ja mei ffehler, 280 war zweite aufgabe.
im sv steht: Sie fordert den S zur Zahlung auf, nachdem sie selbst die Rechnung des Veterinärs vom 14.5.2023 beglichen hat. S zahlt am 26.6.2023 und fragt nun nach seinen Ansprüchen gegen P und O.
ja welche ansprüche können das sein außer die bezahlte rechnung von p und o erstattet zu bekommen? 241 ff fallen mangels vertraglichen sv weg. also muss gesetzliches herhalten, 823 ff. hier 833 f. am ende steht 436 wurde nicht erkannt. hä? ausgleichspflich von wem und weswegen?
also der korrektor schreibt 426 nicht erkannt. hier geht es um gesamtschuldner, s ist aber doch kein gläubiger von p und o.
ich begreife diese ha nicht. und die korrektur ist sehr dünn, schade, dass hier keine musterlösung gibt.
Hey, wenn ich mir den SV so anschaue, würde ich auf den ersten Blick folgende Probleme sehen:
1.
V hat gegen S einen Anspruch aus § 823 I wegen Eigentumsverletzung an dem Alpaka (Bearbeitungsvermerk)
2.
V könnte vertragliche Ansprüche gegen P haben und O dahingehend bürgen (Akzessorietät, wenn die vertraglichen Ansprüche bestehen + wirksame Bürgschaftsbestellung) -> beides muss später inzident bei § 426 I 1 geprüft werden
3. V könnte deliktische Ansprüche
gegen P (und durch die Bürgschaft ggf. gg. O, wenn sie von "sämtliche Forderungen aus dem Vertrag" umfasst wären) haben. -> beides muss später ebenfalls inzident bei § 426 I 1 geprüft werden
Das Problem ist, dass V nur den S in Anspruch genommen hat, nicht aber den P bzw. O. Es besteht aber eine Gesamtschuldnerschaft § 421, also aus dem gleichen SV verschiedene Schuldner. Die Schuldner haben deshalb untereinander einen
Ausgleichsanspruch aus § 426 I 1.
Dieser Anspruch müsste hier der Prüfungsschwerpunkt gewesen sein.
Als Folgeprobleme wären wohl anzusprechen, ob man die Verjährung von nur einem Jahr vereinbaren kann, ob die Verjährung für alle Gesamtschuldner gilt (bzw. ggf. gestörte Gesamtschuld), ob ein Bürger bei Gesamtschuldnerschaft gleichwertig haftet und ob der Bürgschaftsvertrag hinreichend bestimmt ist, wenn man für "sämtliche Forderungen aus dem Vertrag" bürgt.
Darüber hinaus könnte man noch § 833, § 823 I, § 823 II BGB i.V. 315b StGB und § 823 II i.V. 1 StVO
des S gegen P anprüfen, aber alle wohl kurz verneinen mangels Verletzung eines geschützten Rechtsgutes des S.
Übrigens ist § 934 keine Anspruchsgrundlage und ein Korrektor könnte m.E. allein deshalb schon die Klausur wegen eines Verstoßes gegen das Trennungsprinzip mit nicht bestanden bewerten. Ist aber sicher im Ermessensspielraum des Korrektors.
Ansonsten gab es aber meines Wissens immer auch eine Videobesprechung vom Lehrstuhl, die später in Moodle hochgeladen wurde...