Allgemeine Infos Bitte um Erfahrungswissen

Wie geht man an dieses Modul ran?

Fallübungen zu finden, ist nicht ganz einfach und der Lehrstuhl bietet auch keine Fälle zum Üben.

Wie bereitet man sich am besten vor? Worauf sollte der Fokus liegen?

Ich versuche es zu vermeiden, ganze Skripte zu lesen, weil man ganz viel Theorie gelöst hat und hinterher keinen Fall lösen kann.
 
Ich hatte das Kriminologieskript von Hemmer (daraus muss man natürlich nur den Jugendstrafrecht Teil lernen). Das hätte ich mir im Endeffekt – ex post betrachtet – auch sparen können. Bei mir damals war es eine reine StPO Klausur. D.h. es kam eine gutachterliche Prüfung eines Haftbefehls als Schwerpunkt der Klausur dran. Man musste also letztlich den dringenden Tatverdacht prüfen (also 100% materielles Strafrecht) und dann halt die Haftgründe und die Verhältnismäßigkeit. Dann kamen noch einige Fragen zu Beweisverwertungsverboten.

Im Vorfeld hatte ich mir das Fallbuch zum Jugendstrafrecht aus dem Verlag Springer, das wir über die Uni-Bib als E-Book kriegen, zu Gemüte geführt. Fallsammlung zu Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug | SpringerLink

Hätte ich mir halt auch sparen können. Mich hatte die Klausur echt auf dem falschen Fuß erwischt.
 
Warum ist dringender Tatverdacht das materielle Strafrecht, das wir schon kennen? Ich weiß nicht, wie man einen dringenden Tatverdacht prüft.
 
Dringender Tatverdacht aus Sicht der/s Polizei/Staatsanwaltschaft/Ermittlungsrichters ist quasi das Pendant des Schuldspruchs aus dem Strafurteil/Gutachten - der vermeintliche Täter ist somit noch nicht verurteilt (schuldig), sondern "nur" dringend verdächtig. Das prüft man aber letztlich genauso, wie die gewöhnliche Strafbarkeit des Täters. Nur dass dann der Obersatz eben nicht lautet: "A könnte sich einer Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem [...]", sondern beim dringenden Tatverdacht: "A könnte einer Körperverletzung dringend verdächtig sein, [...]" Der dringende Tatverdacht ist dabei natürlich stärker als der "hinreichende Tatverdacht" (Voraussetzung für Anklage § 170 Abs. 1 StPO/Eröffnungsbeschluss des Hauptverfahrens § 203 StPO) und viel stärker als der sog. Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO, wichtig für Beschuldigten-Belehrungen und Co. § 136 StPO).
Man prüft da also bis auf den Obersatz die Strafbarkeit nicht anders als bisher im Studium...
Nur wenn man eben nicht mit einer integrierten kompletten StrafR AT/BT Klausur rechnet, dann wird man halt kalt erwischt (bestanden wars... aber für den SP hätte man sich eben doch ein paar Pünktchen mehr gewünscht). Und ich hatte ca. 10 Minuten den Sachverhalt nach dem Alter des Täters durchsucht... weil ich doch JugendstrafR schreiben wollte (Pustekuchen)
 
Ok, schon mal gut zu wissen. Wie siehst du das Verhältnis zwischen Jugendstrafrecht und Prozessrecht. Die Skripte sind ja wieder voll theoretischem Gelaber und man kann keinen Fall durch sie lösen.
 
*hust* ...die FU-Skripte habe ich nicht gelesen.
Wie siehst du das Verhältnis zwischen Jugendstrafrecht und Prozessrecht.
Tja, nach nur einer geschriebenen Klausur kann ich die Gewichtung natürlich schlecht beurteilen. Dort war es 0% Jugendstrafrecht 0% Gelaber 100%igen Strafprozessrechtklausur (wobei eben 70% materielles StrafR (KV, gef. KV, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Schlägerei etc.) und 30% StPO (Auslandsbezug, Haftbefehl, Beweisverwertungsverbote) gewesen sein dürften)
 
Hallo,
gibt es inzwischen weitere Erfahrungsberichte von der Klausur des vergangenen Semesters?
Vielen Dank!
 
Also der Schwerpunkt ist tatsächlich, wiederhol dein altes materielles Recht, insb. KV, Tötung, Diebstahl, Notwehr .... Klingt komisch, aber dadurch kannst die Klausur fast schon stemmen.

Und dann ist das wichtigste Untersuchungshaft, rechtmäßig, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe (und diese unterscheiden), notfalls noch Beschlagnahme, Zeugnisverweigerungsrecht, Beweisverwertungsverbot.

Schmeiß das scheiß Gelabere Skript JGG gleich weg, totaler Mist. Was wirklich wichtig ist, falls es mal dran kommt und das ist selten, ist die Beschäftigung mit den Heranwachsenden, also wann nach "normalen" Strafrecht und wann nach Jugendstrafrecht bestraft, kurz gesagt § 105 JGG. Der Rest ist nahezu scheißegal, minimal vielleicht noch so, ob die Art der Strafe angemessen ist, also Freizeitarrest oder so. Aber ganz ehrlich, das ist selten und auch ein Gelaber im Skript. Am besten wird das erklärt auf der Seite von der JVA NRW, ohne Scheiß. Kurz und prägnant.


 
Also hier ein weiterer Bericht:
Aufgabe 1 Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses, materielles Strafrecht Inzidentprüfung
Aufgabe 2: materielles Strafrecht Jugendlicher, Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung Jugendlicher
 
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Ich ergänze mal:
Also hier ein weiterer Bericht:
Aufgabe 1 Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses, materielles Strafrecht Inzidentprüfung
Problem: Rückfall der Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft bei vorheriger Anrufung des Richters (dieser hat den Durchsuchungsbeschluss abgelehnt, weil er noch weitere Unterlagen vorgelegt haben wollte).
Aufgabe 2: materielles Strafrecht Jugendlicher, Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung Jugendlicher
Problem: Geschehen lässt sich je nach Argumentation als Raub oder räuberische Erpressung subsumieren - Reduktion der Straftatbestände für das Jugendstrafrecht? Prüfung von § 3 JGG
Von der Subsumtion des Lebenssachverhalts hing dann auch ab, ob ein Pflichtverteidiger bei der Hauptverhandlung anwesend sein würde.
 
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