Einsendeaufgaben Austausch EA WiSe 2020/21

Ich hab die Klausurzulassung schon, allerdings ist das so ewig her, dass ich die EA auf alle Fälle in Angriff nehme. Muss mich erstmal wieder einlesen. Gestern hab ich nur einen ähnlich gelagerten Fall im Netz finden können.
 
Ich wäre dabei :-) Ich hatte meine Klausurenzulassung auch schon, werde aber auch die EA's mitschreiben. Seid ihr schon angefangen?
 
Ich bin gerade dabei, mir ein Schema zu erarbeiten, finde das allerdings gar nicht so leicht bei dem Fall.
Ich werde das mal kommende zwei, drei Tage hier teilen
 
Ich beschäftige mich mit dem fall auch schon seit 2-3 stunden. Ich bin die ganze zeit am Hin und Her bzgl des Verschuldensgrades des A.
Denn dementsprechend ändert sich die Aufrechnugslage und somit der Anspruch.

Wenn du dann soweit bist, können wir uns hier ja gerne austauschen.
Viel Erfolg bis dahin :)
Ich bin gerade dabei, mir ein Schema zu erarbeiten, finde das allerdings gar nicht so leicht bei dem Fall.
Ich werde das mal kommende zwei, drei Tage hier teilen
 
Hallo,
meine Gedanken zu dem Fall bisher:

I. Anspruch entstanden
Problem, ob A Arbeitnehmer ist. Zwar steht im Text, dass A Arbeitnehmer ist. Jedoch ist die Bezeichnung relativ "egal", wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Was meint ihr? Sind ja schon einige Punkte drin, die für einen Handelsvertreter iSd § 84 HGB sprechen; und wozu ist das sonst so ausführlich im Text beschrieben, welche Aufgaben ect. A hat. Ist für den Schadensausgleich später auch wichtig, ob A als Arbeitnehmer anzusehen ist oder nicht.
Im Ergebnis ist A aber bei mir Arbeitnehmer aufgrund der Weisungsgebundenheit und hat so erstmal Anspruch auf die monatliche Vergütung von 2000€ für August.

II. Anspruch erloschen
Hier wird eine Aufrechnung des Schadens mit der Vergütung des A für August geprüft. Ganz klassisch mit Anfechtnungserklärung ect. Der Schwerpunkt wird hier wohl die Abwägung sein, wie A für den Schaden zu haften hat und welcher Grad der Fahrlässigkeit vorliegt. Die genaue Summe ist nicht so wichtig. Es wird wohl auf eine Quotelung des Schadens hinauslaufen und dann würde ich sagen, dass A 500-1000€ zu dem Schaden beisteuern müsste aufgrund der normalen Fahrlässigkeit.

Die Gliederung z. B. so (für II. Anspruch erloschen):

1. Aufrechnungserklärung
Auslegung §§ 133, 157, dass die Aufrechnung erfolgen soll
2. Aufrechnungsgrundlage
Forderung der M-GmbH gegen A i.H.v 2000€
a) gegenseitiges SV
b) Verletzung einer Pflicht aus dem SV
Haupt-/Nebenpflicht
c) Vertretenmüssen
§§ 280, 619
d) kausaler Schaden
aa) Rechtsgrundlage
Meinung Rechtssprechung/Literatur bzgl "innerbetrieblicher Schadensausgleich"
bb) betriebliche Veranlassung der Tätigkeit
Unfall während der Arbeitszeit mit dem Dienstwagen
cc)Haftungsumfang
Hier wohl der Schwerpunkt, welcher Grad der Fahrlässigkeit vorliegt und dann, welche Summe von A verlangt werden kann
3. Zulässigkeit der Aufrechnung
4. Rechtsfolge

Für Verbesserungsvorschläge ect. wäre ich sehr dankbar!
 
Hallo,
meine Gedanken zu dem Fall bisher:

I. Anspruch entstanden
Problem, ob A Arbeitnehmer ist. Zwar steht im Text, dass A Arbeitnehmer ist. Jedoch ist die Bezeichnung relativ "egal", wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Was meint ihr? Sind ja schon einige Punkte drin, die für einen Handelsvertreter iSd § 84 HGB sprechen; und wozu ist das sonst so ausführlich im Text beschrieben, welche Aufgaben ect. A hat. Ist für den Schadensausgleich später auch wichtig, ob A als Arbeitnehmer anzusehen ist oder nicht.
Im Ergebnis ist A aber bei mir Arbeitnehmer aufgrund der Weisungsgebundenheit und hat so erstmal Anspruch auf die monatliche Vergütung von 2000€ für August.

II. Anspruch erloschen
Hier wird eine Aufrechnung des Schadens mit der Vergütung des A für August geprüft. Ganz klassisch mit Anfechtnungserklärung ect. Der Schwerpunkt wird hier wohl die Abwägung sein, wie A für den Schaden zu haften hat und welcher Grad der Fahrlässigkeit vorliegt. Die genaue Summe ist nicht so wichtig. Es wird wohl auf eine Quotelung des Schadens hinauslaufen und dann würde ich sagen, dass A 500-1000€ zu dem Schaden beisteuern müsste aufgrund der normalen Fahrlässigkeit.

Die Gliederung z. B. so (für II. Anspruch erloschen):

1. Aufrechnungserklärung
Auslegung §§ 133, 157, dass die Aufrechnung erfolgen soll
2. Aufrechnungsgrundlage
Forderung der M-GmbH gegen A i.H.v 2000€
a) gegenseitiges SV
b) Verletzung einer Pflicht aus dem SV
Haupt-/Nebenpflicht
c) Vertretenmüssen
§§ 280, 619
d) kausaler Schaden
aa) Rechtsgrundlage
Meinung Rechtssprechung/Literatur bzgl "innerbetrieblicher Schadensausgleich"
bb) betriebliche Veranlassung der Tätigkeit
Unfall während der Arbeitszeit mit dem Dienstwagen
cc)Haftungsumfang
Hier wohl der Schwerpunkt, welcher Grad der Fahrlässigkeit vorliegt und dann, welche Summe von A verlangt werden kann
3. Zulässigkeit der Aufrechnung
4. Rechtsfolge

Für Verbesserungsvorschläge ect. wäre ich sehr dankbar!
Hallo decay!
zunächst erstmal danke für die Ausführung zum fall.

Jedoch bin ich bzgl der AN-Eigenschaft anderer Meinung. Ich würde es hier vorliegend nicht problematisieren. Für mich sind die Sachverhaltsangaben dafür zu schwach. Die dort aufgeführten Angaben bzgl seiner Tätigkeit könnte man als Argumentationshilfe zb. bei der Entscheidung, ob seine Aufgaben für das Unternehmen gewichtig sind, bzw. in welchem Umfang bedeutend sind, verwenden.
Denn der Schwerpunkt, wie du ja auch schon sagst, kommt ja noch.
Also so sehe ich das :)

Im Rahmen des Anspruch erloschen, gehe ich mir dir mit. ;-)


Welchen Verschuldensgrad nimmst du an?

LG Drya
 
Hey Drya,

bzgl. der Arbeitnehmereigenschaft war ich mir, wie gesagt, unsicher. Dazu muss ich mir noch mal genauer Gedanken machen. Du könntest damit recht haben.
Ich würde einen normalen Verschuldensgrad - oder wie man das nennt, einfach nur "fahrlässig" (?) - für A bejahen. Er hat vorher gesehen, dass dort ein Laternenpfahl war und trotzdem ist er mit diesem kollidiert. Daher scheidet schon mal "leicht fahrlässig" aus wegen der Tatsache, dass er die mögliche Gefahr sah; für "grob fahrlässig" müsste er, denke ich, damit gerechnet haben können, dass er einen Schaltfehler begehen und dadurch sehr wahrscheinlich mit dem Laternenpfahl kollidieren könnte, was sich aber durch den Sachverhalt nicht ergibt, sondern nur, dass er "unachtsam" war; "gröbste Fahrlässigkeit" scheidet demnach auch aus.
 
Hallo zusammen.
Ich denke, die relativ ausführlichen Ausführungen im Sachverhalt hinsichtlich der konkreten Tätigkeiten an den Arbeitstagen ist nicht für die Konkretisierung des A als Arbeitnehmer relevant, sondern vielmehr, weil der 15.08.20 ein Samstag und somit die Pflichtverletzung nicht in der regulär abgeleisteten Arbeitszeit sondern außerhalb dieser stattfand. Hierdurch bekommt auch die betrieblich veranlasste Tätigkeit mehr Bedeutung. Ist jetzt aber zunächst meine erste Tendenz...
 
Sehr guter Einwand. Jedoch, wenn ich den Text durchlese, steht dort nicht explizit, dass A nicht am Samstag arbeitet; dort steht nur, dass er von Montag-Donnerstag den Außendienstaufträgen nachgeht, ohne abends wieder zurück ins Büro zu fahren und dass er freitags Berichte und Verkaufsstratiegien verfasst. Zudem steht dort, dass er "jeden Morgen vom Gelände fährt, nachdem er eine Liste erhalten hat". Er bekommt die Liste ja scheinbar im Büro, welches an einem Samstag geöffnet hat.
 
Ja richtig. Aber "Für diese Außendiensttätigkeiten stellt die M-GmbH... das Dienstfahrzeug zur Verfügung" welche aber wohl von A nur von Mo.-Do. tatsächlich im Außendienst durchgeführt wird und nicht am Samstag. Auch verstehe ich den Sachverhalt so, dass er Mo.-Do. jeden Morgen die Liste holt und anschließend den Dienstwagen nutzt. Mag aber echt sein, dass das nur ein minimaler Nebenschauplatz ist und ich hier zu viel Gewicht reinbringe. Ich denke aber, dass die Argumentation bzgl. betriebsbedingter Nutzung hiervon tangiert wird.
 
Wenn die auf ein solches Problem abstellen würden, wäre meines Erachtens ein Kalender abgebildet. Ehrlich gesagt, fiel es mir nicht ein, nachzusehen, welcher Tag der 15.08. ist. Oder die hätten zumindest im SV den Tag als ein Samstag ausgeschrieben. Aber du kannst es ja dennoch mit in dein Gutachten aufnehmen :)
 
Hey Drya,

bzgl. der Arbeitnehmereigenschaft war ich mir, wie gesagt, unsicher. Dazu muss ich mir noch mal genauer Gedanken machen. Du könntest damit recht haben.
Ich würde einen normalen Verschuldensgrad - oder wie man das nennt, einfach nur "fahrlässig" (?) - für A bejahen. Er hat vorher gesehen, dass dort ein Laternenpfahl war und trotzdem ist er mit diesem kollidiert. Daher scheidet schon mal "leicht fahrlässig" aus wegen der Tatsache, dass er die mögliche Gefahr sah; für "grob fahrlässig" müsste er, denke ich, damit gerechnet haben können, dass er einen Schaltfehler begehen und dadurch sehr wahrscheinlich mit dem Laternenpfahl kollidieren könnte, was sich aber durch den Sachverhalt nicht ergibt, sondern nur, dass er "unachtsam" war; "gröbste Fahrlässigkeit" scheidet demnach auch aus.
Ich sehe es genauso. Ich nehme auch die mittlere Fahrlässigkeit an, mit der RF, dass der Schaden anteilig verrechnet wird. Für eine grobe FL sehe ich das Fehlverhalten des A zu schwach, bzw. ich kann ihm keinen besonderen schweren Sorgfalstverstoß zusprechen.

Ich war die ganze Zeit am Schwanken, da ich eine Entscheidung gelesen habe, indem ein LG bei einem solchen vergleichbaren Fall (auch Kollidieren mit Pfeiler) eine grobe FL angenommen hatte, jedoch fand ich die Argumente nicht sehr überzeugend.
Da aber das AR sehr AN-freundlich ausgelegt werden sollte, habe ich mich letztendlich dann für die mittlere FL entschieden.
 
Ja richtig. Aber "Für diese Außendiensttätigkeiten stellt die M-GmbH... das Dienstfahrzeug zur Verfügung" welche aber wohl von A nur von Mo.-Do. tatsächlich im Außendienst durchgeführt wird und nicht am Samstag. Auch verstehe ich den Sachverhalt so, dass er Mo.-Do. jeden Morgen die Liste holt und anschließend den Dienstwagen nutzt. Mag aber echt sein, dass das nur ein minimaler Nebenschauplatz ist und ich hier zu viel Gewicht reinbringe. Ich denke aber, dass die Argumentation bzgl. betriebsbedingter Nutzung hiervon tangiert wird.
Da ist was dran. Wenn man es so sieht, könnte dieses "am Samstag arbeiten" hier ein riesiges Problem darstellen. Man könnte sich aber daran orientieren, dass A an einem Samstag ja diese Liste bekommen hat und könnte daraus schließen, dass er samstags arbeiten muss und der Unfall somit während seiner Arbeitszeit geschehen ist - wozu kriegt er sonst die Liste und will mit dem Dienstwagen losfahren ect? Dass er Lebensmittelgeschäfte anfährt, um dort Produkte zu verkaufen oder die bereits bestehenden Kunden zu betreuen, kann nach einer lebensnahen Auslegung auf an einem Samstag gemacht werden - solche Läden haben ja an einem Samstag geöffnet. Wären es jetzt andere Produkte in Firmen, wo nur Mo-Fr gearbeitet wird bzw. die Büros besetzt sind, wäre es noch mal eine ganz andere Ausgangslage. Dieses Problem hatte ich nicht mal gesehen bzw. ich hatte nicht überprüft, welcher Wochentag der 15.08 war. Wieder was gelernt. Der letzte Absatz gibt uns Hinweise, wieso A den Schaden - aus Sicht der M-GmbH - komplett bezahlen sollte. Sehr wahrscheinlich, wenn es mit dem Samstag ein Problem gäbe, würde es dort auch angesporchen worden sein. Ist aber auch nur eine Vermutung, könnte ja absichtlich weggelassen worden sein.
 
Ich sehe es genauso. Ich nehme auch die mittlere Fahrlässigkeit an, mit der RF, dass der Schaden anteilig verrechnet wird. Für eine grobe FL sehe ich das Fehlverhalten des A zu schwach, bzw. ich kann ihm keinen besonderen schweren Sorgfalstverstoß zusprechen.

Ich war die ganze Zeit am Schwanken, da ich eine Entscheidung gelesen habe, indem ein LG bei einem solchen vergleichbaren Fall (auch Kollidieren mit Pfeiler) eine grobe FL angenommen hatte, jedoch fand ich die Argumente nicht sehr überzeugend.
Da aber das AR sehr AN-freundlich ausgelegt werden sollte, habe ich mich letztendlich dann für die mittlere FL entschieden.
Welche Entscheidung des LG meinst du? Habe bislang nur ArbG Magdeburg entdeckt, welches grobe Fahrlässigkeit aufgrund der Selbstverständlichkeit, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob der rückwärtige Fahrweg ungehindert befahren werden kann, bejaht...
Hier hielt A ja Rückschau und auch den Abstand zum Pfahl hat er erkannt.
Ich sehe hier auch lediglich mittlere Fahrlässigkeit.
 
Welche Entscheidung des LG meinst du? Habe bislang nur ArbG Magdeburg entdeckt, welches grobe Fahrlässigkeit aufgrund der Selbstverständlichkeit, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob der rückwärtige Fahrweg ungehindert befahren werden kann, bejaht...
Hier hielt A ja Rückschau und auch den Abstand zum Pfahl hat er erkannt.
Ich sehe hier auch lediglich mittlere Fahrlässigkeit.
Ups sorry, ja genau das ArbG. Hatte irgendwie LG im Kopf.
 
Na dann mal bitte folgendes:

"Zu Recht verweist das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 140/14) darauf, dass wenn, dann mit Nettolohnforderungen aufzurechnen ist:

Gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn die Höhe der Abzüge ist bekannt. Aufgerechnet werden kann nur gegen Nettolohnforderungen des Arbeitnehmers. Denn andernfalls wäre nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Nach § 322 Absatz 2 ZPO ist “die Entscheidung, dass die Gegen-forderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig”.

Der Umfang der Rechtskraft darf aber nicht unklar bleiben. Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (…)"
 
Da ist was dran. Wenn man es so sieht, könnte dieses "am Samstag arbeiten" hier ein riesiges Problem darstellen. Man könnte sich aber daran orientieren, dass A an einem Samstag ja diese Liste bekommen hat und könnte daraus schließen, dass er samstags arbeiten muss und der Unfall somit während seiner Arbeitszeit geschehen ist - wozu kriegt er sonst die Liste und will mit dem Dienstwagen losfahren ect? Dass er Lebensmittelgeschäfte anfährt, um dort Produkte zu verkaufen oder die bereits bestehenden Kunden zu betreuen, kann nach einer lebensnahen Auslegung auf an einem Samstag gemacht werden - solche Läden haben ja an einem Samstag geöffnet. Wären es jetzt andere Produkte in Firmen, wo nur Mo-Fr gearbeitet wird bzw. die Büros besetzt sind, wäre es noch mal eine ganz andere Ausgangslage. Dieses Problem hatte ich nicht mal gesehen bzw. ich hatte nicht überprüft, welcher Wochentag der 15.08 war. Wieder was gelernt. Der letzte Absatz gibt uns Hinweise, wieso A den Schaden - aus Sicht der M-GmbH - komplett bezahlen sollte. Sehr wahrscheinlich, wenn es mit dem Samstag ein Problem gäbe, würde es dort auch angesporchen worden sein. Ist aber auch nur eine Vermutung, könnte ja absichtlich weggelassen worden sein.
Am 15. Oktober wurde von den Betreuern für das Mentoriaten geschrieben


"Liebe Studierende,

weil uns zu diesem Thema einige Rückfragen erreicht haben, möchte ich nochmals für alle klarstellen:

Bei der Bearbeitung des Sachverhalts ist der konkrete Wochentag einer etwaigen Tätigkeitsausübung gänzlich ohne Belang.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg bei der Bearbeitung der Einsendeaufgaben.

Beste Grüße

Till Nierhoff"
 
ich hänge irgendwie in der Prüfung des Verschuldens - wenn ich ein normales/mittleres Verschulden annehme, dann müsste ich ja wie im Klausurenkurs von Frau Tillmanns im Fall 4 (CF Müller Verlag) eine Teilungsquote bestimmen und das dann gegenrechnen. Da nicht mit dem Bruttolohn aufgerechnet werden kann, müsste man dann den Netto-Betrag kennen, um dann wie in einigen anderen Beispielfällen beispielsweise den Selbstbehalt einer Vollkasko-Versicherung aufzurechnen. Für so eine Prüfung gibt der SV mE zu wenig Informationen - oder übersehe ich etwas? Die Prüfung soll ja den Anspruch auf den Brutto-Arbeitslohn begutachten.
Man könnte ja auch ein leichtestes Verschulden annehmen, da es sich ja um einen Fehler beim Vorwärtsfahren handelt - dann wäre ich aber mit der Prüfung relativ schnell druch, da ja dann nichts aufgerechnet werden müsste - aber auch nicht unplausibel, zumal wir ja auch gar nichts Zusätzliches wissen, z.B. von einer Verischerung mit Selbstbehalt für das Auto, einem Nutzungsvertrag für das Dienstauto etc.

Hat jemand konkret aufgerechnet?
 
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