- Studiengang
- Bachelor of Laws
- 2. Studiengang
- Master of Laws
Der Sachverhalt sagt, dass es ein Kaufvertrag ist und A die Artikel selbst weiterverkauft. Ein Handelsvertreter vermittelt nur ein Geschäft gegen Provision.
Kein Schuldbeitritt? Hmmmm, dann hätte der ganze Fall mit dem Lehrstoff nix zu tun.
Die A arbeitet und verdient, das kommt dem Familieneinkommen zugute, also auch dem B mittelbar. Das ist doch ausreichend.
Na ja. Das Skript zu KE 2 handelt von Dritten.
Und bei Schuldbeitritt und Bürgschaft wäre B kein Dritter mehr. A auch nicht . T sowieso nicht ...
Ein mittelbares Wirtschaftliches Interesse reicht laut Alpmann und BGH nicht aus.
Das wirtschaftliche Interessen bezieht sich auch laut BGH und Alpmann nicht auf den Zugewinn durch Weiterverkauf sondern auf ein wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Tilgung der Forderung.
Da B nichts mit der Selbstständigkeit der A zu tun hat wäre das wirtschaftliche Interesse wie gesagt nur mittelbar.
Genau diesen Fall von Ehegatten Schuldbeitritt bzw Bürgschaft benutzt Alpmann im Skript zur Abgrenzung. Im Besipiel ist ein Ehegatte selbständig und der andere nicht ...
Beste Grüße
Michael
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