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Ich werde auch die Arglistige Täuschung Prüfen und das Recht zur Lüge. Ich bejahe das Recht zur Lüge und die Täuschung verneine ich. Damit wäre ein wirksamer AV zustande gekommen. Kein Hilfsgutachten.Hi,
ich würde mich gerne austauschen und habe auch direkt ne Frage zur EA:
Soweit ich das bis jetzt beurteilen kann liegt kein Anfechtungsgrund der G vor, da die Vorstrafe des N getilgt ist (§§ 51, 53 BZRG) und es überhaupt fraglich ist, ob der G ein solches begrenzt zulässiges Fragerecht überhaupt zusteht. Prüft man den Rest dann im Hilfsgutachten? Finde ich schwierig weil ja dann eben auch die Arglist geprüft wird etc...
Und was hat es mit der niederländischen Staatsbürgerschaft auf sich? Hab da noch keine passende Norm gefunden die man darauf anwenden müsste
Das „Recht zur Lüge“ kommt in die "Rechtswidrigkeit" gleich nach der arglisten Täuschung als sozusagen drittes Tatbestandsmerkmal des Anfechtungsgrundes aus § 123 Abs. 1, 1. Alt BGB. Der Prüfungspunkt "Rechtswidrigkeit" kommt aus dem „widerrechtlich“ in der Formulierung des § 123 Abs. 1 BGB, dem Wortlaut nach gilt das nur für die Variante der „Drohung“, aber es wird auch für die argliste Täuschung verwendet (das hat historische Gründe).Ich werde auch die Arglistige Täuschung Prüfen und das Recht zur Lüge. Ich bejahe das Recht zur Lüge und die Täuschung verneine ich. Damit wäre ein wirksamer AV zustande gekommen. Kein Hilfsgutachten.
Bei der niederländischen StA würde ich das Kollisionsrecht erwähnen.
Ich tue mich gerade mit der Gliederung zu Aufgabe 1 schwer. 🙈
Guter Punkt! Denn MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 119 Rn. 137 liest sich so:Vielen Dank für deinen Beitrag.
Hilft mir enorm weiter-
Prüfst du nach der Rechtswidrigkeit auch noch die Anfechtung wegen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft? Welches dann auch zu bejahen wäre, da der Irrtum über die Eigenschaft der Person zum Vertragsschluss führt?
Wodurch man den SV weiter verarbeiten könnte, dass es für einen Käseverkäufer unerheblich ist, ob er wegen eines Körperverletzungsdeliktes vorbestraft ist. D.h. das „Verkehrswesentlich“ würde hier verneint werden. Ich halte das aber für eher nicht problematisch, baue aber die Prüfung für diesen Anfechtungsgrund bei mir ein. Frist ist im Arbeitsrecht zweiwöchig in Anlehnung an die fristlose Kündigung (gibt bestimmt Abzüge, wenn man die BGB AT 1-Wochen-Frist einsetzt).Bei Arbeitsverträgen ist vor allem im Hinblick auf Vorstrafen von Arbeitnehmern eine strenge Prüfung anzustellen (→ § 123 Rn. 47). Die Vorstrafe eines Bewerbers ist keineswegs für jegliche Tätigkeit ein beachtliches Hindernis. Vielmehr kommt es jeweils auf den konkret zu besetzenden Arbeitsplatz an. zur Fussnote 489 Daher begründet zB die Tatsache, dass ein mit Kassentätigkeit befasster Bankangestellter wegen Unterschlagung mehrfach vorbestraft ist, eine verkehrswesentliche Eigenschaft dieses Angestellten (zu ihrem Zusammenhang mit Abs. 2 → Rn. 141). zur Fussnote 490 Zur Täuschungsanfechtung wegen Vorstrafen → § 123 Rn. 47. Ist der Arbeitnehmer nicht für eine Vertrauensstellung vorgesehen, so liegt in „mangelnder Wahrheitsliebe“ keine Eigenschaft, die als wesentlich für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erachtet werden könnte.
Nicht den § 13 I GmbHG vergessen!A. Abschluss des Arbeitsvertrages
I. Stellvertretung nach §§ 164 ff GG
- Unproblematisch da G hier als alleinige Geschäftführerin handelt (§ 35 GmbHG)
Und ich lese mal den § 13 des Skripts.II. N als niederländischer Staatsbürger
- Unionsrecht schlägt das nationale Arbeitsrecht, wenn horizontale Drittwirkung zukommt
- Hier einschlägig Art 45 AEUV --> als Primärrecht; EUGH spricht ihm Horizontalwirkung zu
Bei Aufgabe 2) bin ich gerade mit der AGB-Prüfung beschäftigt, finde aber nichts wirklich zur Grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Klausel und bin auch bei der inhaltlichen Grenze relativ ratlos....
Es handelt sich hierbei ja nicht um eine "typische" Vertragsstrafe nach § 309 Nr. 6 weil sie sich ja auch selbst noch auf eine weitere AGB bezieht...
Bei § 2 im Arbeitsvertrag bin ich mir ebenfalls unsicher ob dieser nicht schön höchstselbst unwirksam ist....
Hast du dafür mal die Quelle? Das Skript ist zu dem Thema wirklich absolut löchrig...Ja den 53 BZRG erwähne ich auch unter dem Punkt Rechtswidrigkeit, ob seine Lüge diesbezüglich erlaubt war.
Mir fehlt für den §2 auch eine Norm, dass die erlaubt ist. Habe mich allerdings etwas belesen und komme zu dem Ergebnis, dass ein vereinbarter Mindestumsatz als Anreiz zur Leistungserbringung etc, erlaubt ist.
Der § 309 Nr. 6 ist nicht einschlägig, das erwähne ich nur kurz und komme dann zum § 307 I unangemessene Benachteiligung. Daher kein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe
So habe ich es auch gemacht. Erst den § 2 und dann § 3 in die Inhaltsprüfung genommen.Der Beitrag von alfelander zu Aufgabe 2 ist zumindest kein Unsinn. Ich trenne die Betrachtung der Klauseln §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrags. Bei § 2 stellt sich die Frage ob ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden darf einen Mindestumsatz zu erzielen. Zu § 3 dann eben: Erstens ob Vertragsstrafen (siehe letztes Mentoriat) und zweitens ob die Höhe in Ordnung ist. Die Interessensabwägungen finde ich auch nicht einfach.
Ich denke ja: ist Primärrecht und entfaltet eine horizontale Drittwirkung zwischen N und K. Damit ist es unproblematisch, dass N die niederländische Staatsbürgerschaft hat und gelegentlich in den Niederlanden Käse für die K verkaufen soll. Ich meine man muss Art. 45 Abs. 1, Abs. 3 AEUV zitieren. Das ROM-I-VO Zeug ist doch Sekundärrecht, was das konkretisiert. Das Fass würde ich nicht öffnen, weil dann referierst Du über den Unterschied vom Arbeitnehmerbegriff in DE und EU...Muss ich nur auf den Art. 45 verweisen?
Ich glaube du hattest recht mit Art. 8 I 1, Art. 3 Rom-I-VO😬Muss ich nur auf den Art. 45 verweisen? - dann weiß ich nicht wie ich schreiben soll das nationales Recht Anwendung findet.
Verweise ich auf Art. Art. 8 I 1, Art. 3 Rom-I-VO, weiß ich nicht wie ich in der Formulierung auf den Art. 45 AEUV komme.
Habt ihr Tips?
Sonst bin ich soweit durch![]()