das mag ja sein, löst aber das Problem nicht. Der Bescheid wird nicht dadurch unwirksam, dass der Bearbeiter "gesetz" statt "handbuch" schreibt!Ich fasse noch mal kurz zusammen: Es gibt m. E. keinen Anhang 16 V Abschnitte EStG.
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das mag ja sein, löst aber das Problem nicht. Der Bescheid wird nicht dadurch unwirksam, dass der Bearbeiter "gesetz" statt "handbuch" schreibt!Ich fasse noch mal kurz zusammen: Es gibt m. E. keinen Anhang 16 V Abschnitte EStG.
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In jedem Fall ergeht erst einmal ein neuer, korrigierter Bescheid, da auch bloße Schreibfehler auf Antrag hin zu ändern sind.
--> Doch, hast du, siehe oben.Habe ich irgendwo geschrieben, dass der Einspruch nicht von einem menschlichen Sachbearbeiter geprüft würde, NEIN habe ich nicht!
--> Natürlich wird das elektronisch über Unifa/WinGF gemacht. Dafür sind die Programme ja da.Nur, der Bescheid ergeht heutzutage in einer Mehrzahl der Fälle durch die EDV, und hier gilt Input = Output! Und danach sieht es mir in der Ausgangslage schlicht aus!
--> Alles klar, du hast mal wieder nicht gelesen, was geschrieben wurde, aber sind wir ja gewohnt.Im Übrigen werden komischerweise meine Einsprüche immer von meinem Sachbearbeiter bearbeitet, nur wenn er diesen nicht abhelfen will, dann geht das Ganze an die Rechtsbehelfsstelle, und es folgt die Einspruchentscheidung (oder selten von dort die Abhilfe).
--> Natürlich wird bei Änderungsveranlagungen auch ein neuer Bescheid ausgestellt. Das steht aber nicht im Gegensatz zu dem, was @Damerl geschrieben hat. Bei einfach Rechtschreibfehlern darf der Stpfl gerne mit seinem Bescheid vorbei kommen, um es händisch ändern zu lassen. Einen neuen Bescheid bekommt er nicht.Bei "offenbaren Unrichtigkeiten" nach 129AO wurde dabei bei mir jeweils ein korrigierter Bescheid, mit einem neuen Bescheiddatum ausgestellt, und damit läuft selbstverständlich auch eine neue Einspruchfrist!
--> Das ist schön für dich, bringt dir aber für die Festsetzungsverjärung auch nichts, da keine Ablaufhemmung greift. Siehe dazu § 172 AO. Anders sieht es natürlich mit Vorläufigkeiten aus.Mein aktuelles FA hat übrigens die Bescheide seit 2006 nur noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen...
--> Damerl und ich haben nie etwas anderes behauptet. Solange es sich tatsächlich nicht um eine Erstausbildung handelt.Im Übrigen sind Kosten für eine Fort-, oder zweite Ausbildung, wie z.B. ein nach der Berufsausbildung folgendes Studium, definitv als Werbungskosten absetzbar, und ich wüßte keinen Grund, warum das dann nicht auch fürs Arbeitszimmer gelten sollte, vorausgesetzt es erfüllt die anderen Voraussetzungen!
--> Jaja, du liest ja sowieso nur das, was dir gerade in den Kram passt.Aber, wenn sich Piwi und Damerl so super im Steuerrecht auskennen, dann frage ich mich irgendwie, warum sie bis jetzt nur andere hier korrigiert haben, aber zum Problem von Eva noch keine einzigen brauchbaren Ton abgelassen haben.
--> Doch, hast du, siehe oben.
Nein habe ich nicht!Du hast völlig recht, ein Einspruch ist immer möglich.
Aber wenn man einen Einspruch ohne Begründung einlegt, dann wird das für 4 Wochen im FA zur Seite gelegt, und dann wird der Einspruch wegen fehlender Begründung verworfen.
Hiergegen bleibt dann normalerweise nur noch die Klage.
Legt man wegen der falschen Rechtsgrundlage in der Bescheidsbegründung isoliert Einspruch ein, dann wird der Bescheid noch mal vom einem menschlichen Sachbearbeiter bearbeitet.
Toll--> Natürlich wird das elektronisch über Unifa/WinGF gemacht. Dafür sind die Programme ja da.
Doch, doch habe ich schon, aber bei uns in Bayern gibt es noch Sachbearbeiter, und die sind auch Stolz drauf...--> Alles klar, du hast mal wieder nicht gelesen, was geschrieben wurde, aber sind wir ja gewohnt.
1. liegt hier überhaupt kein "einfacher Rechtschreibfehler" vor,--> Natürlich wird bei Änderungsveranlagungen auch ein neuer Bescheid ausgestellt. Das steht aber nicht im Gegensatz zu dem, was @Damerl geschrieben hat. Bei einfach Rechtschreibfehlern darf der Stpfl gerne mit seinem Bescheid vorbei kommen, um es händisch ändern zu lassen. Einen neuen Bescheid bekommt er nicht.
Ahh, ja! Ähh, und wie lange läuft diese Festsetzungsverjährung? Ähh, ich meine jetzt im Vergleich zur Einspruchsfrist...--> Das ist schön für dich, bringt dir aber für die Festsetzungsverjärung auch nichts, da keine Ablaufhemmung greift. Siehe dazu § 172 AO. Anders sieht es natürlich mit Vorläufigkeiten aus.
--> Damerl und ich haben nie etwas anderes behauptet. Solange es sich tatsächlich nicht um eine Erstausbildung handelt.
Was sie da "1 zu 1" hätte "abschreiben" sollen, erschließt sich mir bis heute nicht!Schau mal, kann man 1 zu 1 abschreiben:
Es steht dort nämlich nichts von erstmaliger Berufsausbildung. Und mit den Ausführungen von oben zusammen, sollte es nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten absetzbar sein.
X. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Ausbildungszwecken
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Nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG ist die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG auch für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anzuwenden, das für die eigene Berufsausbildung genutzt wird. Im Rahmen der Ausbildungskosten können jedoch in jedem Fall Aufwendungen nur bis zu insgesamt 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 EStG). Wird das häusliche Arbeitszimmer auch zur Einkunftserzielung genutzt, sind für die Aufteilung der Kosten Rdnr. 19 und 20 entsprechend anzuwenden.
Nö, ich lese alles, und zwar objektiv! Ich versuche nicht, so wie Du andauernd, in das gelesene irgendetwas hinein zu interpretieren, was dort nicht geschrieben steht!--> Jaja, du liest ja sowieso nur das, was dir gerade in den Kram passt.
Mittlerweile habe ich wirklich das Gefühl, du bist ein Forentroll. Und da bin ich wohl nicht die Einzige![]()
Ich hoffe, Du machst in dem Finanzamt in dem Du arbeiten willst, nur Telefondienst, und gießt die Blumen!darf der Stpfl gerne mit seinem Bescheid vorbei kommen, um es händisch ändern zu lassen.
Gegen vermeintliche Trolle gibt es ein durchaus probates Mittel:Mittlerweile habe ich wirklich das Gefühl, du bist ein Forentroll. Und da bin ich wohl nicht die Einzige![]()
Sorry, aber durch solche Beiträge disqualifiziert man sich - von der "fachlichen" Diskussion mal abgesehen - meiner Meinung nach als seriöser Diskussionspartner. Das ist so überflüssig wie FußpilzIch hoffe, Du machst in dem Finanzamt in dem Du arbeiten willst, nur Telefondienst, und gießt die Blumen!