55108 Sachenrecht EA 1 SOSE2020

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Bachelor of Laws
Hallo an Alle, die am 14.05.2020 im Sachenrecht die erste EA abgeben werden. Ich würde mich gerne mich euch zum Thema austauschen. Heute haben ich den Sachverhalt durchgelesen. Hat jemand schon paar Ideen zur Lösung?
 
Hallo Nusknacker,

ich bin jetzt auch endlich mal dazugekommen, mich mit der EA zu befassen. Ich würde mich gerne darüber austauschen. Eine Lösung kann ich leider noch nicht anbieten.

Hast du schon Fortschritte gemacht?

Liebe Grüße
Niels
 
Hallo Niels,
Anspruchsgrundalge ist natürlich der §985 BGB. Ich werde die historische Prüfung machen.
Leider bin ich beim Aufbau leicht verwirrt geworden, wegen der Minderjährigkeit des F. Er ist zum Zeitpunkt der Übergabe 17 Jahre Alt, er braucht Zustimmung der Eltern, weil es nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Ich suche, jetzt nach einer Ausnahme, falls es mehr Wert für Erlangt. Er zahlt 25€ und bekommt 500€ Wert.
gegenüber A wäre es ein gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten.
Was sagt du dazu?
 
Hallo Nusknacker,

ist der Erhalt des "Flume" für den F nicht lediglich rechtlich vorteilhaft? Das Eigentum daran soll ja an ihn übergehen. Damit erhält ein ja ein Recht. Der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft, bei dem er dazu verpflichtet wird den Kaufpreis zu entrichten ist wg. dem Abstraktionsprinzip ja getrennt hiervon zu betrachten. Deshalb spielt auch der wirtschaftliche Aspekt, dass er sein Vermögen mehrt indem er nur 25 € für ein Werk zahlt, welches tatsächlich mindestens 500 € wert ist, keine Rolle.

Demnach würde ich sagen, dass die Zustimmung der gesetzl. Vertreter obsolet ist, weil die Willenserklärung zur Einigung und Übergabe für den F lediglich rechtlich vorteilhaft ist, § 107 BGB.

Ich hatte zuvor aber auch schon an § 110 BGB gedacht. Dann müsste man aber unterstellen, dass man bei einem so geringfügigen Betrag wie 25 € davon ausgehen kann, dass es sich um einen Betrag handelt, welcher ihm zur freien Verfügung überlassen worden ist (Taschengeld-§). Der Sachverhalt gibt dazu leider nichts her.

Das waren so meine ersten Gedanken dazu.

Liebe Grüße
Niels
 
Hallo Niels,
I.§985
P1: §107, aber lediglich rechlich vorteilhaft, da Eigentum. Trennungs-und Abstraktionsprinzp.
P2: §119 II(-), hier widerum Wet der Sache keine verkelhswesentliche Eingenschaft.
A hat das Buch gutgläubig von F erworben. J daher kein Anspruch gegen A.
II. §812 auf 500€ gegenüber F
P. Entreicherung

Frage: würdest du noch kurz §985 BGb wegen Gelscheine (500€) ansprechen?
 
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