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Ich bin gerade dabei, mir ein Schema zu erarbeiten, finde das allerdings gar nicht so leicht bei dem Fall.
Ich werde das mal kommende zwei, drei Tage hier teilen
Hallo decay!Hallo,
meine Gedanken zu dem Fall bisher:
I. Anspruch entstanden
Problem, ob A Arbeitnehmer ist. Zwar steht im Text, dass A Arbeitnehmer ist. Jedoch ist die Bezeichnung relativ "egal", wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Was meint ihr? Sind ja schon einige Punkte drin, die für einen Handelsvertreter iSd § 84 HGB sprechen; und wozu ist das sonst so ausführlich im Text beschrieben, welche Aufgaben ect. A hat. Ist für den Schadensausgleich später auch wichtig, ob A als Arbeitnehmer anzusehen ist oder nicht.
Im Ergebnis ist A aber bei mir Arbeitnehmer aufgrund der Weisungsgebundenheit und hat so erstmal Anspruch auf die monatliche Vergütung von 2000€ für August.
II. Anspruch erloschen
Hier wird eine Aufrechnung des Schadens mit der Vergütung des A für August geprüft. Ganz klassisch mit Anfechtnungserklärung ect. Der Schwerpunkt wird hier wohl die Abwägung sein, wie A für den Schaden zu haften hat und welcher Grad der Fahrlässigkeit vorliegt. Die genaue Summe ist nicht so wichtig. Es wird wohl auf eine Quotelung des Schadens hinauslaufen und dann würde ich sagen, dass A 500-1000€ zu dem Schaden beisteuern müsste aufgrund der normalen Fahrlässigkeit.
Die Gliederung z. B. so (für II. Anspruch erloschen):
1. Aufrechnungserklärung
Auslegung §§ 133, 157, dass die Aufrechnung erfolgen soll
2. Aufrechnungsgrundlage
Forderung der M-GmbH gegen A i.H.v 2000€
a) gegenseitiges SV
b) Verletzung einer Pflicht aus dem SV
Haupt-/Nebenpflicht
c) Vertretenmüssen
§§ 280, 619
d) kausaler Schaden
aa) Rechtsgrundlage
Meinung Rechtssprechung/Literatur bzgl "innerbetrieblicher Schadensausgleich"
bb) betriebliche Veranlassung der Tätigkeit
Unfall während der Arbeitszeit mit dem Dienstwagen
cc)Haftungsumfang
Hier wohl der Schwerpunkt, welcher Grad der Fahrlässigkeit vorliegt und dann, welche Summe von A verlangt werden kann
3. Zulässigkeit der Aufrechnung
4. Rechtsfolge
Für Verbesserungsvorschläge ect. wäre ich sehr dankbar!
Ich sehe es genauso. Ich nehme auch die mittlere Fahrlässigkeit an, mit der RF, dass der Schaden anteilig verrechnet wird. Für eine grobe FL sehe ich das Fehlverhalten des A zu schwach, bzw. ich kann ihm keinen besonderen schweren Sorgfalstverstoß zusprechen.Hey Drya,
bzgl. der Arbeitnehmereigenschaft war ich mir, wie gesagt, unsicher. Dazu muss ich mir noch mal genauer Gedanken machen. Du könntest damit recht haben.
Ich würde einen normalen Verschuldensgrad - oder wie man das nennt, einfach nur "fahrlässig" (?) - für A bejahen. Er hat vorher gesehen, dass dort ein Laternenpfahl war und trotzdem ist er mit diesem kollidiert. Daher scheidet schon mal "leicht fahrlässig" aus wegen der Tatsache, dass er die mögliche Gefahr sah; für "grob fahrlässig" müsste er, denke ich, damit gerechnet haben können, dass er einen Schaltfehler begehen und dadurch sehr wahrscheinlich mit dem Laternenpfahl kollidieren könnte, was sich aber durch den Sachverhalt nicht ergibt, sondern nur, dass er "unachtsam" war; "gröbste Fahrlässigkeit" scheidet demnach auch aus.
Da ist was dran. Wenn man es so sieht, könnte dieses "am Samstag arbeiten" hier ein riesiges Problem darstellen. Man könnte sich aber daran orientieren, dass A an einem Samstag ja diese Liste bekommen hat und könnte daraus schließen, dass er samstags arbeiten muss und der Unfall somit während seiner Arbeitszeit geschehen ist - wozu kriegt er sonst die Liste und will mit dem Dienstwagen losfahren ect? Dass er Lebensmittelgeschäfte anfährt, um dort Produkte zu verkaufen oder die bereits bestehenden Kunden zu betreuen, kann nach einer lebensnahen Auslegung auf an einem Samstag gemacht werden - solche Läden haben ja an einem Samstag geöffnet. Wären es jetzt andere Produkte in Firmen, wo nur Mo-Fr gearbeitet wird bzw. die Büros besetzt sind, wäre es noch mal eine ganz andere Ausgangslage. Dieses Problem hatte ich nicht mal gesehen bzw. ich hatte nicht überprüft, welcher Wochentag der 15.08 war. Wieder was gelernt. Der letzte Absatz gibt uns Hinweise, wieso A den Schaden - aus Sicht der M-GmbH - komplett bezahlen sollte. Sehr wahrscheinlich, wenn es mit dem Samstag ein Problem gäbe, würde es dort auch angesporchen worden sein. Ist aber auch nur eine Vermutung, könnte ja absichtlich weggelassen worden sein.Ja richtig. Aber "Für diese Außendiensttätigkeiten stellt die M-GmbH... das Dienstfahrzeug zur Verfügung" welche aber wohl von A nur von Mo.-Do. tatsächlich im Außendienst durchgeführt wird und nicht am Samstag. Auch verstehe ich den Sachverhalt so, dass er Mo.-Do. jeden Morgen die Liste holt und anschließend den Dienstwagen nutzt. Mag aber echt sein, dass das nur ein minimaler Nebenschauplatz ist und ich hier zu viel Gewicht reinbringe. Ich denke aber, dass die Argumentation bzgl. betriebsbedingter Nutzung hiervon tangiert wird.
Welche Entscheidung des LG meinst du? Habe bislang nur ArbG Magdeburg entdeckt, welches grobe Fahrlässigkeit aufgrund der Selbstverständlichkeit, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob der rückwärtige Fahrweg ungehindert befahren werden kann, bejaht...Ich sehe es genauso. Ich nehme auch die mittlere Fahrlässigkeit an, mit der RF, dass der Schaden anteilig verrechnet wird. Für eine grobe FL sehe ich das Fehlverhalten des A zu schwach, bzw. ich kann ihm keinen besonderen schweren Sorgfalstverstoß zusprechen.
Ich war die ganze Zeit am Schwanken, da ich eine Entscheidung gelesen habe, indem ein LG bei einem solchen vergleichbaren Fall (auch Kollidieren mit Pfeiler) eine grobe FL angenommen hatte, jedoch fand ich die Argumente nicht sehr überzeugend.
Da aber das AR sehr AN-freundlich ausgelegt werden sollte, habe ich mich letztendlich dann für die mittlere FL entschieden.
Ups sorry, ja genau das ArbG. Hatte irgendwie LG im Kopf.Welche Entscheidung des LG meinst du? Habe bislang nur ArbG Magdeburg entdeckt, welches grobe Fahrlässigkeit aufgrund der Selbstverständlichkeit, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob der rückwärtige Fahrweg ungehindert befahren werden kann, bejaht...
Hier hielt A ja Rückschau und auch den Abstand zum Pfahl hat er erkannt.
Ich sehe hier auch lediglich mittlere Fahrlässigkeit.
Am 15. Oktober wurde von den Betreuern für das Mentoriaten geschriebenDa ist was dran. Wenn man es so sieht, könnte dieses "am Samstag arbeiten" hier ein riesiges Problem darstellen. Man könnte sich aber daran orientieren, dass A an einem Samstag ja diese Liste bekommen hat und könnte daraus schließen, dass er samstags arbeiten muss und der Unfall somit während seiner Arbeitszeit geschehen ist - wozu kriegt er sonst die Liste und will mit dem Dienstwagen losfahren ect? Dass er Lebensmittelgeschäfte anfährt, um dort Produkte zu verkaufen oder die bereits bestehenden Kunden zu betreuen, kann nach einer lebensnahen Auslegung auf an einem Samstag gemacht werden - solche Läden haben ja an einem Samstag geöffnet. Wären es jetzt andere Produkte in Firmen, wo nur Mo-Fr gearbeitet wird bzw. die Büros besetzt sind, wäre es noch mal eine ganz andere Ausgangslage. Dieses Problem hatte ich nicht mal gesehen bzw. ich hatte nicht überprüft, welcher Wochentag der 15.08 war. Wieder was gelernt. Der letzte Absatz gibt uns Hinweise, wieso A den Schaden - aus Sicht der M-GmbH - komplett bezahlen sollte. Sehr wahrscheinlich, wenn es mit dem Samstag ein Problem gäbe, würde es dort auch angesporchen worden sein. Ist aber auch nur eine Vermutung, könnte ja absichtlich weggelassen worden sein.