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Hallo
Ich hatte bei Aufgabe 1 an eine Erinnerung gedacht. Was meint ihr?
Liebe Grüße
ja sehe ich auch so.
Habe folgendes Schema von Hemmer und AS zusammen getragen:
A. Zulässigkeit
I. Statthafter Rechtsbehelf
II. Zuständiges Gericht
III. Form und Frist
IV. Beschwer/ Rechtsbehelfsbefugnis
V. Rechtsschutzbedürfnis
VI. Ergebnis
B. Begründetheit
Der Rechtsbehelf ist begründet, soweit das Gericht eine Verletzung der gerügten Verfahrensvorschrift feststellt und der Antragsteller beschwert ist. Dabei hat sich das Gericht an den Antrag des Rechtsbehelfsführers zu halten.
I. Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen
II. Ergebnis
- Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
- Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
- Fehlen von Vollstreckungshindernissen
- Zwischenergebnis: Die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor/nicht vor.
Der Rechtsbehelf des S ist begründet/ unbegründet.
C. Endergebnis
Was denkt ihr? Fehlt was im allgemeinen Aufbau?
sehe gerade, dass beim eintippen die Hälfte unterschlagen wurde:
also:
II. Durchführung der Pfändung
Dann das Ergebnis zur Begründetheit und das Endergebnis
- Zur rechten Zeit
- Am rechten Ort
- In rechter Art und Weise
- Im rechten Umfang
- Zwischenergebnis
nach Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen in der Begründetheit.Wo genau baust du die Durchführung der Pfändung ein?
Bei Punkt 4. Im rechten Umfang werde ich § 811 prüfen.an welcher stelle bringe ich den § 811 an?
Bei Frage 2 wird wohl eine wörtliche Formulierung des Antrages erwartet. Prüft ihr auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach §§ 766 I 2, 732 II? Oder reicht einfach der Hinweis auf eine eA? Ein Prüf-Schema habe ich dazu nicht gefunden.