Einsendeaufgaben 1. EA SS2019

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
Schreibt noch jemand die erste EA?

Was macht ihr mit den Zeitangaben im Sachverhalt und dem Vertrauen in die Aussage der Behörde?
Bei § 48 VwVfG wäre ja die Jahresfrist abgelaufen und das Vertrauen würde zumindest soweit eine Rolle spielen, dass der Betroffene eine Entschädigung beantragen könnte.

Hier wird § 48 VwVfG aber ja durch § 15 GastG verdrängt bei dem es weder eine Frist noch irgendwas in Richtung vertrauen gibt.
 
Das war die letzte Klausur. Bei der wurde jedoch nur nach der Rechtmäßigkeit gefragt. Schau mal in das Klausurenskript.
§ 15 GastG ist lex specialis zu §§ 48, 49 VwVfG.
 
Der Fall kommt im Klausurenskript leider nicht vor.

Die Sache scheint bei § 15 GastG aber komplizierter zu sein. Scheinbar verdrängen nur § 15 II und III GastG die Normen aus dem VwVfG aber § 15 I GastG nicht. Hier ist zusätzlich § 48 VwVfG anzuwenden.

Wirklich viel dazu findet man aber nicht im Internet und die Kommentare zum GastG in Beck Online sind leider mehr als dürftig
 
Der Falll "Anne Theke" dürfte aber vom Aufbau ähnlich sein. Vhm Prüfung auf Tatbestandsebene.
 
Nein, da geht es um § 15 II GastG, nicht um Abs. 1, damit spielt auch die Frage wie § 15 I GastG und § 48 VwVfG zusammenspielen keine Rolle.
Auch kommt da weder ein (möglicher) Fristablauf, noch die vorherige Aussage der Behörde, dass sie die Erlaubnis nicht zurücknehmen werden drin vor.
 
Ich habe noch keinen Lösungsansatz, hänge aber interessanterweise an dem gleichen Problemen:

Wie bekomme ich den Vertrauensschutz rein? => Ich denke mal über das Ermessen, welches bei Rücknahme eines rechtswidrigen, begünstigenden VA (§ 48VwVfG) besteht. Allerdings finde ich das irritierend, da der § 15 Abs. 1 GastG ja eigentlich kein Ermessen zulässt, da steht doch "ist" zu erteilen.
Ich finde aber auch nirgends eine Übersicht, wie man den Abs. 1 genau prüft, es geht bei den meisten Fällen um den Abs. 2.

Ich weiss, mein Text ist nicht wirklich hilfreich, aber ich wollte mitteilen, dass du mit dem Problem nicht alleine da stehst :-)
 
Also ich hab mich jetzt entschieden das so zu machen, dass ich im Tatbestand zuerst die Unzuverlässigkeit prüfe und bejahe.
Dann erwähne ich das mit dem Vertrauensschutz und das der relevant wäre, wenn § 48 II VwVfG subsidiär anwendbar wäre. Verneine das und erwähne noch, das höchstens Abs. 3 subsidiär anwendbar sein könnte, da aber nur ein Ausgleichsanspruch besteht und der Vertrauensschutz nicht die Rechtmäßigkeit des VAs beeinflusst.

Dann gehe ich auf die Frist nach § 48 IV VwVfG ein und das die abgelaufen ist, so dass der VA nicht rechtmäßig ist.


Etwas Bauchschmerzen macht mir dabei, dass ich nur vermute, dass § 48 II oder III subsidiär anwendbar sein könnte, aber eigentlich sollte man sich ja bezgl. der Rechtsdogmatik schon festlegen. Aber man findet halt irgendwie auch nix genaueres zu dem Thema außer Aussagen, dass § 48 VwVfG subsidiar anwendbar wäre soweit § 15 I keine genauere Regelung vornimmt. Das macht § 15 I aber ja nur bei der Ermessensentscheidung des § 48 VwVfG, die er in eine gebundene Entscheidung umwandelt (wie du ja auch schon geschrieben hast).

Naja ist ja noch etwas Zeit und vielleicht fällt mir noch was anderes ein, sonst lass ich das wohl so.


PS: Ist der zweite Teil mit der Rücksendung der Urkunde eigentlich eine Auflage oder ein eigenständiger VA? Theoretisch könnte es ja beides sein und ich bin mir nicht sicher wie und ob ich das abgrenzen soll.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,
§ 15 I würde ich prüfen: "bei der Erteilung" und "Versagungsgründe nach § 4 I 1". RF wäre die Rücknahme der Erlaubnis ohne Ermessen.

Das besondere bei dem Fall ist, dass hier ein Ermessen beim Tatbestand der "Zuverlässigkeit" ausgeübt wird.
Ist der Trunkenbold tatsächlich unzuverlässig? Nachdem was im SV steht hat er alles "richtig" gemacht und sich nichts zuschulden kommen lassen. Darum hatte es ja auch zunächst keine Rücknahme gegeben.

So sagt der § 4 I 1 zwar, dass insbesondere "dem Trunke ergeben" ein Merkmal für Unzuverlässigkeit ist, dh nmM aber nicht, dass er sich nicht exkulpieren kann. Und durch sein (positives) Verhalten hat er das gemacht. In der Klausur habe ich ihm deshalb "Zuverlässigkeit" zugestanden und letztlich die Einziehung der Erlaubnis abgelehnt.
 
Also das sehe ich nicht so. Die einzige Quelle für eine Ermessensprüfung auf Tatbestandsebene die ich bisher finden konnte ist der eine Fall aus dem Klausurenskript zu § 15 II und das kann ich ehrlich gesagt nicht so ganz nachvollziehen.

Die Zuverlässigkeit ist zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, aber das heißt nicht, dass die Behörde hier Spielraum für eigene Entscheidungen hat. Zumal § 4 I S. 1 GastG explizit die Trunksucht nennt. Die einzige Möglichkeit die ich hier sehen würde, wäre wenn der Betreiber nur in seiner Freizeit trinken würde und das nicht in Zusammenhang mit seinem Gewerbe stehen würde, aber auch das ist ja nicht der Fall.


Hier noch ein Auszug zu unbestimmten Rechtsbegriffen:

Ebenso wie der „bestimmte“ist auch der unbestimmte Rechtsbegriff auf strikte rechtl. Bindung der Verwaltung ausgerichtet. Das Gesetz legt, wenn auch unvollkommen, Tatbestandsvoraussetzungen oder Rechtsfolgen abschließend fest, die die Verwaltung nur anzuwenden hat. Die unbestimmte Fassung ändert nichts an der normativen Fixierung auf ein allein „richtiges“ Ergebnis, sondern erzeugt allenfalls Schwierigkeiten, den einzig zutreffenden Inhalt zu ermitteln. Allein dies ist die Aufgabe der Verwaltungsbehörden, ein Spielraum für eigene Entscheidung kommt ihnen grds. nicht zu.
 
Hallo,
§ 15 I würde ich prüfen: "bei der Erteilung" und "Versagungsgründe nach § 4 I 1". RF wäre die Rücknahme der Erlaubnis ohne Ermessen.

Das besondere bei dem Fall ist, dass hier ein Ermessen beim Tatbestand der "Zuverlässigkeit" ausgeübt wird.
Ist der Trunkenbold tatsächlich unzuverlässig? Nachdem was im SV steht hat er alles "richtig" gemacht und sich nichts zuschulden kommen lassen. Darum hatte es ja auch zunächst keine Rücknahme gegeben.

So sagt der § 4 I 1 zwar, dass insbesondere "dem Trunke ergeben" ein Merkmal für Unzuverlässigkeit ist, dh nmM aber nicht, dass er sich nicht exkulpieren kann. Und durch sein (positives) Verhalten hat er das gemacht. In der Klausur habe ich ihm deshalb "Zuverlässigkeit" zugestanden und letztlich die Einziehung der Erlaubnis abgelehnt.

Das habe ich mir gestern auch überlegt, aber stellt sich dann nicht die Frage, ob dann überhaupt der § 15 Abs. 1 GastG anwendbar ist? Nach diesem Absatz muss der VA, also die Erteilung der Erlaubis, ja von Anfang an rechtswidrig gewesen sein. Wie kann ich das denn bejahen und später dann sagen, dass nach seinem bisherigen Verhalten doch eine Zuverlässigkeit besteht. Das passt dann ja irgendwie nicht mehr zu Abs. 1, oder?
 
... der § 15 Abs. 1 GastG anwendbar ist? Nach diesem Absatz muss der VA, also die Erteilung der Erlaubis, ja von Anfang an rechtswidrig gewesen sein. Wie kann ich das denn bejahen und später dann sagen, dass nach seinem bisherigen Verhalten doch eine Zuverlässigkeit besteht. Das passt dann ja irgendwie nicht mehr zu Abs. 1, oder?

Ich habe den § 15 I eben nicht bejaht. Ich habe die Zuverlässigkeit im § 4 I geprüft und bejaht, damit war die Rücknahme nach § 15 I abzulehnen.
 
Wie haltet ihr es mit Art. 12 GG? Ich habe immer wieder Klausuren gesehen aus dem Verwaltungsrecht, in denen Grundrechte zu prüfen waren.
 
Hat jemand hierzu eine Lösungsskizze der EA und kann mir diese per PN schicken?
Dies müsste dieselbe EA sein, die ich jetzt im WS 19/20 habe...
 
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