Hallo Drenica,
bezüglich des ersten TK habe ich die versuchte Strafbarkeit am Wolf nur angeprüft, wird aber angelehnt, da der Vorsatz bereits auf den Hund konkretisiert wurde. Und geprüft habe ich es, da ich Hund und Wolf als gleichwertig angesehen habe.
Bezüglich der Strafbarkeit des G im ersten TK müsste nach deiner Beschreibung G wegen Anstiftung strafbar sein, wie bei mir, da error in persona bei diesem auch unbeachtlich, was bedeutet, dass der Vorsatz erhalten bleibt.
Beim zweiten TK habe ich die Verwechslung des J mit einrm Dieb auch kurz als error in persona im subj. TB erwähnt, die den Vorsatz aufgrund der Gleichwertigkeit nicht entfallen lässt. Im Rahmen der Schuld habe ich dann den ETBI geprüft. Ich denke ich entscheide mich für die rechtsfolgenverweisende...bin aber noch am überlegen...den Aspekt mit dem Einverständnis des G, dass J seine Jagsausrüstung im Schuppen verwahren darf, werde ich denke nur kurz in dem Zusammenhang beim ETBI verwenden, dass J nicht rechtswidrig im Schuppen war...sondern gerechtfertigt rein durfte...
was meinst du dazu?
VG
Jessy