §12(2)(c). Oder missverstehen wir uns hier...?
Tatsache, du hast Recht, Blöderweise finde ich gerade die Mail nicht wieder, die ich dazu mit dem Prüfungsamt ausgetauscht habe. Ich war nämlich unsicher ob 30 oder 10 Punkte für das Betriebspraktikum angerechnet werden und ob es Probleme wegen der aus dem Erst-Studium auf den Bachelor angerechneten Leistungen geben kann. Und da wurde mir gesagt, dass es 10 wären, also noch zwei Prüfungsleistungen drauf. Dann hab ich nix gesagt, :paperbag:

Für die restlichen Antworten kapere ich mal dein Tagebuch. ;-)
 
Jaja, das Prüfungsamt schafft es doch mit erstaunlicher Regelmäßigkeit, uns arme Fernstudis hoffnungslos zu verwirren. :durcheinander Ist mir auch schon mehrmals widerfahren... :motz:
 
Hey zusammen! Bin total neu hier und habe mich nun direkt nach der Änderung der Studienordnung als ehemaliger stiller Leser mal angemeldet.
Bezüglich der Leistungsnachweise: man müsste bei einem Wechsel in die neue Ordnung diese in benotete Modulprüfungen umwandeln lassen und könnte dies auch nur mit einem B-Modul machen, sehe ich das richtig? Zudem könnte auch ein bereits abgeschlossenes Seminar nicht mehr berücksichtigt werden, da laut neuer Ordnung hierfür Noten vergeben werden (dies aber bisher nicht der Fall war)?.

Edit: weiß von euch zufällig jemand, ob es noch möglich ist, LN nach der alten Prüfungsordnung abzulegen? Wenn ich mir beispielsweise https://www.fernuni-hagen.de/mi/studium/module/int_sys.shtml?sg=mscprinf anschaue, steht dort "Art der Prüfungsleistung" für "M.Sc. Praktische Informatik alt": "in diesem Studiengang nicht möglich" :-(
 
Zuletzt bearbeitet:
Bezüglich der Leistungsnachweise: man müsste bei einem Wechsel in die neue Ordnung diese in benotete Modulprüfungen umwandeln lassen und könnte dies auch nur mit einem B-Modul machen, sehe ich das richtig?
LN nach der alten PO kann man sich nach der neuen für die Zusatz-Modulprüfungen (Zugang via §4 Abs. 2, 6-semestriges Vorstudium) in unbenotete Modulprüfungen anrechnen lassen - für max. drei Module aus den Katalogen B und M. => siehe §24 3.
Zudem könnte auch ein bereits abgeschlossenes Seminar nicht mehr berücksichtigt werden, da laut neuer Ordnung hierfür Noten vergeben werden (dies aber bisher nicht der Fall war)?.
Steht so nicht explizit im §24. Ich vermute aber, dass ein früheres Seminar auch unbenotet angerechnet werden kann. Hier solltest Du für eine belastbare Auskunft beim PA nachhaken...
Edit: weiß von euch zufällig jemand, ob es noch möglich ist, LN nach der alten Prüfungsordnung abzulegen?
Ja, das geht noch in diesem Semester. Allerdings ist ja wie gehabt nach neuer PO nur eine Anrechnung für max. 3 Zusatz-Modulprüfungen (Zugang via §4 Abs. 2, 6-semestriges Vorstudium) als unbenotete Modulprüfung möglich.

Ein ganz schönes Durcheinander... :durcheinander
 
Ein ganz schönes Durcheinander... :durcheinander

Oh ja, ich tu mich da gerade echt etwas schwer mit. Habe direkt mal dem PA geschrieben und nachgefragt, wie es mit dem Seminar aussieht. Lasse euch das Ergebnis hier direkt wissen.

Ja, das geht noch in diesem Semester. Allerdings ist ja wie gehabt nach neuer PO nur eine Anrechnung für max. 3 Zusatz-Modulprüfungen (Zugang via §4 Abs. 2, 6-semestriges Vorstudium) als unbenotete Modulprüfung möglich.

Stimmt, ich selbst hatte ein 7-semestriges Vorstudium, habe aber folgenden Passus in § 24 (7) entdeckt, der es eigentlich nochmal klar regelt. Demnach kann man das Abschlussmodul und das Masterseminar durch 2 LN (die auch später noch abgeschlossen werden können), das Seminar und das bisherige Abschlussmodul ersetzen:
"Soweit noch keine Leistungsnachweise zu Modulen aus Katalog B und M abgeschlossen wurden, können diese Leistungen als Modulabschlussprüfungen ohne Übernahme der Note und ohne Ausweisung der Leistung im Zeugnis über die Masterprüfung nachgeholt werden."
 
Das lässt sich meiner Meinung nach so nicht eindeutig aus der neuen PO folgern und bedarf sicherheitshalber einer Klärung mit dem PA...
 
Hallo,

ich hab mich hier jetzt wegen dieses speziellen Themas registriert und hätte eine Frage. Aber vorab eine kurze Info zu meiner Situation.

Ich mache gerade den Master Praktische Informatik in "Teilzeit", d.h. eigentlich mache ich 1 Modul pro Semester, da ich einfach nicht mehr Zeit habe. Ich habe zunächst zu den Kursen aus dem (alten) B-Katalog "Software Engineering I" und "Sicherheit im Internet I" als LN erfolgreich bestanden. Nun da die PO überarbeitet wurde, habe ich gesehen, dass keiner der beiden Kurse mehr im (neuen) B-Katalog angeboten wird bzw. diese überhaupt nicht mehr im Master Praktische Informatik vorgesehen sind. Das sind übrigens (nach meiner Information) die beiden einzigen B-Module, die nicht mehr angeboten werden nach der Reakkreditierung.
Jetzt zu meinem Dilemma: Ich würde eigentlich sehr gerne auf die neue PO wechseln, da man dort nur noch 3 M-Module belegen muss, für die Masterarbeit 1 Jahr statt 6 Monate Zeit hat (wenn man in Teilzeit studiert) und es zusätzlich möglich ist alle M-Module aus demselben M-Katalog (z.B. M2) zu wählen (das ist in der alten PO nicht möglich!). Das Problem ist nun, dass man nun ja nur noch ein B-Modul belegen kann, neben den 3 M-Modulen. Soweit so gut, dachte ich. Da jetzt aber weder "Software Engineering I" noch "Sicherheit im Internet I" noch im B-Katalog enthalten sind, kann ich mir keinen der beiden LNs anerkennen lassen. Das kann doch wohl nicht sein ... Jetzt habe ich quasi ein ganzes Jahr für diese beiden LNs komplett für gar nichts investiert. Hätte ich aus Zufall irgendein anderes B-Modul belegt, könnte ich mir dieses unbenotet anrechnen lassen und hätte "nur" einen LN zu viel gemacht, der nichts zählt, wäre ärgerlich aber gut. Aber so muss ich jetzt meines Wissens nach nochmals ein B-Modul belegen und eine (jetzt sogar benotete) Prüfung darüber schreiben, bin also quasi wieder auf dem Level eines Erstsemesters?! Wie kann es sein, dass ein Modul wie "Sicherheit im Internet I", das sowohl unter den Voraussetzungen für "Safety & Security" als auch für das "Fachpraktikum IT-Sicherheit" genannt wird, nicht mehr angerechnet wird?
Natürlich besteht die Möglichkeit einfach nach alter PO weiterzustudieren, selbst in meinem langsamen Tempo würde ich das Studium theoretisch im vorgegeben Rahmen schaffen können. Allerdings könnte ich dann nicht alle M-Module aus demselben M-Katalog wählen, was durch die neue PO möglich ist, und mir sehr entgegenkommen würde.
Ich hoffe, dass ich mich irre und es irgendeine Möglichkeit gibt, beide oder zumindest einen der beiden LNs irgendwie anzurechnen, wenn ich in die neue PO wechsle und nicht alles für die Tonne war...
Danke schon mal für eure Antworten :)
 
der Grund dass die beiden Kurse "Software Engineering I" und "Sicherheit im Internet I" nicht mehr im B-Wahlpflicht Katalog auftauchen ist, dass sie jetzt im Bachelor in den Pflichtkatalog gewandert sind

Hallo,
Da jetzt aber weder "Software Engineering I" noch "Sicherheit im Internet I" noch im B-Katalog enthalten sind, kann ich mir keinen der beiden LNs anerkennen lassen. Das kann doch wohl nicht sein ... Jetzt habe ich quasi ein ganzes Jahr für diese beiden LNs komplett für gar nichts investiert. Hätte ich aus Zufall irgendein anderes B-Modul belegt, könnte ich mir dieses unbenotet anrechnen lassen und hätte "nur" einen LN zu viel gemacht, der nichts zählt, wäre ärgerlich aber gut.

ich würde einfach mal direkt bei Prüfungsamt anfragen, um da Sicherheit zu haben
 
ich würde einfach mal direkt bei Prüfungsamt anfragen, um da Sicherheit zu haben

Ok, das werde ich auf jeden Fall machen!

§ 24 Übergangsbestimmungen, Absatz 7 der neuen PO
Studierende können das Abschlussmodul im Umfang von 30 ECTS-Punkten sowie das Modul Masterseminar und Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten im Umfang von 10 ECTS-Punkten durch zwei bestandene oder anerkannte Leistungsnachweise (je 10 ECTS-Punkte) zu Modulen aus Katalog B und M, durch ein Seminar im Umfang von 5 ECTS- Punkten sowie das Abschlussmodul mit 15 ECTS-Punkten ersetzen. Die letztmögliche Anmeldung der Masterarbeit im Umfang von 15 ECTS-Punkten, einschließlich der Wieder-holungsprüfung, und damit der letztmalige Beginn der Bearbeitung eines Masterarbeits-themas ist für Studierende im Teilzeitstudium bis zum 31.03.2023 und für Studierende im Vollzeitstudium bis zum 30.06.2023 mög-lich. Eine spätere Anmeldung der Masterar-beit im Umfang von 15 ECTS-Punkten ist aus-geschlossen. Soweit noch keine Leistungs-nachweise zu Modulen aus Katalog B und M abgeschlossen wurden, können diese Leis-tungen als Modulabschlussprüfungen ohne Übernahme der Note und ohne Ausweisung der Leistung im Zeugnis über die Masterprü-fung nachgeholt werden. Bei der Anmeldung einer solchen Leistung müssen sich die Stu-dierenden entsprechend festlegen. Für die Anmeldung der Masterarbeit müssen alle Leistungen bis auf ein Wahlpflichtmodul ab-geschlossen sein.

Möglicherweise wäre diese Regelung vielleicht anzuwenden? Es sei denn die beiden LNs müssen wiederum aus dem aktuellen B-Katalog stammen. Falls das ginge, wäre das so eine Zwitterlösung, aber meine beiden LNs wären nicht ganz nutzlos. Klar, ein zusätzliches Wahlpflichtmodul aus dem B-Katalog muss ich dann natürlich noch machen, aber würde mir das viertel M-Modul aus der alten PO sparen.
 
Ok, das werde ich auf jeden Fall machen!

§ 24 Übergangsbestimmungen, Absatz 7 der neuen PO
Studierende können das Abschlussmodul im Umfang von 30 ECTS-Punkten sowie das Modul Masterseminar und Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten im Umfang von 10 ECTS-Punkten durch zwei bestandene oder anerkannte Leistungsnachweise (je 10 ECTS-Punkte) zu Modulen aus Katalog B und M, durch ein Seminar im Umfang von 5 ECTS- Punkten sowie das Abschlussmodul mit 15 ECTS-Punkten ersetzen. Die letztmögliche Anmeldung der Masterarbeit im Umfang von 15 ECTS-Punkten, einschließlich der Wieder-holungsprüfung, und damit der letztmalige Beginn der Bearbeitung eines Masterarbeits-themas ist für Studierende im Teilzeitstudium bis zum 31.03.2023 und für Studierende im Vollzeitstudium bis zum 30.06.2023 mög-lich. Eine spätere Anmeldung der Masterar-beit im Umfang von 15 ECTS-Punkten ist aus-geschlossen. Soweit noch keine Leistungs-nachweise zu Modulen aus Katalog B und M abgeschlossen wurden, können diese Leis-tungen als Modulabschlussprüfungen ohne Übernahme der Note und ohne Ausweisung der Leistung im Zeugnis über die Masterprü-fung nachgeholt werden. Bei der Anmeldung einer solchen Leistung müssen sich die Stu-dierenden entsprechend festlegen. Für die Anmeldung der Masterarbeit müssen alle Leistungen bis auf ein Wahlpflichtmodul ab-geschlossen sein.

Möglicherweise wäre diese Regelung vielleicht anzuwenden? Es sei denn die beiden LNs müssen wiederum aus dem aktuellen B-Katalog stammen. Falls das ginge, wäre das so eine Zwitterlösung, aber meine beiden LNs wären nicht ganz nutzlos. Klar, ein zusätzliches Wahlpflichtmodul aus dem B-Katalog muss ich dann natürlich noch machen, aber würde mir das viertel M-Modul aus der alten PO sparen.

Mir wurde folgendes im Bezug auf die LNs gesagt, diese können laut der neuen PO nicht als Wahlpflichtmodule anerkannt werden und können als Wahlpflichtmodule wiederholt werden. Ich habe selber einen LN den ich nach der neuen PO wiederholen müsste, was ich, um ehrlich zu sein, gar nicht verstehen kann. Jetzt sollte ich demnach das gleiche Modul noch mal belegen, die Kursgebühren übernehmen, dann wiederum die Klausur bestehen, wobei das Modul nicht mal überarbeitet wurde. Also geht es hier eindeutig um Bürokratie und nicht um das Bestehen der Prüfungen (in diesem Falle), was eig. nicht ganz fair zu sein scheint.
 
Mir wurde folgendes im Bezug auf die LNs gesagt, diese können laut der neuen PO nicht als Wahlpflichtmodule anerkannt werden und können als Wahlpflichtmodule wiederholt werden.

Erläuterung zur Prüfungsordnung Praktische Informatik M.Sc. ab WS 2019/20
Im Zuge des Inkrafttretens der neuen Prüfungsordnungen ab 01.10.2019 werden alle Leistungsnachweise abgeschafft, so dass ab Wintersemester 2019/20 nur noch Prüfungsleistungen abgelegt werden können. Fehlen Ihnen im Masterstudiengang Praktische Informatik nach alter Studienstruktur noch Leistungsnachweise, erfolgen diese künftig als Prüfungs-leistungen ohne Notenübernahme. Sie legen auch dann Prüfungsleistungen ab, wenn dies nach der alten Studienstruktur nicht vorgesehen war und Sie Gebrauch von den Übergangsbestimmungen machen. Bereits erfolgreich absolvierte oder anerkannte Leistungsnachweise behalten ihre Gültigkeit, sofern die Module noch im Curriculum des jeweiligen Studiengangs vorhanden sind. Für Leistungsnachweise zu nicht mehr im Curriculum vorhandenen Modulen gelten die Übergangsfristen (Bachelorstudiengang bis Sommersemester 2025, Masterstudien-gang bis Sommersemester 2023). Erfolgreich absolvierte oder anerkannte Prüfungsleistungen hingegen bleiben bestehen und müssen nicht wiederholt werden.
So wie ich das verstehe, musst du erfolgreich bestandene LNs nicht wiederholen, sofern sie noch in der neuen PO vorhanden sind. Das Problem bei mir ist, dass ich mit Sicherheit im Internet I und Software Engineering I zwei LNs habe, die nicht mehr anerkannt werden. Sofern dein LN keiner der beiden ist, sollte der dir eigtl ohne Note anerkannt werden. Oder seh ich das falsch?
 
Erläuterung zur Prüfungsordnung Praktische Informatik M.Sc. ab WS 2019/20
Im Zuge des Inkrafttretens der neuen Prüfungsordnungen ab 01.10.2019 werden alle Leistungsnachweise abgeschafft, so dass ab Wintersemester 2019/20 nur noch Prüfungsleistungen abgelegt werden können. Fehlen Ihnen im Masterstudiengang Praktische Informatik nach alter Studienstruktur noch Leistungsnachweise, erfolgen diese künftig als Prüfungs-leistungen ohne Notenübernahme. Sie legen auch dann Prüfungsleistungen ab, wenn dies nach der alten Studienstruktur nicht vorgesehen war und Sie Gebrauch von den Übergangsbestimmungen machen. Bereits erfolgreich absolvierte oder anerkannte Leistungsnachweise behalten ihre Gültigkeit, sofern die Module noch im Curriculum des jeweiligen Studiengangs vorhanden sind. Für Leistungsnachweise zu nicht mehr im Curriculum vorhandenen Modulen gelten die Übergangsfristen (Bachelorstudiengang bis Sommersemester 2025, Masterstudien-gang bis Sommersemester 2023). Erfolgreich absolvierte oder anerkannte Prüfungsleistungen hingegen bleiben bestehen und müssen nicht wiederholt werden.
So wie ich das verstehe, musst du erfolgreich bestandene LNs nicht wiederholen, sofern sie noch in der neuen PO vorhanden sind. Das Problem bei mir ist, dass ich mit Sicherheit im Internet I und Software Engineering I zwei LNs habe, die nicht mehr anerkannt werden. Sofern dein LN keiner der beiden ist, sollte der dir eigtl ohne Note anerkannt werden. Oder seh ich das falsch?
Diese müssen wiederholt werden, falls man nach der neue Prüfungsordnung studieren will.
Eine Kurzfassung mit den Unterschieden:
Alte PO = 6 Prüfungen (2x LN + 4 Wahlpflichtmodule) (60 ECTS) + Seminar (5 ECTS) + Praktikum (10 ECTS)+ 15 ECTS Masterarbeit
Neue PO = 4 Prüfungen (Nur Wahlpflichtmodule) (40 ECTS) + Seminar und Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten (10 ECTS) + Praktikum (10 ECTS) + 30 ECTS Masterarbeit
Die LN's gelten nicht nach der neuen PO, bzw. können nicht (!) als eine der Wahlpflichtmodulprüfungen angerechnet werden, was mir auch genau so vom Prüfungsamt gesagt wurde, sowie dass auch kein Antrag auf Anrechnung diesbezüglich gestellt werden kann, soll heißen, dass dieser nicht angenommen werden würde. Also können sich einige von uns darauf einstellen, wieder dieselben Klausuren schreiben zu dürfen.
 
Werde nicht auf die neue PO umsteigen, weil ich nicht einsehe die beiden LNs wegzuschmeißen und nicht mal erneut als Wahlpflichtmodul belegen zu können, da sie aus dem Katalog geflogen sind.
 
Am Freitag wurde eine zweite Überarbeitung der PO zum WS19/20 veröffentlicht.

Warnung: Verbindlich ist immer nur die jeweils gültige Fassung der PO.
Keine Gewähr für die Korrektheit und Vollständigkeit dieser Zusammenfassung!


Zusammenfassung (ohne Übergangsbestimmungen, die ich nicht auf Änderungen überprüft habe):
- Für Übernahme der Note bei Anerkennung von Prüfungsleistungen nun die Beweislast beim Prüfling.
- (Optionale) Ausweisung eines Studienschwerpunktes: Anscheinend kann jetzt ggf. auch ein Modul aus Katalog B zum Erreichen der 30 ECTS-Punkte berücksichtigt werden.
- Modulliste: Es gibt ein paar neue Module, ein paar Module sind wieder zurückgekehrt und für einige Module wurden die Fristen verlängert.

Modulliste, Katalog M
NEU:
63415 Information Retrieval
WIEDER DA (Frist verlängert):
64212 Deduktions- und Inferenzsysteme

Modulliste, Katalog B

NEU:
64313 Mobile Security
WIEDER DA:
61412 Lineare Optimierung


Modulliste, geänderte Auslauffristen:


NEU: "Das Modul 63414 Multimediainformationssysteme ist in seiner bisherigen Form letztmalig im Sommersemester 2020 belegbar. Ab dem Sommersemester 2022 ist der neue Kurs 01878 Multimediainformationssysteme Gegenstand des Moduls 63414 Multimediainformationssysteme. Bis einschließlich Wintersemester 2021/22 kann die Prüfung des Moduls 63414 Multimediainformationssysteme über die Kurse 01875 Multimediainformationssysteme I und 01876 Multimediainformationssysteme II erfolgen. "

NEU: "Das Modul 64212 Deduktions- und Inferenzsysteme ist letztmalig im Sommersemester 2021 belegbar.
Eine letztmalige Prüfungsteilnahme ist im Wintersemester 2021/22 möglich."

ALT: "Das Modul 64214 Methoden der Wissensrepräsentation und -verarbeitung ist letztmalig im Wintersemester 2019/20 belegbar
und wird letztmalig im Sommersemester 2020 geprüft."
NEU: "Das Modul 64214 Methoden der Wissensrepräsentation und -verarbeitung ist letztmalig im Wintersemester 2021/22 belegbar.
Eine letztmalige Prüfungsteilnahme ist im Sommersemester 2022 möglich."

ALT:
"Das Modul 64211 Wissensbasierte Systeme ist letztmalig im Sommersemester 2020 belegbar
und wird letztmalig im Sommersemester 2020 geprüft."
=> NEU:
" Das Modul 64211 Wissensbasierte Systeme ist letztmalig im Sommersemester 2022 belegbar.
Eine letztmalige Prüfungsteilnahme ist ebenfalls im Sommersemester 2022 möglich."

ALT: "Das Modul 64213 Logisches und funktionales Programmieren ist letztmalig im Wintersemester 2019/20 belegbar
und wird letztmalig im Wintersemester 2019/20 geprüft."
NEU: "Das Modul 64213 Logisches und funktionales Programmieren ist letztmalig im Wintersemester 2021/22 belegbar.
Eine letztmalige Prüfungsteilnahme ist im Sommersemester 2022 möglich. "


Hier die textuellen Änderungen (die Übergangsbestimmungen habe ich nicht auf Änderungen überprüft, da für mich nicht relevant):

§ 6 Prüfungsausschuss
NEU (Ergänzung des bestehenden Punktes): "...
(1) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Die/Der Vorsitzende bedient sich bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben des Prüfungsamts der Fakultät für Mathematik und Informatik. "

§ 8 Anerkennung von Prüfungsleistungen

ALT:
"(6) Werden Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(7) Zuständig für die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss. Vor der Entscheidung über die Anerkennung sind die zuständigen Modulverantwortlichen zu hören, es sei denn, eine Anerkennung ist offensichtlich ausgeschlossen."

NEU:
"(6) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, erfolgt ohne Note. Es wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Note eines Moduls kann übernommen werden, wenn die Notensysteme vergleichbar sind und Inhalt und Umfang des Moduls übereinstimmen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzung obliegt den Antragstellenden. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (7) Zuständig für die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss."

§ 20 Masterzeugnis und Diploma Supplement

ALT:"(2) Auf Antrag kann ein fachlicher Schwerpunkt im Masterzeugnis ausgewiesen werden."

NEU:"(2) Auf Antrag kann auf dem Masterzeugnis ein fachlicher Schwerpunkt ausgewiesen werden, wenn Lehrveranstaltungen im Umfang von 30 ECTS-Punkten sowie die Masterarbeit im selben thematischen Bereich verortet sind. Weitere Informationen zu den fachlichen Schwerpunkten werden von der Fakultät in geeigneter Form bekannt gegeben. "

ALT: Vorher gab es stattdessen nach der Modulliste den Hinweis: "Für einen auf Antrag ausgewiesenen fachlichen Schwerpunkt im Abschlusszeugnis sind mindestens 30 ECTS-Punkte zu einem Schwerpunkt nach Katalog M zu erwerben, ein Masterseminar zum Schwerpunkt zu absolvieren und die Masterarbeit zum selben Schwerpunkt anzufertigen."
 
Hat so ein bisschen was von Demotivierung der Studierenden durch konsequente asymmetrische Verwirrung. :durcheinander Heilig's Blechle! :facepalm:
 
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