Hallo Nusknacker,
ist der Erhalt des "Flume" für den F nicht lediglich rechtlich vorteilhaft? Das Eigentum daran soll ja an ihn übergehen. Damit erhält ein ja ein Recht. Der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft, bei dem er dazu verpflichtet wird den Kaufpreis zu entrichten ist wg. dem Abstraktionsprinzip ja getrennt hiervon zu betrachten. Deshalb spielt auch der wirtschaftliche Aspekt, dass er sein Vermögen mehrt indem er nur 25 € für ein Werk zahlt, welches tatsächlich mindestens 500 € wert ist, keine Rolle.
Demnach würde ich sagen, dass die Zustimmung der gesetzl. Vertreter obsolet ist, weil die Willenserklärung zur Einigung und Übergabe für den F lediglich rechtlich vorteilhaft ist, § 107 BGB.
Ich hatte zuvor aber auch schon an § 110 BGB gedacht. Dann müsste man aber unterstellen, dass man bei einem so geringfügigen Betrag wie 25 € davon ausgehen kann, dass es sich um einen Betrag handelt, welcher ihm zur freien Verfügung überlassen worden ist (Taschengeld-§). Der Sachverhalt gibt dazu leider nichts her.
Das waren so meine ersten Gedanken dazu.
Liebe Grüße
Niels