Einsendeaufgaben 2. EA Lotse WiSe 2019/20

Ich möchte meine Ergebnisse gerne mit euch diskutieren. So einfach ist es nämlich gar nicht...!

1 A B E (C und D gibt es, zu E habe ich nichts finden können)
2 D E (B habe ich ausgeschlossen, bei A und C bin ich unsicher)
3 B E
4 E
5 B
6 E ( A schließe ich wegen des Wortes „stets“ aus aufgrund der Eigentümergrundschuld)
7 A B D E
8 D ( A?)
9 C (streitig) D E
10 C D ( bei A in der Regel, aber nicht immer, E?)

Über eure Antworten und Überlegungen freue ich mich.
 
Ich möchte meine Ergebnisse gerne mit euch diskutieren. So einfach ist es nämlich gar nicht...!

1 A B E (C und D gibt es, zu E habe ich nichts finden können)
2 D E (B habe ich ausgeschlossen, bei A und C bin ich unsicher)
3 B E
4 E
5 B
6 E ( A schließe ich wegen des Wortes „stets“ aus aufgrund der Eigentümergrundschuld)
7 A B D E
8 D ( A?)
9 C (streitig) D E
10 C D ( bei A in der Regel, aber nicht immer, E?)

Über eure Antworten und Überlegungen freue ich mich.

Warum hast du bei 4. A nicht?
 
Das ist meine Lösung:

1 BE
2 DE
3 BE
4 AB
5 BD
6 AE
7 BDE
8 BE
9 CD
10 CDE

Ich denke bei 4 B hast du Recht. Das kommt zwar nur in Frage, wenn die zu pfändende Sache im Besitz des Vollstreckungsschuldners ist, wenn dies aber der Fall ist, besteht die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage durch den Käufer.

Warum schließt du 4 E aus? Ich denke, dass damit die Sonderregelung des § 216 II 2 BGB gemeint ist!
 
Hallo zusammen!

Warum habt ihr bei 3 E? Der Sicherungsgeber ist doch unmittelbarer Fremdbesitzer, nicht mittelbarer und der Sicherungsnehmer ist mittelbarer, nicht unmittelbarer Eigenbesitzer. Also ist E doch falsch oder ?

LG
 
Bei 4 A dachte ich, dass dies auch konkludent geschehen kann.
Ich denke auch nicht, dass A richtig ist.
Hier steht ja nur, dass er den Eigentumsvorbehalt erklären muss, nicht ob das ausdrücklich oder konkludent gesehen soll. Allerdings muss er das nicht bei der Übergabe der Sache erklären, sondern bei Vertragsschluss, oder?
 
Ich denke auch nicht, dass A richtig ist.
Hier steht ja nur, dass er den Eigentumsvorbehalt erklären muss, nicht ob das ausdrücklich oder konkludent gesehen soll. Allerdings muss er das nicht bei der Übergabe der Sache erklären, sondern bei Vertragsschluss, oder?
Grundsätzlich kann der Eigentumsvorbehalt auch erst bei der Übergabe erklärt werden. Aber eben nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent. Ich bin eben unschlüssig, wie die Aussage "muss erklärt" werden zu verstehen ist. Ich verstehe darunter ausdrücklich durch Worte. Es geht aber eben auch durch schlüssiges Verhalten. Daher würde ich 4 A nicht ankreuzen.
 
Hallo zusammen!

Warum habt ihr bei 3 E? Der Sicherungsgeber ist doch unmittelbarer Fremdbesitzer, nicht mittelbarer und der Sicherungsnehmer ist mittelbarer, nicht unmittelbarer Eigenbesitzer. Also ist E doch falsch oder ?

LG
Das stimmt. Also nur 3 B!
 
Hey Leute,

ich habe es zeitlich leider nicht geschafft, die Lotsearbeit zu machen, habe aber hier gerade gelesen, dass es eine Musterlösung gibt? Könntet ihr mir vllt sagen, wo? In Moodle find ich leider nix.Oder alternativ: hätte vllt jemand noch die Fragen und Antworten? Dann reime ich mir die Lösung selbst irgendwie zusammen.
Vielen Dank schonmal !
 
Hey Leute,

ich habe es zeitlich leider nicht geschafft, die Lotsearbeit zu machen, habe aber hier gerade gelesen, dass es eine Musterlösung gibt? Könntet ihr mir vllt sagen, wo? In Moodle find ich leider nix.Oder alternativ: hätte vllt jemand noch die Fragen und Antworten? Dann reime ich mir die Lösung selbst irgendwie zusammen.
Vielen Dank schonmal !
https://online-uebungssystem.fernuni-hagen.de/Lotse/StudentenKorrekturSeite/55108/WS19/
 
Bearbeitungsende ist doch auch erst am 10. Dezember....
 
Zurück
Oben