Allgemeine Infos Änderungen im LL.B. ab dem WS14/15

Hallo Mario
Vielleicht solltest Du mit dem PA mal Kontakt aufnehmen und andeuten, dass Du dieses Semester die Klausur nicht schreiben wirst/kannst und was dann im nächsten Semester zu "leisten" wäre, wenn es keine Klausuren mehr gibt, insbesondere in Anbetracht Deiner Anrechnung.
 
@Belgerath: Zurücknehmen der Anerkennung wird m. E. nicht möglich sein, da ist das Verwaltungsrecht recht gradlinig, da bin ich sogar fast schon überzeugt, dass man sich da auf keinen Prozess einlassen möchte, sondern evtl. eher stillschweigend die Modulabschlussleistung anerkennt...
 
@Carlsson: Das Probleme wäre ja auch in der Welt, wenn ich die Klausur schreiben und dann nicht bestehen würde, also die Anfrage habe ich schon im Hinterkopf, denn wenn ich an der Klausur vorbei kommen sollte, sage ich ja nicht nein... :-)
 
Was genau steht in dem Bescheid denn drin? Dass Dir die Klausurzulassung für die Modulabschlussprüfung 55104 anerkannt wird? Oder dass Dir die Hausarbeit für Modul 55104 anerkannt wird? Ich würde vermuten, dass es damit steht und fällt ...
 
Es steht wortwörtlich drin:

"Die Belegung des folgenden Moduls sowie das Erbringen der dazugehörenden Hausarbeit wird Ihnen angerechnet: Staats- und Verfassungsrecht. Die dazugehörende Modulabschlussklausur 1105 muss noch absolviert werden."

Mir wird also die Hausarbeit angerechnet, und wenn es in Zukunft keine Abschlussklausur mehr gibt, müßte mir dennoch die HA angerechnet bleiben...
 
... würde ich jetzt auch so verstehen ...
 
Na, dann bin ich mal gespannt, wie man sich da rauswinden möchte...
 
... Mario, erst das PA fragen, dann erst schreiben, wenn nötig!
Die sind m.E. immer recht kooperativ und wollen möglichst alles sofort in einem Rutsch vom Schreibtisch bekommen.
Drücke Dir die Daumen.
 
Ja, die Mailanfrage schicke ich morgen los, denn wenn man ja schon so konkret in einer Depesche veröffentlicht, dann hat sich die rechtswissenschaftliche Fakultät sicherlich mit den anderen Stellen abgestimmt und das PA kann eine abschließende Erklärung zu diesen - ich nenne sie mal Sonderfälle - geben... ;-)
 
Ganz bestimmt ... :ROFL:
 
Hab extra nochmal geschaut, der Bescheid ist bestandskräftig, und nach Rücksprache mit einem befreundeten Juristen aus dem öD, der auch öffentliches Recht lehrt, meinte er, dass ich mich im Grunde eigentlich zurück lehnen könnte, denn anerkannt ist anerkannt - war ja auch die Meinung hier im Forum so.

Schaun mer mal...
 
Eben - ich persönlich hätte Zurücklehnen und die Füße stillhalten präferiert, und vor allem in Ruhe diesen Klausurtermin verstreichen lassen. Wenn Du jetzt nämlich die Antwort bekommen solltest, daß Du in jedem Fall dieses Semester noch die Klausur schreiben musst, weil sonst Deine Zulassung verfällt, hast Du ein größeres Problem, als wenn Du einfach zugewartet hättest, völlig unschuldig im Oktober angefragt hättest und dann gar eine objektive Gelegenheit mehr zu Klausurschreiben ist, und damit die Uni in viel größerem Zugzwang wäre.

So kann man immer argumentieren, daß Du ja noch eine Chance gehabt aber nicht genutzt hättest.

Insgesamt glaube ich aber nicht, daß das Prüfungsamt schnell entscheidet - ich tippe eher auf eine nichtssagende Verzögerungsmail ...
 
Hallo zusammen

Es scheinen immer mehr "Sonderfälle" plötzlich ans Tageslicht zu geraten.
Jemand soll schon etwas länger dabei sein und hat die letzte Klausur (17.03.2011) vor der Einführung der HA geschrieben und ist das erste Mal durchgefallen. Er ist der Meinung, dass es damals keine EAs zur Prüfungszulassung, also zur Klausur, gab (stimmt das?).
Er machte sich auch bis gestern nichts daraus und meinte, dass er Verfassungsrecht ganz zum Schluss noch einmal mache werde..
Jetzt stellt sich aber plötzlich für ihn seit gestern am Abend die Frage, da er alles hier gelesen hat,

a) wenn er dieses Semester antritt, ob er die Klausur ohne HA-Mitschreiben antreten darf resp.
b) dieses Semester die HA und Klausur machen muss oder
c) die Regelung des nächsten Semesters für sich in Anspruch nehmen kann, nur die HA zu schreiben.

Generell ist es ihm jetzt lieber dieses Semester die Klausur mitschreiben zu wollen. Er meint, er habe 2011 vor Einführung der HA (SS 2011) die Modulabschlussprüfung angetreten und habe diese somit ohne Verpflichtung zum HA-Schreiben begonnen, egal wie die Klausur nun geendet hat, zumal er theoretisch noch zwei Versuche und dann die "Verrechnung" hätte.

Wie würdet Ihr das einschätzen?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Also vor Einführung der HA gab es auch in 55104 Einsendearbeiten als Klausurzulassungsvoraussetzung.

Ab nächstes Semester kann er natürlich, da es keine Klausur mehr gibt und jeder die HA schreiben darf, ebenfalls die HA schreiben.

Es könnte allerdings sein, daß man im Chaossemester der Einführung der HA einmalig jeden zur Klausur zugelassen haben könnte, dann aber sicherlich mit dem Hinweis, daß das nicht dauerhaft sei, sondern einmalig, und das in allen weiteren Semestern entweder EA-Quorum oder HA bestanden sein müsste.

Allerdings liegt meines Wissens die Einführung der Hausarbeiten schon länger zurück als 2011
 
Hallo Belgarath
Er behauptet, dass er damals keine EA geschrieben hätte, sondern - seiner Erinnerung nach - so hätte an der Klausur teilnehmen können, bevor die neue Regelung zu greifen beginnen würde.
Prüft denn das PA grundsätzlich nicht die Prüfungsvoraussetzung zur Klausur, z.B. bei Anmeldung im Portal? Und wenn das PA dann noch einen Bescheid "durchgefallen" ausstellt, muss es dann nicht spätestens die Voraussetzungen überprüft haben, ansonsten wäre der VA ja ........
 
Es gab definitiv früher EAs in Verfassungsrecht, man musste 2von 3 bestanden haben. das galt bis WS 2009/2010. Dann wurde auf HA umgestellt. In der Studien- und Prüfungsinfo SS2010 steht: "In den Modulen 55103, 55104 und 55113 wird von den Studierenden statt der EA die Absolvierung einer HA verlangt. Diese Neuregelung gilt für Studierende, die im Sommersemester 2010 diese Module zum ersten Mal belegen. Alle Studierenden, die das Modul bereits zuvor belegt haben, müssen nur die Klausur bestehen, um die entsprechenden Module abzuschließen. Ein bestimmtes Quorum an Einsendearbeiten muss von diesen Studierenden nicht mehr nachgewiesen werden."

Ich schaue nachher mal ob ich diese Studien- und Prüfungsinfo auf der externen Festplatte habe, falls ja lade ich sie hier noch hoch.
 
Es war in dem Semester als die HA mit als Prüfungsleistung zählen sollte und nachher wieder verworfen wurde.
Da gab es - einmalig - die Möglichkeit ohne EA bzw.HA in die Klausur zu gehen. Alternativ konnte man sich die HA als Abschlussprüfung anrechnen lassen.

Bei Bedarf kann ich die Mail des Lehrstuhls nochmal raussuchen.
 
Hallo Belgarath
Er behauptet, dass er damals keine EA geschrieben hätte, sondern - seiner Erinnerung nach - so hätte an der Klausur teilnehmen können, bevor die neue Regelung zu greifen beginnen würde.
Prüft denn das PA grundsätzlich nicht die Prüfungsvoraussetzung zur Klausur, z.B. bei Anmeldung im Portal? Und wenn das PA dann noch einen Bescheid "durchgefallen" ausstellt, muss es dann nicht spätestens die Voraussetzungen überprüft haben, ansonsten wäre der VA ja ........


Nein, das Prüfungsamt prüft das nicht.

Den Hinweis gibt es ja nicht umsonst: "Wer die Klausur schreibt, ohne die Zulassung zu haben, kriegt diese Klausur völlig unabhängig von der Note für das Bestehen des Bachelor nicht anerkannt und verwirkt einen Prüfungsversuch".

Man kann die Klausur locker schreiben, ohne zugelassen zu sein - aber man darf es nicht!
 
Hallo Schnecke und Anja,
ja das wäre toll für ihn.
Aber jetzt deshalb von ihm eine alte Sonderreglung für das letztmögliche Klausurschreiben im SS 2014 einzufordern, halte ich dann persönlich doch für sehr fraglich, oder?
 
Danke Dir, Belgarath, für die klare Auskunft. Steht, glaube ich, jetzt auch immer im Prüfungsanmeldeportal, wie ich meine.
 
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