Finanzierung & Steuern Arbeitszimmer und Studium

Nein, unwirksam wird er dadurch nicht automatisch, aber ein Einspruch gegen den Bescheid, alleine deswegen, erst einmal möglich!
Das verschafft schon einmal Zeit, um sich dann in Ruhe die Sachlage noch einmal anzusehen.
Bisher ist in der Ausgangslage zwar zu vermuten, dass es sich nicht um die Erstausbildung handelt, aber sicher ist das nicht. Auch wäre noch die Frage zu kläre, ob die Kosten als Sonderausgaben, oder Werbungskosten abgesetzt werden sollten, und ob die sonstigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dann kann man sich auch einen konkreteren Ratschlag für das weitere Vorgehen überlegen.
 
Ein Einspruch ist IMMER möglich!
Mit dem Hinweis auf EStG ist nicht gleich EStH hat er genauso viel Aussicht auf Erfolg wie ohne jegliche Begründung. Und der Zeitgewinn ist auch gleich.
 
Du hast völlig recht, ein Einspruch ist immer möglich.
Aber wenn man einen Einspruch ohne Begründung einlegt, dann wird das für 4 Wochen im FA zur Seite gelegt, und dann wird der Einspruch wegen fehlender Begründung verworfen.
Hiergegen bleibt dann normalerweise nur noch die Klage.
Legt man wegen der falschen Rechtsgrundlage in der Bescheidsbegründung isoliert Einspruch ein, dann wird der Bescheid noch mal vom einem menschlichen Sachbearbeiter bearbeitet.
Dadurch hat man schon mal die Chance, dass auch das ursprüngliche Problem behoben wird, weil der Sachbearbeiter das DIng nicht noch mal auf dem Schreibtische haben möchte.
In jedem Fall ergeht erst einmal ein neuer, korrigierter Bescheid, da auch bloße Schreibfehler auf Antrag hin zu ändern sind.
Wenn dann das ursprüngliche Problem immer noch besteht, dann kann man nun auch hiergegen Einspruch einlegen.
Alleine hierdurch ist der Zeitgewinn höher, den man nutzen kann, um sich Gedanken für die Begründung des eigentlichen Einspruches zu machen, und entsprechend zu informieren, und Material zu sammeln.
 
„Aber wenn man einen Einspruch ohne Begründung einlegt, dann wird das für 4 Wochen im FA zur Seite gelegt, und dann wird der Einspruch wegen fehlender Begründung verworfen. Hiergegen bleibt dann normalerweise nur noch die Klage.“

"Legt man wegen der falschen Rechtsgrundlage in der Bescheidsbegründung isoliert Einspruch ein, dann wird der Bescheid noch mal vom einem menschlichen Sachbearbeiter bearbeitet."

*Trommelwirbel*

Einfach nur FALSCH.

Erstens: Einsprüche sind voranging zu bearbeiten, besonders mit AdV-Anträgen. Die werden keine 4 Wochen liegen gelassen.
Zweitens: Der Einspruch wird immer von "menschlichen Sachbearbeitern" geprüft. Gibt leider noch keine Maschine dafür, auch wenn sich einige freuen würden.

Hier mal der richtige Verfahrensgang:
Als erstes erfolgt vom Veranlagungsbezirk IMMER die Ersterörterung, mit der Bitte, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens den Einspruch zu begründen, oder den Einspruch zuzrückzunehmen.
Wenn nach 6 Wochen keine Antwort des Stpfl eingegangen ist, gibt es zwei Möglichkeiten, wie es je nach Amt praktiziert wird: Entweder der Stpfl wird noch einmal angeschrieben, mit Hinweis auf Schreiben vom XXX, oder sofort an die Rechtsbehelfsstelle abgegeben.

1 Möglichkeit: Einspruch wurde mittlerweile begründet: Der Veranlagungsbezirk macht entweder eine Abhilfe, eine Teilabhilfe oder kann dem Begehren nicht stattgeben. Der Veranlagungsbezirk selbst erlässt aber KEINE Einspruchsentscheidungen!

2. Möglichkeit; Der Einspruch wurde nicht begründet/ wurde begründet, ihm wurde nicht stattgegeben, aber der Stpfl will ihn nicht zurücknehmen: Es erfolgt eine Abhilfe, Teilabhilfe oder Einspruchsentscheidung. Gegen die Einspruchsentscheidung wiederum ist dann nur die Klage möglich.
 
...
In jedem Fall ergeht erst einmal ein neuer, korrigierter Bescheid, da auch bloße Schreibfehler auf Antrag hin zu ändern sind.

Piwi hat ja schon Teile Deines Unsinns zerlegt. :thumbsup:

Der o.a. Satz ist weiterer Bullshit. Es ergeht KEIN neuer Bescheid, es wird höchstens der alte dahingehend "berichtigt" dass man evtl. -handbuch statt -gesetz schreibt. Anosnsten ändert sich gar nix.
Es wird auch keine Frist verlängert. Es wird im Gegenteil sofort angeregt, den Einspruch zurück zu nehmen, weil er ansonsten als unbegründet abgewiesen wird (und man den Bearbeitern vermutlich diese unnötige Arbeit ersparen will). So gesehen verschlechterst Du Deine Chancen, wenn Du z.B. kurz vor Ende der Einspruchsfrist mit dem "handbuch" Quark kommst und dann wartest bis der berichtigte Bescheid kommt.
Dann wird nämlich ein weiterer Einspruch gegen die materielle Begründung der Bescheids unzulässig, weil verspätet; Wiedereinsetzung wirst Du auch nicht kriegen, da unbegründet.

Legst Du hingegen kurz vor Ende der Frist Einspruch ein mit dem Hinweis die Begründung nachzuliefern hast Du Zeit gewonnen (bis zu 6 Wochen wie Piwi schreibt) . ;-)
 
Habe ich irgendwo geschrieben, dass der Einspruch nicht von einem menschlichen Sachbearbeiter geprüft würde, NEIN habe ich nicht!
Nur, der Bescheid ergeht heutzutage in einer Mehrzahl der Fälle durch die EDV, und hier gilt Input = Output! Und danach sieht es mir in der Ausgangslage schlicht aus!
Im Übrigen werden komischerweise meine Einsprüche immer von meinem Sachbearbeiter bearbeitet, nur wenn er diesen nicht abhelfen will, dann geht das Ganze an die Rechtsbehelfsstelle, und es folgt die Einspruchentscheidung (oder selten von dort die Abhilfe).
Ist jetzt die letzten >20 Jahre in drei verschiedenen FA unverändert so gewesen, und Einspruch habe ich noch gegen jeden ESt Bescheid einlegen müssen. Liegt aber auch an meiner schwierigen berufsbedingten Veranlagungssituation!
Bei "offenbaren Unrichtigkeiten" nach 129AO wurde dabei bei mir jeweils ein korrigierter Bescheid, mit einem neuen Bescheiddatum ausgestellt, und damit läuft selbstverständlich auch eine neue Einspruchfrist!
Mein aktuelles FA hat übrigens die Bescheide seit 2006 nur noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen...:-D
Im Übrigen sind Kosten für eine Fort-, oder zweite Ausbildung, wie z.B. ein nach der Berufsausbildung folgendes Studium, definitv als Werbungskosten absetzbar, und ich wüßte keinen Grund, warum das dann nicht auch fürs Arbeitszimmer gelten sollte, vorausgesetzt es erfüllt die anderen Voraussetzungen!
So wie aufgrund der etwas eingeschränkten Informationen der Ausgangsfall zu liegen scheint, handelt es sich eben genau darum, und daher liegt halt auch kein einfacher Schreibfehler vor. Schon von daher wird hier also auf den Einspruch ein neuer Bescheid ergehen, der das Problem dann insgesamt aufgrund des Einspruches vermutlich lösen wird, da die Sachbearbeiter in aller Regel auch nicht dumm sind, und bei klaren Sachlagen in aller Regel auch vernunftbegabt reagieren, erst recht wenn es nur max. um ein paar hundert Euro geht!

Aber, wenn sich Piwi und Damerl so super im Steuerrecht auskennen, dann frage ich mich irgendwie, warum sie bis jetzt nur andere hier korrigiert haben, aber zum Problem von Eva noch keine einzigen brauchbaren Ton abgelassen haben...:wall:
 
Habe ich irgendwo geschrieben, dass der Einspruch nicht von einem menschlichen Sachbearbeiter geprüft würde, NEIN habe ich nicht!
--> Doch, hast du, siehe oben.

Nur, der Bescheid ergeht heutzutage in einer Mehrzahl der Fälle durch die EDV, und hier gilt Input = Output! Und danach sieht es mir in der Ausgangslage schlicht aus!
--> Natürlich wird das elektronisch über Unifa/WinGF gemacht. Dafür sind die Programme ja da.

Im Übrigen werden komischerweise meine Einsprüche immer von meinem Sachbearbeiter bearbeitet, nur wenn er diesen nicht abhelfen will, dann geht das Ganze an die Rechtsbehelfsstelle, und es folgt die Einspruchentscheidung (oder selten von dort die Abhilfe).
--> Alles klar, du hast mal wieder nicht gelesen, was geschrieben wurde, aber sind wir ja gewohnt.

Bei "offenbaren Unrichtigkeiten" nach 129AO wurde dabei bei mir jeweils ein korrigierter Bescheid, mit einem neuen Bescheiddatum ausgestellt, und damit läuft selbstverständlich auch eine neue Einspruchfrist!
--> Natürlich wird bei Änderungsveranlagungen auch ein neuer Bescheid ausgestellt. Das steht aber nicht im Gegensatz zu dem, was @Damerl geschrieben hat. Bei einfach Rechtschreibfehlern darf der Stpfl gerne mit seinem Bescheid vorbei kommen, um es händisch ändern zu lassen. Einen neuen Bescheid bekommt er nicht.

Mein aktuelles FA hat übrigens die Bescheide seit 2006 nur noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen...
--> Das ist schön für dich, bringt dir aber für die Festsetzungsverjärung auch nichts, da keine Ablaufhemmung greift. Siehe dazu § 172 AO. Anders sieht es natürlich mit Vorläufigkeiten aus.

Im Übrigen sind Kosten für eine Fort-, oder zweite Ausbildung, wie z.B. ein nach der Berufsausbildung folgendes Studium, definitv als Werbungskosten absetzbar, und ich wüßte keinen Grund, warum das dann nicht auch fürs Arbeitszimmer gelten sollte, vorausgesetzt es erfüllt die anderen Voraussetzungen!
--> Damerl und ich haben nie etwas anderes behauptet. Solange es sich tatsächlich nicht um eine Erstausbildung handelt.

Aber, wenn sich Piwi und Damerl so super im Steuerrecht auskennen, dann frage ich mich irgendwie, warum sie bis jetzt nur andere hier korrigiert haben, aber zum Problem von Eva noch keine einzigen brauchbaren Ton abgelassen haben.
--> Jaja, du liest ja sowieso nur das, was dir gerade in den Kram passt.
 
--> Doch, hast du, siehe oben.
Du hast völlig recht, ein Einspruch ist immer möglich.
Aber wenn man einen Einspruch ohne Begründung einlegt, dann wird das für 4 Wochen im FA zur Seite gelegt, und dann wird der Einspruch wegen fehlender Begründung verworfen.
Hiergegen bleibt dann normalerweise nur noch die Klage.
Legt man wegen der falschen Rechtsgrundlage in der Bescheidsbegründung isoliert Einspruch ein, dann wird der Bescheid noch mal vom einem menschlichen Sachbearbeiter bearbeitet.
Nein habe ich nicht!
Du solltest lesen was da steht, nicht was Du lesen willst! Lesen macht schlau...:reader:
--> Natürlich wird das elektronisch über Unifa/WinGF gemacht. Dafür sind die Programme ja da.
Toll:haumichwech:
--> Alles klar, du hast mal wieder nicht gelesen, was geschrieben wurde, aber sind wir ja gewohnt.
Doch, doch habe ich schon, aber bei uns in Bayern gibt es noch Sachbearbeiter, und die sind auch Stolz drauf...:freu2:
--> Natürlich wird bei Änderungsveranlagungen auch ein neuer Bescheid ausgestellt. Das steht aber nicht im Gegensatz zu dem, was @Damerl geschrieben hat. Bei einfach Rechtschreibfehlern darf der Stpfl gerne mit seinem Bescheid vorbei kommen, um es händisch ändern zu lassen. Einen neuen Bescheid bekommt er nicht.
1. liegt hier überhaupt kein "einfacher Rechtschreibfehler" vor,
2. bin ich dafür noch nie ins FA gedackelt, dafür gibt es nämlich die Post! Und Handschriftliches habe ich in >20 Jahren noch in keinem Bescheid stehen gehabt, wenn ich es nicht selber drauf gekritzelt habe...;-)
--> Das ist schön für dich, bringt dir aber für die Festsetzungsverjärung auch nichts, da keine Ablaufhemmung greift. Siehe dazu § 172 AO. Anders sieht es natürlich mit Vorläufigkeiten aus.
Ahh, ja! Ähh, und wie lange läuft diese Festsetzungsverjährung? Ähh, ich meine jetzt im Vergleich zur Einspruchsfrist...:wein:

--> Damerl und ich haben nie etwas anderes behauptet. Solange es sich tatsächlich nicht um eine Erstausbildung handelt.
Schau mal, kann man 1 zu 1 abschreiben:

Es steht dort nämlich nichts von erstmaliger Berufsausbildung. Und mit den Ausführungen von oben zusammen, sollte es nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten absetzbar sein.
X. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Ausbildungszwecken
24
Nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG ist die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG auch für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anzuwenden, das für die eigene Berufsausbildung genutzt wird. Im Rahmen der Ausbildungskosten können jedoch in jedem Fall Aufwendungen nur bis zu insgesamt 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 EStG). Wird das häusliche Arbeitszimmer auch zur Einkunftserzielung genutzt, sind für die Aufteilung der Kosten Rdnr. 19 und 20 entsprechend anzuwenden.
Was sie da "1 zu 1" hätte "abschreiben" sollen, erschließt sich mir bis heute nicht!
--> Jaja, du liest ja sowieso nur das, was dir gerade in den Kram passt.
Nö, ich lese alles, und zwar objektiv! Ich versuche nicht, so wie Du andauernd, in das gelesene irgendetwas hinein zu interpretieren, was dort nicht geschrieben steht!
Daher ergibt sich nach wie vor:
Wenn Ihr Euch doch so gut auskennt, das sogar der Unterschied zwischen dem EStG und dem EStH erstmal erklärt werden muss, warum gebt Ihr dann Eva nicht einen brauchbaren Tipp, sondern versucht hier nur herumzustänkern!:motz:
 
Mittlerweile habe ich wirklich das Gefühl, du bist ein Forentroll. Und da bin ich wohl nicht die Einzige :wein:
 
Zuletzt bearbeitet:
Mittlerweile habe ich wirklich das Gefühl, du bist ein Forentroll. Und da bin ich wohl nicht die Einzige :wein:
darf der Stpfl gerne mit seinem Bescheid vorbei kommen, um es händisch ändern zu lassen.
Ich hoffe, Du machst in dem Finanzamt in dem Du arbeiten willst, nur Telefondienst, und gießt die Blumen!
Wer als angeblicher FA-Mitarbeiter hier nur rumstänkert, aber schon den einfachen Unterschied zwischen wichtigen Büchern nicht kennt, der sollte sich mit Gefühlen und Vermutungen besser zurückhalten, und mal einen Blick in diese Bücher werfen, könnte interessant sein...:reader::haumichwech::haumichwech::notebook:
 
Mittlerweile habe ich wirklich das Gefühl, du bist ein Forentroll. Und da bin ich wohl nicht die Einzige :wein:
Gegen vermeintliche Trolle gibt es ein durchaus probates Mittel:
180.gif

Ich hoffe, Du machst in dem Finanzamt in dem Du arbeiten willst, nur Telefondienst, und gießt die Blumen!
Sorry, aber durch solche Beiträge disqualifiziert man sich - von der "fachlichen" Diskussion mal abgesehen - meiner Meinung nach als seriöser Diskussionspartner. Das ist so überflüssig wie Fußpilz
a100.gif
 
Zurück
Oben