Plauderecke Aktualisierung der PO LL.M.

Ort
Frankfurt / Main
Hochschulabschluss
Diplom-Informatiker
2. Hochschulabschluss
Erste Juristische Prüfung (EJP)
Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
30 von 90
Viele haben sicher mitbekommen, dass die PO LL.M. einer Aktualisierung unterzogen wurde. Die Änderung vom 25. Juni wurde am 17. Juli in den Amtlichen Mitteilungen veröffentlicht. Die neue PO ist inzwischen auch auf der Webseite abrufbar. Flankiert wurde die Einführung von einem News-Eintrag auf der Webseite und einer Mail an Studierende. Allerdings gehen in meinen Augen wichtige Änderungen im News-Eintrag in einem sehr allgemein formulierten Punkt IV unter:
  • Eine Notenverbesserung scheidet künftig auch nach erfolglosem Freiversuch aus. Das zeichnet die Änderung im LL.B. nach, wohingegen im EJP genau gegenläufig geändert wurde und dort nun ein Verbesserungsversuch nach erfolglosem Freiversuch seit der letzten Änderung der PO nunmehr möglich ist.
  • Eine für Studierende positive Änderung dürfte sein, dass gemäß § 14 VII PO LL.M. n.F. die Wahlmodule nicht mehr durch Prüfungsteilnahme (§ 14 VI PO LL.M. a.F.) sondern erst mit Beantragung des Zeugnisses verbindlich festgelegt werden. D.h. in Zukunft ist es möglich, aus den absolvierten Wahlmodulen einfach die besten 3 herauszusuchen und ins Zeugnis einfließen zu lassen. Gleiches gilt übrigens für die Pflichtmodule (die ja eher Wahlpflichtmodule sind), wobei da natürlich die Variationsmöglichkeiten geringer sind.
  • Schließlich wurde auch der Katalog an Wahlmodulen erheblich erweitert! Es sind zwar keine neuen Module hinzugekommen, aber eine Reihe von LL.B.-Modulen wurde für den LL.M. geöffnet - unter der Voraussetzung, dass das jeweilige Modul im LL.B. nicht absolviert wurde. Dabei wurden auch bisher enthaltene Module gestrichen, soweit sie nicht mehr angeboten werden. Eine Übergangsregelung sichert, dass in der Vergangenheit abgeschlossene Wahlmodule auch weiterhin eingebracht werden können - auch dann, wenn sie jetzt aus dem Katalog entfernt wurden.
  • Die bisherigen (inoffiziellen) Übergangsregelungen aus dem 180er LL.B. der FUH in den LL.M. wurden jetzt in die PO aufgenommen - allerdings nunmehr beschränkt auf Wahlmodule aus dem (neuen) LL.M.-Katalog. Ob die oben genannte Übergangsregelung auch auf Module in diesem Kontext anwendbar ist, kann ich nach den vorhandenen Unterlagen nicht beurteilen.
  • Bezüglich der Übergangsregelungen gibt es nunmehr aber auch eine gravierende Änderung: Bisher mussten die fehlenden 30 CP nämlich vor der Teilnahme an LL.M.-Modulen nachgewiesen werden. Das ist nun anders: die zusätzlichen 30 CP müssen erst zur Anmeldung zur Masterarbeit nachgewiesen werden. Dabei kann man dann wohl einfach die 3 Module auswählen, in denen man die schlechtesten Noten hat... Ich finde, das ist eine deutliche Verbesserung.
Ich finde, ingesamt ist das eine sehr erfreuliche Aktualisierung, die den aktuellen LL.M. kurz vor dessen Abschaffung (es soll ja ein neuer LL.M. mit 120 CP kommen) noch einmal erheblich aufwertet. Der kleine Wermutstropfen bezüglich des Verbesserungsversuchs ist da verschmerzbar, denke ich. Einzig die Verkürzung der Modulauswahl für die zuätzlichen 30 CP scheint mir ein erheblicher Nachteil zu sein - der mich selbst zum Glück nicht betrifft.
 
Die neue PO gilt ja erst ab 01.10.2024. Wenn ich bereits vorher für den LL.M. eingeschrieben war und an der Klausur teilgenommen habe, aber gerne in die neue PO wechseln möchte (wg. des Wechsels der Module), muss ich den Wechsel voher beantragen oder dann erst mit der Ausstellung des Zeugnisses?
 
Es handelt sich nicht um eine neue PO, sondern um eine Aktualisierung der bestehenden PO. Ein Wechsel dürfte daher nicht möglich sein - die Änderung müsste für alle gelten.
 
Eine Notenverbesserung scheidet künftig auch nach erfolglosem Freiversuch aus. Das zeichnet die Änderung im LL.B. nach, wohingegen im EJP genau gegenläufig geändert wurde und dort nun ein Verbesserungsversuch nach erfolglosem Freiversuch seit der letzten Änderung der PO nunmehr möglich ist.


Bist Du Dir da ganz sicher beim EJP?

Ich schaue mir grad § 15 der Ordnung an, Fassung 7. Mai 2024 (gültig ab WS 24/25). Ich sehe bei der Ordnung für den LLB (ebenfalls Fassung 7. Mai, gültig ab WS 24/25) zwar einen expliziten Hinweis auf den Freiversuch in § 15, der in der Ordnung für EJP fehlt. Aber ist das wirklich so gemeint, dass man einen Verbesserungsversuch bekommt, wenn man den Freiversuch vergeigt hat?
 
Naja... die Änderung wurde beim EJP halt in genau der anderen Richtung vorgenommen - allerdings schon von 2022 nach 2023. Das wurde aber nun nicht korrigiert.

§ 13 Abs. 3 PO EJP (2022):
1721690139341.png

§ 15 Abs. 3 PO EJP (2023):
1721690192299.png

Das heißt, im EJP war es mal so, wie es jetzt beim LL.B. und LL.M. ist... aber im EJP wurde es dahin geändert, wie es vorher bei den beiden anderen Studiengängen war...
 
Ist ein Freiversuch nicht zwingend auch ein "Versuch"?

Jedenfalls ist die Nützlichkeit meiner Meinung nach relativ begrenzt - zumindest gehe ich davon aus, dass die Einzelnoten beim LL. B. viel wichtiger sein müssten, als die Einzelnoten im EJP, z.B. bei Bewerbungsvorgängen.

Der Wegfall der zusätzlichen Erwähnung des "Freiversuches" nach 2022 fällt zwar auf, wenn man die alte PO neben die neue PO hält, aber ich kann mir einfach keinen Reim darauf machen, was die Fernuni damit bezwecken wollte. Vor allem, wenn doch später die Einzelnoten nach (bestandenem) EJP-Studium keine Bedeutung mehr haben.

Ich versuche auch gerade, mir die Verwirrung einer Person in der Personalabteilung vorzustellen: Angenommen, man hat sein LL. B. - Zeugnis schon in der Tasche, das EJP-Studium läuft aber noch. Man muss noch die praktische Studienzeit machen, bewirbt sich also um ein Praktikum:

Aus diversen Gründen legt man vielleicht mit den Bewerbungsunterlagen sowohl die EJP-Noten vor, als auch das LL. B. - Zeugnis:

  • Die Notenskalen sind ja, gemessen an den 100 Punkten, zw. EJP und LL. B. leicht unterschiedlich. Zumindest glaube ich das gerade, habe, es sah für mich bei den Dingern so aus, die die Fernuni mir per Post zugeschickt hatte: 95 im LLB sind noch "sehr gut", aber ich glaube im EJP nur ab 97 Punkten, irgendwie sowas.
  • Allerdings könnte man einzelne Module Deiner Meinung nach ja nach einem nicht bestandenen Freischuss später nochmal verbessern: Die Verbesserung würde aber nicht im LLB zählen.
  • Die Dame oder der Herr in der Personalabteilung könnte sich ziemlich wundern, warum das so ein Durcheinander ist bei den Noten: ob hier Zeugnis und Notenlisten denn überhaupt stimmen könnten.
 
Ist ein Freiversuch nicht zwingend auch ein "Versuch"?
Es war ja früher genau anders herum, die Formulierungen wurden effektiv getauscht. Früher war es deshalb im LL.B. möglich, nach fehlgeschlagenem Fehlversuch und erfolgreichen ersten Versuch dann einen Verbesserungsversuch zu machen. Dieser zählte dann auch im EJP, obwohl er da nach der alten Formulierung unmöglich war.

Jedenfalls ist die Nützlichkeit meiner Meinung nach relativ begrenzt - zumindest gehe ich davon aus, dass die Einzelnoten beim LL. B. viel wichtiger sein müssten, als die Einzelnoten im EJP, z.B. bei Bewerbungsvorgängen.

Der Wegfall der zusätzlichen Erwähnung des "Freiversuches" nach 2022 fällt zwar auf, wenn man die alte PO neben die neue PO hält, aber ich kann mir einfach keinen Reim darauf machen, was die Fernuni damit bezwecken wollte. Vor allem, wenn doch später die Einzelnoten nach (bestandenem) EJP-Studium keine Bedeutung mehr haben.
Ich kann mir einen Reim darauf machen. Ich vermute, man wollte an den LL.B. angleichen und hat die Fomulierung aus dem LL.B. übernommen (inklusive Formulierung zum Freiversuch). Zeitgleich dazu hat man aber die Formulierung des Absatzes 3 aus dem EJP in den LL.B. übernommen.

Insgesamt halte ich es auch für eine Unsitte, den Freiversuch derart zu beschneiden. Er ist dadurch nämlich zu einer Falle geworden. Ich erläutere mal, was ich damit meine.

Die FUH hat den Freiversuch eingeführt, weil aufgefallen ist, dass viele Studierende mit dem ersten Prüfungsversuch mehrere Semester warten, um optimal vorbereitet zu sein. Die Uni nahm damals an, dass das unnötig sei und ein relevanter Anteil auch im ersten Semester problemlos bestehen würde. Durch die Begrenzung der Versuche war es allerdings unattraktiv, es zu früh zu versuchen. Also führte man den Freiversuch ein. Dadurch war es jetzt folgenlos, wenn man es im Semester der Erstbelegung "einfach mal versucht". Durch die Regelung, dass bei einem fehlgeschlagenen Freiversuch der Verbesserungsversuch verloren geht, ist es aber nicht mehr folgenlos! Die Crux dabei ist, dass viele den Verbesserungsversuch für unnötig halten - so ging es auch mir. Und dann war mein Schnitt im LL.B. bei 2,6 - also nur knapp am "gut" vorbei geschrammt. Durch drei Verbesserungsversuche konnte ich die Note auf 2,5x anheben und habe nun ein "gut" auf dem Zeugnis stehen. Was ich damit sagen will: Viele erkennen den Wert des Verbesserungsversuchs erst, wenn sie ihn brauchen. Blöd ist dann, wenn man ihn nicht mehr hat, weil man vorschnell den Freiversuch mitgenommen hat.
 
Ah, so langsam verstehe ich es.

Die FUH hat den Freiversuch eingeführt, weil aufgefallen ist, dass viele Studierende mit dem ersten Prüfungsversuch mehrere Semester warten, um optimal vorbereitet zu sein. Die Uni nahm damals an, dass das unnötig sei und ein relevanter Anteil auch im ersten Semester problemlos bestehen würde.
Ich hatte schon vor Jahrzehnten zufällig Kontakte mit damaligen Fernuni-Studierenden, daher kenne ich das als das älteste Fernuni-Problem überhaupt: Die Leute "studieren eigentlich gar nicht". Und dann, nach 2-4 Semestern machen sie einfach nicht mehr mit bei der Rückmeldung. Für die meisten ist es halt doch doch das Zweit- oder sogar Drittstudium, selbst in ReWi - glaube ich zumindest.

Meiner Meinung nach eine echte Falle für die Studierenden ist es nämlich schon eigen-organisatorisch, wenn man zu viel / zu häufig Prüfungen wegschiebt: Man wird schließlich nicht jünger. Bei der WiWi-Fakultät kann man derzeit, glaube ich, doch auch manche Prüfungen so ungefähr mitten im Semester schreiben: Das kann die Fernuni organisatorisch und finanziell offenbar nicht bei ReWi stemmen, aber diese Flexibilität, gerade auch eine verpasste, nicht bestandene oder verschobene Klausur einfach 3 und nicht erst 6 Monate später nochmal probieren zu können, würde diese Aufschieberitis meiner Meinung nach viel besser bekämpfen als diese sehr merkwürdige Freischuss-Regelung.

Das gepaart mit den 10 Semestern Regelstudienzeit bei EJP ist für die Lehrenden und Betreuenden bei der Fernuni vermutlich ein permanenter Alptraum: am Ende beendet dann so gut wie gar niemand das EJP-Studium.

Er ist dadurch nämlich zu einer Falle geworden.
Fühlt sich ein bisschen so an, ja.

Und dann war mein Schnitt im LL.B. bei 2,6 - also nur knapp am "gut" vorbei geschrammt. Durch drei Verbesserungsversuche konnte ich die Note auf 2,5x anheben und habe nun ein "gut" auf dem Zeugnis stehen.

Gratulation!
Das zeigt den Punkt mit den Verbesserungen sehr deutlich.


Aber, um nochmal den Bogen zurückzuspannen zum ursprünglichen Thema: Die neue LLM-PO zeigt schon eine deutliche Freundlichkeit gegenüber den Studierenden, das begrüße ich sehr. Die Unflexibilitäten sind oft verheerend, wenn aus Kleinigkeiten heraus das Studium sich ungewollt um immer 6-12 Monate verlängert.
Das krasse Gegenbeispiel mit Fern-Fachhochschulen wie der IU, bei der man beliebig ohne Vorlaufzeit anscheinend i.d.R. an 365 Tagen im Jahr eine Klausur schreiben kann, halte ich aber auch nicht grad für das Wahre.
 
Gratulation!
Das zeigt den Punkt mit den Verbesserungen sehr deutlich.
Danke! Ich hatte das schon mit meinem Erststudium, dass ich keine Zeit für Verbesserung eingeplant habe und deshalb ein "befriedigend" auf dem Zeugnis steht. Damals hatte ich aber Zeitdruck, auch aus finanziellen Gründen. Heute habe ich den nicht mehr. Da hätte ich mich hinterher sicher geärgert, wenn ich es nicht wenigstens versucht hätte...

Aber, um nochmal den Bogen zurückzuspannen zum ursprünglichen Thema: Die neue LLM-PO zeigt schon eine deutliche Freundlichkeit gegenüber den Studierenden, das begrüße ich sehr. Die Unflexibilitäten sind oft verheerend, wenn aus Kleinigkeiten heraus das Studium sich ungewollt um immer 6-12 Monate verlängert.
Ja, definitiv. Besonders die Wahlfreiheit bei den einzubringenden Modulen finde ich klasse.
 
Sehe ich es richtig, dass ich als Wechsler aus dem 210er in das 180er-LL.B.-Programm beim Übergang in den LL.M. die 30 fehlenden Punkte durch 'nicht-verbrauchte' LL.B.-Leistungen erbringen kann? Ich habe IPR (ehemals Pflicht- nun nur noch Wahlmodul im LL.B.) und Verwaltungsrecht BT (Wahlmodul im LL.B.) 'übrig' und (eher mittelmäßig) bestanden. Als Wahlmodul für den LL.B. habe ich andere (und besser abgeschlossene) Module übrig. Die beiden (= 20 ECTS) würde ich dann für die 30 fehlenden ECTS hernehmen und dann eben noch ein zusätzliches Modul nehmen. Das hat dann nach der neuen Ordnung bis zur Masterarbeit Zeit.
danke schon mal
 
Sehe ich es richtig, dass ich als Wechsler aus dem 210er in das 180er-LL.B.-Programm beim Übergang in den LL.M. die 30 fehlenden Punkte durch 'nicht-verbrauchte' LL.B.-Leistungen erbringen kann?
Nein, die Zusatzmodule im Umfang von 30 CP müssen ab der neuen PO grundsätzlich aus dem Wahlkatalog des LL.M. entnommen werden, § 4 Abs. 1 lit. b PO. Es existiert aber im Zusammenspiel mehrerer Übergangsregelungen eventuell die Möglichkeit, das doch so zu machen: Die Übergangsregel am Ende der Anlage zur neuen PO öffnet für bis März 2026 absolvierte Module den Wahlkatalog der alten PO und die Übergangsregel aus den FAQ zur Bachelor-Umstellung öffnet die Sonderregel für externe Absolventen. Leider ist letztere Regelung in keiner der POs fixiert und die Regelungen sind insgesamt sehr unübersichtlich.

Ich würde definitiv zu einer Anfrage ans Prüfungsamt raten. Es kommt ja im Ergebnis auf deren Ansicht an.

Ich habe IPR (ehemals Pflicht- nun nur noch Wahlmodul im LL.B.) und Verwaltungsrecht BT (Wahlmodul im LL.B.) 'übrig' und (eher mittelmäßig) bestanden. Als Wahlmodul für den LL.B. habe ich andere (und besser abgeschlossene) Module übrig. Die beiden (= 20 ECTS) würde ich dann für die 30 fehlenden ECTS hernehmen und dann eben noch ein zusätzliches Modul nehmen. Das hat dann nach der neuen Ordnung bis zur Masterarbeit Zeit.
Sollten die Übergangsregelungen wie oben skizziert anwendbar sein, dann wäre das so korrekt. Übrigens werden aus meiner Sicht auch die WiWi-Module von der Verweisung erfasst - nur für den Fall, dass Du eines der Module absolviert hast.
 
Nein, die Zusatzmodule im Umfang von 30 CP müssen ab der neuen PO grundsätzlich aus dem Wahlkatalog des LL.M. entnommen werden, § 4 Abs. 1 lit. b PO. Es existiert aber im Zusammenspiel mehrerer Übergangsregelungen eventuell die Möglichkeit, das doch so zu machen: Die Übergangsregel am Ende der Anlage zur neuen PO öffnet für bis März 2026 absolvierte Module den Wahlkatalog der alten PO und die Übergangsregel aus den FAQ zur Bachelor-Umstellung öffnet die Sonderregel für externe Absolventen. Leider ist letztere Regelung in keiner der POs fixiert und die Regelungen sind insgesamt sehr unübersichtlich.

Ich würde definitiv zu einer Anfrage ans Prüfungsamt raten. Es kommt ja im Ergebnis auf deren Ansicht an.


Sollten die Übergangsregelungen wie oben skizziert anwendbar sein, dann wäre das so korrekt. Übrigens werden aus meiner Sicht auch die WiWi-Module von der Verweisung erfasst - nur für den Fall, dass Du eines der Module absolviert hast.
super, vielen Dank!
 
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