Stoff des Moduls 55105 Arbeitsvertragsrecht WS 2022/23

Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
110 von 210
Hallo zusammen,
suche Mitstreiter, die 55105 im WS 2022/23 belegt haben und an einem Austausch und einer Zusammenarbeit interessiert sind 😊
Lieben Gruß, Lin
 
Hi,

ich würde mich gerne austauschen und habe auch direkt ne Frage zur EA:

Soweit ich das bis jetzt beurteilen kann liegt kein Anfechtungsgrund der G vor, da die Vorstrafe des N getilgt ist (§§ 51, 53 BZRG) und es überhaupt fraglich ist, ob der G ein solches begrenzt zulässiges Fragerecht überhaupt zusteht. Prüft man den Rest dann im Hilfsgutachten? Finde ich schwierig weil ja dann eben auch die Arglist geprüft wird etc...

Und was hat es mit der niederländischen Staatsbürgerschaft auf sich? Hab da noch keine passende Norm gefunden die man darauf anwenden müsste
 
Hi,

ich würde mich gerne austauschen und habe auch direkt ne Frage zur EA:

Soweit ich das bis jetzt beurteilen kann liegt kein Anfechtungsgrund der G vor, da die Vorstrafe des N getilgt ist (§§ 51, 53 BZRG) und es überhaupt fraglich ist, ob der G ein solches begrenzt zulässiges Fragerecht überhaupt zusteht. Prüft man den Rest dann im Hilfsgutachten? Finde ich schwierig weil ja dann eben auch die Arglist geprüft wird etc...

Und was hat es mit der niederländischen Staatsbürgerschaft auf sich? Hab da noch keine passende Norm gefunden die man darauf anwenden müsste
Ich werde auch die Arglistige Täuschung Prüfen und das Recht zur Lüge. Ich bejahe das Recht zur Lüge und die Täuschung verneine ich. Damit wäre ein wirksamer AV zustande gekommen. Kein Hilfsgutachten.
Bei der niederländischen StA würde ich das Kollisionsrecht erwähnen.

Ich tue mich gerade mit der Gliederung zu Aufgabe 1 schwer. 🙈
 
Ich werde auch die Arglistige Täuschung Prüfen und das Recht zur Lüge. Ich bejahe das Recht zur Lüge und die Täuschung verneine ich. Damit wäre ein wirksamer AV zustande gekommen. Kein Hilfsgutachten.
Bei der niederländischen StA würde ich das Kollisionsrecht erwähnen.

Ich tue mich gerade mit der Gliederung zu Aufgabe 1 schwer. 🙈
Das „Recht zur Lüge“ kommt in die "Rechtswidrigkeit" gleich nach der arglisten Täuschung als sozusagen drittes Tatbestandsmerkmal des Anfechtungsgrundes aus § 123 Abs. 1, 1. Alt BGB. Der Prüfungspunkt "Rechtswidrigkeit" kommt aus dem „widerrechtlich“ in der Formulierung des § 123 Abs. 1 BGB, dem Wortlaut nach gilt das nur für die Variante der „Drohung“, aber es wird auch für die argliste Täuschung verwendet (das hat historische Gründe).

Und der objektive Tatbestand einer arglistigen Täuschung liegt doch vor. Er ist strafrechtlich in der Vergangenheit in Erscheinung getreten, weiß das und der Irrtum führte kausal zur Einstellung.

Gliederung dürfte so aussehen:

OS: Wirksamer AV zwischen K und N?

I. AV (+) -> hier das mit der niederländischen Staatsbürgerschaft ansprechen (ist das *so* problematisch, wie ihr darstellt?). Übrigens ist "StA" = Staatsanwaltschaft oder Staatsanwalt.
II. Vernichtet durch Anfechtung, § 142 Abs. 1? -> Rechtsfolge "ex nunc" statt "ex tunc" im Arbeitsrecht ist hier egal (siehe Fallfrage)

1. Anfechtungserklärung, § 143 (+)
2. Anfechtungsfrist, klar aber hier § 124 Abs. 1 zitieren (Jahresfrist für § 123)
3. Anfechtsgrund -> hier § 123
a) Täuschung (= Hervorrufen eines Irrtums über eine Tatsache +)
b) Arglist (war das Ankreuzen des Formulars und die Aussage sich "nichts zu schulden" kommen lassen haben ursächlich für die Einstellung? -> +)
c) Schwerpunkt: Rechtswidrigkeit
Falls Du Lust hast die Diskussion mit dem „widerrechtlich“ von oben aufdröseln, aber ganz klar: (P) Recht zur Lüge: (getilgte) Vorstrafen
Unklar inwieweit hier Datenschutz eine Rolle spielen könnte (darf der AG die Information überhaupt verwenden? Wieso die routinemäßigen Abfragen *nach* Vertragsschluß?)

Erg. dürfte (-) sein, demnach geht die Anfechtung nicht durch
 
Vielen Dank für deinen Beitrag.
Hilft mir enorm weiter-
Prüfst du nach der Rechtswidrigkeit auch noch die Anfechtung wegen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft? Welches dann auch zu bejahen wäre, da der Irrtum über die Eigenschaft der Person zum Vertragsschluss führt?
 
Vielen Dank für deinen Beitrag.
Hilft mir enorm weiter-
Prüfst du nach der Rechtswidrigkeit auch noch die Anfechtung wegen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft? Welches dann auch zu bejahen wäre, da der Irrtum über die Eigenschaft der Person zum Vertragsschluss führt?
Guter Punkt! Denn MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 119 Rn. 137 liest sich so:
Bei Arbeitsverträgen ist vor allem im Hinblick auf Vorstrafen von Arbeitnehmern eine strenge Prüfung anzustellen (→ § 123 Rn. 47). Die Vorstrafe eines Bewerbers ist keineswegs für jegliche Tätigkeit ein beachtliches Hindernis. Vielmehr kommt es jeweils auf den konkret zu besetzenden Arbeitsplatz an. zur Fussnote 489 Daher begründet zB die Tatsache, dass ein mit Kassentätigkeit befasster Bankangestellter wegen Unterschlagung mehrfach vorbestraft ist, eine verkehrswesentliche Eigenschaft dieses Angestellten (zu ihrem Zusammenhang mit Abs. 2 → Rn. 141). zur Fussnote 490 Zur Täuschungsanfechtung wegen Vorstrafen → § 123 Rn. 47. Ist der Arbeitnehmer nicht für eine Vertrauensstellung vorgesehen, so liegt in „mangelnder Wahrheitsliebe“ keine Eigenschaft, die als wesentlich für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erachtet werden könnte.​
Wodurch man den SV weiter verarbeiten könnte, dass es für einen Käseverkäufer unerheblich ist, ob er wegen eines Körperverletzungsdeliktes vorbestraft ist. D.h. das „Verkehrswesentlich“ würde hier verneint werden. Ich halte das aber für eher nicht problematisch, baue aber die Prüfung für diesen Anfechtungsgrund bei mir ein. Frist ist im Arbeitsrecht zweiwöchig in Anlehnung an die fristlose Kündigung (gibt bestimmt Abzüge, wenn man die BGB AT 1-Wochen-Frist einsetzt).

Der Verweis auf § 123 Rn. 47 enthält auch Rspr. für schon getilgte Vorstrafen.

Hast Du vllt. eine Idee mit Blick auf den Datenschutzaspekt?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja den sollten wir noch mit reinnehmen.

Puuuh.. der Datenschutz.. Nein da habe ich adhock noch keine Idee zu. Ich glaube ich würde ihn nicht mit reinnehmen, denn der Vertrag ist trotz Anfechtung wirksam. Ob die K da jetzt noch Verstöße begangen hat, ist denke ich hier überflüssig.
 
Hi, beachtet bei der ganzen Diskussion § 53 BZRG! Entsprechend darf der N sich als "nicht vorbestraft" bezeichnen.

Meine Gliederung sieht ungefähr so aus:

A. Abschluss des Arbeitsvertrages

I. Stellvertretung nach §§ 164 ff GG
- Unproblematisch da G hier als alleinige Geschäftführerin handelt (§ 35 GmbHG)

II. N als niederländischer Staatsbürger
- Unionsrecht schlägt das nationale Arbeitsrecht, wenn horizontale Drittwirkung zukommt
- Hier einschlägig Art 45 AEUV --> als Primärrecht; EUGH spricht ihm Horizontalwirkung zu

III ZE
- Arbeitsvertrag zunächst geschlossen

B. Anfechtung gem. 123 BGB

I. Anfechtungsgrund

1. widerrechtliche Täuschung
- Täuschung ja, denn N verschweigt die Vorstrafe
- Fraglich ist ob das widerrechtlich passiert. Dies ist bei Verschweigen nur der Fall, wenn dem N eine rechtlich bindende Offenbarungspflicht zukommt

a) Frage nach den Vorstrafe
- Dafür bräuchte K allerdings erstmal überhaupt ein Fragerecht nach den Vorstrafen
- diese sind nur zulässig soweit ein billigenswertes und schutzwürdiges Interesse besteht
- Kann man hier noch bejahen, da Kundenkontakt im Vordergrund steht und die K möchte dass mit den waren verantwortungsvoll umgegangen wird etc. Also Fragrecht zumindest nach Körperverletzungsdelikten, Diebstahl, Unterschlagung ung ähnliches

b) N "nicht vorbestraft" iSd §§ 51, 53 BZRG
- Person darf sich als nicht vorbestraft bezeichnen, wenn Vorstrafe zu tilgen ist
- ausweislich des Sachverhaltes ist das der Fall
- Das Fragerecht der K ist hierauf beschränkt

c) ZE
- Fragerecht beschränkt; das BZRG steht dem Fragerecht entgegen

2. ZE
- Verschweigen der Vorstrafe ist nicht rechtswidrig

II. ZE
- Es liegt kein Anfechtungsgrund vor, die Anfechtung ist nichtig

C. Endergebnis
- Es ist ein wirksamer Arbeitsvertrag gem § 611a BGB entstanden
 
Bei Aufgabe 2) bin ich gerade mit der AGB-Prüfung beschäftigt, finde aber nichts wirklich zur Grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Klausel und bin auch bei der inhaltlichen Grenze relativ ratlos....
Es handelt sich hierbei ja nicht um eine "typische" Vertragsstrafe nach § 309 Nr. 6 weil sie sich ja auch selbst noch auf eine weitere AGB bezieht...
Bei § 2 im Arbeitsvertrag bin ich mir ebenfalls unsicher ob dieser nicht schön höchstselbst unwirksam ist....
 
A. Abschluss des Arbeitsvertrages

I. Stellvertretung nach §§ 164 ff GG
- Unproblematisch da G hier als alleinige Geschäftführerin handelt (§ 35 GmbHG)
Nicht den § 13 I GmbHG vergessen!
II. N als niederländischer Staatsbürger
- Unionsrecht schlägt das nationale Arbeitsrecht, wenn horizontale Drittwirkung zukommt
- Hier einschlägig Art 45 AEUV --> als Primärrecht; EUGH spricht ihm Horizontalwirkung zu
Und ich lese mal den § 13 des Skripts.
 
Ja den 53 BZRG erwähne ich auch unter dem Punkt Rechtswidrigkeit, ob seine Lüge diesbezüglich erlaubt war.
Bei Aufgabe 2) bin ich gerade mit der AGB-Prüfung beschäftigt, finde aber nichts wirklich zur Grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Klausel und bin auch bei der inhaltlichen Grenze relativ ratlos....
Es handelt sich hierbei ja nicht um eine "typische" Vertragsstrafe nach § 309 Nr. 6 weil sie sich ja auch selbst noch auf eine weitere AGB bezieht...
Bei § 2 im Arbeitsvertrag bin ich mir ebenfalls unsicher ob dieser nicht schön höchstselbst unwirksam ist....

Mir fehlt für den §2 auch eine Norm, dass die erlaubt ist. Habe mich allerdings etwas belesen und komme zu dem Ergebnis, dass ein vereinbarter Mindestumsatz als Anreiz zur Leistungserbringung etc, erlaubt ist.
Der § 309 Nr. 6 ist nicht einschlägig, das erwähne ich nur kurz und komme dann zum § 307 I unangemessene Benachteiligung. Daher kein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe
 
Ja den 53 BZRG erwähne ich auch unter dem Punkt Rechtswidrigkeit, ob seine Lüge diesbezüglich erlaubt war.


Mir fehlt für den §2 auch eine Norm, dass die erlaubt ist. Habe mich allerdings etwas belesen und komme zu dem Ergebnis, dass ein vereinbarter Mindestumsatz als Anreiz zur Leistungserbringung etc, erlaubt ist.
Der § 309 Nr. 6 ist nicht einschlägig, das erwähne ich nur kurz und komme dann zum § 307 I unangemessene Benachteiligung. Daher kein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe
Hast du dafür mal die Quelle? Das Skript ist zu dem Thema wirklich absolut löchrig...
 

Also das ist jetzt nichts offizielles aus Kommentaren oder Rechtsprechung, aber mal ein Beispiel...
 
So, hab die Reinschrift der ersten Aufgabe fertig:

1. Die Stellvertretung ist kein so großes Ding („N und K, vertreten durch G, schließen einen Arbeitsvertrag.“), aber die §§ 13 Abs. 1, 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GmbH sollten an geeigneter Stelle zitiert werden.

2. Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) gehört hinein.

3. Anfechtungen habe ich so aufgebaut: zuerst die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum, da das Problem ob ein Körperverletzungsdelikt für Käseverkäufer „verkehrswesentlich“ ist. Dann zweitens die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in zwei Handlungen: Ausfüllen des Fragebogens geht nicht durch wegen Problemfeld des "Rechts zur Lüge", welches sich aus § 53 BZRG herleiten lässt, und – kurzgefasst – Unterlassung der Offenbarung durch den N im Vorstellungsgespräch, das wird auch durch § 53 BZRG normiert. Vor dem Anfechtungsgrund habe ich Anfechtungserklärung, -Frist, -Gegner usw. usf. vorgezogen um Punkte abzustauben.

Ergebnis: wirksamer AV (+)

4. Formulierung habe ich aus Fall 9 des Klausurenkurs von Frau Tillmanns (findet man auf Juris!) und Schwabe Fall 4 „geborgt“ (vgl. Empfehlungen vom Online Mentoriat!).

 
Zuletzt bearbeitet:
Meine Gliederung für Aufgabe 2) sieht momentan wie folgt aus:

OS: Anspruch auf zahlung von 9000€ aus § 3 des Arbeitsvertrages

A. Unwirksamkeit nach §§ 138 Abs. 1, 242 BGB
- kommt nicht in Betracht, wenn Kontrollvorschriften der §§ 305 ff BGB anzuwenden sind.

B. Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

I. Anwendbarkeit des AGB-Rechts
- Voraussetzungen des § 305 liegen vor.
- und die Regelungen sind als Bestandteil der Vertragsurkunde in den Vertrag einbezogen worden

II Auslegung der AGB
- Wenig spielraum, N muss Zahlen wenn er nicht mindestens 300€ täglich umsetzt.

III. Unangemessene Benachteiligung (307 Abs 1,2 BGB)
- Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem "ob" und dem "Wie"

1. Grundsätzliche Zulässigkeit
- Vertragsstrafen allgemein gem. § 309 Nr. 6 unwirksam
- die besonderheiten des Arbeitsrechts sind aber gem. § 310 Abs. 4 zu berücksichtigen, sodass 309 Nr. 6 nicht anwendbar ist.
- Inhaltskontrolle findet also auf Grundlage des weniger Schutzintensiven 307 Statt.
- Hier fällt mir die hierfür Notwendige Interessenabwägung sehr schwer...

2. Inhaltliche Grenze der Vertragsstrafe
- Wenn man dazu kommt, dass die Vertragsstrafe grundsätzlich noch zulässig ist, so wird man aber spätestens bei der Inhaltlichen grenze scheitern, weil der Betrag viel zu hoch ist.
- 3000€ pro Tag bei Monatsbruttolohn von 2000€
- Zusätzlich hat der Verkäufer nicht immer Einfluss darauf wie viel Ware am Tag verkauft wird. (Faktoren wie Kaufkraft, Kundenverkehr, Ware)

IV. Rechtsfolge
- im AGB Recht gilt grundsätzlich das verbot der geltungserhaltenden Reduktion
- Folglich entfällt die Klausel ersatzlos, eine mildere Strafe kann sich also nicht durchsetzen

C. Endergebnis
K hat keinen Anspruch auf Zahlung von 9000€ aus § 3 des Arbeitsvertrages mit N.


Mal sehen... ich glaube insgesamt sollte es für 50% reichen, um mehr geht es ja letztendlich bei der Einsendeaufgabe auch nicht.
 
Der Beitrag von alfelander zu Aufgabe 2 ist zumindest kein Unsinn. Ich trenne die Betrachtung der Klauseln §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrags. Bei § 2 stellt sich die Frage ob ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden darf einen Mindestumsatz zu erzielen. Zu § 3 dann eben: Erstens ob Vertragsstrafen (siehe letztes Mentoriat) und zweitens ob die Höhe in Ordnung ist. Die Interessensabwägungen finde ich auch nicht einfach.
 
Der Beitrag von alfelander zu Aufgabe 2 ist zumindest kein Unsinn. Ich trenne die Betrachtung der Klauseln §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrags. Bei § 2 stellt sich die Frage ob ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden darf einen Mindestumsatz zu erzielen. Zu § 3 dann eben: Erstens ob Vertragsstrafen (siehe letztes Mentoriat) und zweitens ob die Höhe in Ordnung ist. Die Interessensabwägungen finde ich auch nicht einfach.
So habe ich es auch gemacht. Erst den § 2 und dann § 3 in die Inhaltsprüfung genommen.

Sag mal ich verstehe das Skript nicht so wirklich glaub ich :motz: oder es ist zu spät und will nicht mehr rein... Ich habe meine Probleme das anwendbare Recht zu formulieren.

Muss ich nur auf den Art. 45 verweisen? - dann weiß ich nicht wie ich schreiben soll das nationales Recht Anwendung findet.
Verweise ich auf Art. Art. 8 I 1, Art. 3 Rom-I-VO, weiß ich nicht wie ich in der Formulierung auf den Art. 45 AEUV komme.
Habt ihr Tips?
Sonst bin ich soweit durch :freu2:
 
Muss ich nur auf den Art. 45 verweisen?
Ich denke ja: ist Primärrecht und entfaltet eine horizontale Drittwirkung zwischen N und K. Damit ist es unproblematisch, dass N die niederländische Staatsbürgerschaft hat und gelegentlich in den Niederlanden Käse für die K verkaufen soll. Ich meine man muss Art. 45 Abs. 1, Abs. 3 AEUV zitieren. Das ROM-I-VO Zeug ist doch Sekundärrecht, was das konkretisiert. Das Fass würde ich nicht öffnen, weil dann referierst Du über den Unterschied vom Arbeitnehmerbegriff in DE und EU... :belehren:

Auch durch (in beiden Bedeutungen des Wortes) :D Darf dann als nächstes Markt und Staat sowie Geldmarkt und -Politik bearbeiten. :hammer1:
:freu2:
 
Also nun bin ich auch völlig durch :down::lookingup:😅

Na das ist ja auch ein dankbares Thema :-D
Ich habe am 09.12. noch Sachenrecht und Wirtschafts- und Verfassungsrecht der EU:panik:
Am 16.12. ist dann schon wieder Arbeitsvertragsrecht.
Vorher treffen wir uns hier noch wieder, mit Plätzchen am Adventssonntag zum Austausch :ROFL:

War ein super Austausch, vielen Dank:bier: Hoffen wir, dass wir alle bestehen - wie auch immer :daumen:
 
Zuletzt bearbeitet:
Muss ich nur auf den Art. 45 verweisen? - dann weiß ich nicht wie ich schreiben soll das nationales Recht Anwendung findet.
Verweise ich auf Art. Art. 8 I 1, Art. 3 Rom-I-VO, weiß ich nicht wie ich in der Formulierung auf den Art. 45 AEUV komme.
Habt ihr Tips?
Sonst bin ich soweit durch :freu2:
Ich glaube du hattest recht mit Art. 8 I 1, Art. 3 Rom-I-VO😬
 
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