Hallo zusammen, hat schon jemand mit der ersten EA begonnen? Ich sitze gerad dran aber frage mich, ob das wirklich so sein soll... Würde mich über einen Austausch freuen :)
Ich meine ob es so sein sollte, wie ich es jetzt gelöst habe :D In Aufgabe 1 habe ich jetzt nur die Zulässigkeit des Einspruchs und die Wirkung geprüft In Aufgabe 2 dann sowohl die Zulässigkeit, als auch die Begründetheit der einseitigen Erledigungsklage. Ich hatte nur mal wieder ein bisschen Probleme damit, die passenden Schemata zu finden. Ich finde, dass der Lehrstuhl da leider wenig bietet - oder ich es zumindest nie finde :D Hast / Machst du das auch so?
Oh ich bin erst bei frage 1 und habe es unterteilt in A. Zulässigkeit des Einspruchs B. Wirksamkeit des Einspruchs
Bekanntlich ist ja im Winter der Prinz dran, so auch dessen Einsendeaufgaben, wie man auch in der Kopfzeile sieht und der macht ja fast ausschließlich prozessuales Recht. Und hieran knüpft nun auch meine Frage zur aktuellen EA an. Wie seht ihr das? 1. Muss man prüfen, ob ein wirksamer Darlehensvertrag vorliegt? 2. Ist zu prüfen, ob dem K überhaupt ein Anspruch auf Rückerstattung von 3000 Euro zusteht? 3. Ist zu prüfen, ob der B durch die Leistung von S von seiner Schuld befreit wird? Ich würde alles drei sehr schnell bejahen, möchte auch nicht die Lösung der drei Fragen hier zur Debatte stellen, sondern eben nur, ob ich diese überhaupt in so einer prozessualen Übung prüfen muss und falls ja, über welchen Umfang? Oder wäre es in so einer Klausur sogar "falsch", diese Punkte zu prüfen? Der Prinz sagt ja in seiner Ansprache ganz klar, weshalb ich nichts Unnötiges prüfen will: Wie bei jeder Prüfung müssen Sie genau auf die Fallfrage achten und dürfen nur das beantworten, was gefragt ist. Bei prozessrechtlichen Prüfungen gilt dies jedoch in besonderem Maße!
Hallo zusammen, kann mir jemand von Euch die aktuelle EA zukommen lassen? Da ich zur Klausur bereits zugelassen bin, muss ich mich für das Modul nicht anmelden. Dies hat aber zur Folge, dass ich die EA nicht habe. Würde sie aber gerne zur Übung bearbeiten und mich hier mit Euch austauschen. Meldet Euch bitte über die private Unterhaltung bei mir. Dankt Euch vielmals! Liebe Grüße Kanka
ja um Wirkung habe jetzt die Zulässigkeit durchgeprüft ist die Wirkung die Zurückversetzung des Prozesses in die Lage vor Säumnis nach § 342 ZPO?
Genau, die Frist endet gem. § 222 ZPO i.V.m. § 188 II BGB am 13.03.19 um 24 Uhr. Er hat den Einspruch demnach am letzten Tag der Frist eingelegt.
So habe ich es auch gemacht. Zur Wirkung habe ich dann noch geschrieben, dass damit das Versäumnisurteil selbst nicht beseitigt ist und das Gericht gem. § 341a ZPO einen Einspruchstermin anberaumen wird, in welchen dann über den Einspruch und die Hauptsache selbst verhandelt wird.
Für die Aufgabe 2 habe ich folgendes Schema angedacht: A. Zulässigkeit der Klage I. Wirksame Erledigungserklärung II. Zulässigkeit der Klageänderung III. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Zuständigkeit des Gerichts 2. Feststellungsinteresse B. Begründetheit der Klage I. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage 1. ... 2.... 3.... II. Begründetheit der urspünglichen Klage Darlehensrückzahlung § 488 I 2 BGB III. erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit Eure Meinungen dazu?
So ähnlich ist meine Struktur auch. Ich habe nur Probleme mit dem Obersatz bei Aufgabe 2. Wie wird das Gericht entscheiden? Solche Fragen beziehen sich ja idR auf die Sätze davor, die die Fragestellung konkretisieren. Hier hat K den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem B aufzuerlegen. Ist dieser Antrag dann im Obersatz anzuführen? Den Fall an sich finde ich nicht so kompliziert, aber ich scheiter momentan am Einstieg.
Mit dem Obersatz tue ich mir auch noch ein bisschen schwer. Ich versuche mal Fälle und deren Lösungen zu finden, in denen das elegant gelöst wurde. Wir macht ihr das mit den allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen ? Prüft ihr die Partei-, Prozess-- und Postulationsfähigkeit mit einem Satz oder schreibt ihr, dass diese mangels anderweitiger Anhaltspunkte gegeben sind?
Das war auch meine Strategie, die leider bisher erfolglos verlief. Ich denke schon, dass man auf alle drei TBM's kurz eingehen sollte, also knapp definieren und dann eben, dass mangels gegenteiliger Angaben davon ausgegangen werden kann.
Ich habe jetzt auch einfach zwei, drei Sätze dazu geschrieben. Eigentlich kein Aufwand für viel Effekt! Zu dem Obersatz konnte ich auch rein gar nichts finden. Die Falllösungen gehen einfach nicht drauf ein und fangen direkt mit dem Gutachten an. Ich lasse das jetzt auch so. Will schließlich nur meine 50 Punkte irgendwie schaffen :D
http://www.juraexamen.info/der-dritte-im-schuldverhaeltnis/ habt ihr eine leistungserbringung durch einen dritten?
Als Tipp: wenn ihr die Aufgabe im Moodle zur Dispositionsmaxime macht, schaltet sich ein Schema vom Prinz zur einseitigen Erledigungserklärung frei! :)
Zur Leistung der S für den B. Kann man da auch über den § 184 BGB gehen? Ich dachte da an eine konkludente Genehmigung des B für die Handlung der S dadurch, dass er die Zahlung als Erklärung für den Einspruch nutzt.
Hallo ihr Lieben, ich habe irgendwie totale Probleme mit dem Aufbau der AUfgabe zwei.. Ich weiß nicht wann ich auf die Urprüngl Klage und wann ich auf den Einspruch abstellen soll und wie ich die Erledigungserklärung einbauen soll... Vielleicht kann mir ja jemand bei meinem kuddel muddel helfen, das wäre wirklich große Klasse! I. Auslegung des Klageantrags II. Erklärung der Erledigung in der Hauptsache 1. Beiderseitige übereinstimmende Erledigungserklärung, § 91a ZPO306 2. Einseitige Erledigungserklärung durch den Kläger a) Einseitige Erklärung b) Zweck der einseitigen Erledigungserklärung aa) Erledigungserklärung nur durch den Kläger 1. Klagerücknahmetheorie kraft Restriktion von § 269 ZPO 2. Klageänderungstheorie mit Analogie zu § 264 ZPO II. Wirksamkeit der Erledigungserklärung aa) Erfolgloswerden der bisher erfolgreichen Klage bb) Tatsächliche Erledigung der Klage cc) Erledigung der Klage während des Rechtsstreits III. Zulässigkeit der Klageänderung IV. Zulässigkeit der Feststellungsklage 1. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen und dann weiß ich nicht mehr weiter
Bei der Zulässigkeit der Feststellungsklage habe ich nach den allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen (Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, Feststellungsinteresse) und danach dann die Begründetheit geprüft. Wobei meine Prüfung bei der Wirksamkeit der Erledigungserklärung sich deutlich unterscheidet: Ich habe dort lediglich die Prozesshandlungsvoraussetzungen und die Erklärung nach Rechtshängigkeit geprüft.
@Antonia B. Ich sehe hier keine Klagerücknahme der SV spricht von einer Erledigungserklärung ABGRENZUNG ZU KLAGERÜCKNAHME UND ERLEDIGUNGSERKLÄRUNG Aufgrund des in der Einleitung bereits erwähnten Kostennachteils ist die Klagerücknahme streng von der Erledigungserklärung (§ 91 a ZPO) und dem Klageverzicht (§ 306 ZPO) zu unterscheiden: Bei der Erledigungserklärung erklärt der Kläger den Rechtsstreit mit dem Ziel für erledigt, gegen den Beklagten eine Kostenentscheidung zu erlangen. Diese ergeht dann nach § 91 a ZPO oder – für den Fall, dass der Beklagte der Erledigung nicht zustimmt – nach 91 ZPO. Je nach Erfolgsaussichten des Begehrens sollte also abgewogen werden, ob eine Klagerücknahme oder eine Erledigungserklärung aus Kostensicht günstiger ist.