Umfrage Dreimal nicht bestanden - was tun?

Meines Erachtens ist § 280 hier nicht einschlägig. Tatbestandsvoraussetzung ist ein Schuldverhältnis zwischen S und P/O und das liegt hier gerade nicht vor.
 
ja mei ffehler, 280 war zweite aufgabe.
im sv steht: Sie fordert den S zur Zahlung auf, nachdem sie selbst die Rechnung des Veterinärs vom 14.5.2023 beglichen hat. S zahlt am 26.6.2023 und fragt nun nach seinen Ansprüchen gegen P und O.
ja welche ansprüche können das sein außer die bezahlte rechnung von p und o erstattet zu bekommen? 241 ff fallen mangels vertraglichen sv weg. also muss gesetzliches herhalten, 823 ff. hier 833 f. am ende steht 436 wurde nicht erkannt. hä? ausgleichspflich von wem und weswegen?

also der korrektor schreibt 426 nicht erkannt. hier geht es um gesamtschuldner, s ist aber doch kein gläubiger von p und o.
ich begreife diese ha nicht. und die korrektur ist sehr dünn, schade, dass hier keine musterlösung gibt.
 
ja mei ffehler, 280 war zweite aufgabe.
im sv steht: Sie fordert den S zur Zahlung auf, nachdem sie selbst die Rechnung des Veterinärs vom 14.5.2023 beglichen hat. S zahlt am 26.6.2023 und fragt nun nach seinen Ansprüchen gegen P und O.
ja welche ansprüche können das sein außer die bezahlte rechnung von p und o erstattet zu bekommen? 241 ff fallen mangels vertraglichen sv weg. also muss gesetzliches herhalten, 823 ff. hier 833 f. am ende steht 436 wurde nicht erkannt. hä? ausgleichspflich von wem und weswegen?

also der korrektor schreibt 426 nicht erkannt. hier geht es um gesamtschuldner, s ist aber doch kein gläubiger von p und o.
ich begreife diese ha nicht. und die korrektur ist sehr dünn, schade, dass hier keine musterlösung gibt.

Hey, wenn ich mir den SV so anschaue, würde ich auf den ersten Blick folgende Probleme sehen:

1. V hat gegen S einen Anspruch aus § 823 I wegen Eigentumsverletzung an dem Alpaka (Bearbeitungsvermerk)
2. V könnte vertragliche Ansprüche gegen P haben und O dahingehend bürgen (Akzessorietät, wenn die vertraglichen Ansprüche bestehen + wirksame Bürgschaftsbestellung) -> beides muss später inzident bei § 426 I 1 geprüft werden
3. V könnte deliktische Ansprüche gegen P (und durch die Bürgschaft ggf. gg. O, wenn sie von "sämtliche Forderungen aus dem Vertrag" umfasst wären) haben. -> beides muss später ebenfalls inzident bei § 426 I 1 geprüft werden

Das Problem ist, dass V nur den S in Anspruch genommen hat, nicht aber den P bzw. O. Es besteht aber eine Gesamtschuldnerschaft § 421, also aus dem gleichen SV verschiedene Schuldner. Die Schuldner haben deshalb untereinander einen Ausgleichsanspruch aus § 426 I 1.

Dieser Anspruch müsste hier der Prüfungsschwerpunkt gewesen sein.
Als Folgeprobleme wären wohl anzusprechen, ob man die Verjährung von nur einem Jahr vereinbaren kann, ob die Verjährung für alle Gesamtschuldner gilt (bzw. ggf. gestörte Gesamtschuld), ob ein Bürger bei Gesamtschuldnerschaft gleichwertig haftet und ob der Bürgschaftsvertrag hinreichend bestimmt ist, wenn man für "sämtliche Forderungen aus dem Vertrag" bürgt.

Darüber hinaus könnte man noch § 833, § 823 I, § 823 II BGB i.V. 315b StGB und § 823 II i.V. 1 StVO des S gegen P anprüfen, aber alle wohl kurz verneinen mangels Verletzung eines geschützten Rechtsgutes des S.

Übrigens ist § 934 keine Anspruchsgrundlage und ein Korrektor könnte m.E. allein deshalb schon die Klausur wegen eines Verstoßes gegen das Trennungsprinzip mit nicht bestanden bewerten. Ist aber sicher im Ermessensspielraum des Korrektors.

Ansonsten gab es aber meines Wissens immer auch eine Videobesprechung vom Lehrstuhl, die später in Moodle hochgeladen wurde...
 
videobesprechung? bin bei moodle im ss nicht im kurs angemeldet.

ich verstehe deine überlegung dahingehend nicht, weil frage heißt: hat s anspruch gegen p bzw o? damit er aber doch einen haben kann, müssen p bzw o eine gesetzliche pflicht verletzt und s schaden zugefügt haben.
833 - weil p kein tierhalter
834 ja aber schaden wegen stvo voll anrechenbar also auch -
und 765 - weil bürgschaft für p ggü v und nicht s
280 - haftungsausschuss wegen geschwindigkeit

und da kein anspruch fällt die gesamtschuldnerschaft weg. und überhaupt du kannst nur gesamtschuldner sein, wenn beide einem für das gleiche haften. das ist hier ja nicht der fall.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Btw. 10/10 thread derail, die Threaderstellerin ist keine (angehende) Juristin und muss jetzt *das* sehen... :like:
 
^^ ließ den titel, der gilt für sie und mich. wir sind gleichsam betroffen.
 
^^ ließ den titel, der gilt für sie und mich. wir sind gleichsam betroffen.
Bislang hattest du aber nichts über Deinen vergeblichen dritten Versuch geschrieben.

Ich glaube, dass Du mit Deiner Lösung wohl relativ weit an der Musterlösung vorbei bist. Ob das jetzt an einer widersprüchlichen Aufgabenstellung gelegen hat, ist von Dir noch nicht näher erläutert wurden. Falls dem wirklich so ist, hast Du evtl. Chancen gegen die Bewertung vorzugehen.

Ansonsten gibt es bei den ReWi ja die Möglichkeit zum Ausgleich, falls Du die nicht schon anderweitig "verbraucht" hast.
 
ja aber ich war zu blöd eklausuren zum üben zu schreiben, dementsprechend n.b. und das sind zu viele zum ausgleich denke ich mal. muss mal beim prüfungsamt nachfragen,.
 
ja aber ich war zu blöd eklausuren zum üben zu schreiben, dementsprechend n.b. und das sind zu viele zum ausgleich denke ich mal. muss mal beim prüfungsamt nachfragen,.
:winken:
 
Ohne dir zu nahe treten zu wollen, du solltest dir mal bei Mitstudierenden oder dem Lehrstuhl die Lösung bzw. die Videobesprechung besorgen. Der Ausgleichsanspruch aus § 426 I 1 ist hier als Problem des SchuldR AT m.E. eindeutig gefordert. Der Anspruch ist auch gerade kein Schadensersatz, er setzt keine Pflichtverletzung bzw. deliktische Begehungsweise von P gegen S voraus. Die Gesamtschuldnerschaft ergibt sich allein schon durch § 823 I V gg. S. und vertraglichen Ansprüchen V gg. P. Die Vrs. von § 421 sind auch erfüllt.

Damit wir den Thread nicht mit noch mehr Jura aufladen: Ich halte die Aufgabenstellung für eindeutig. Tut mir leid, aber ich sehe keine Chance, dass sich dahingehend noch etwas machen lässt. Vielleicht helfen dir ja noch die Corona-Freiversuche für ältere nicht bestandene Klausuren und Hausarbeiten.
 
Ohne dir zu nahe treten zu wollen, du solltest dir mal bei Mitstudierenden oder dem Lehrstuhl die Lösung bzw. die Videobesprechung besorgen. Der Ausgleichsanspruch aus § 426 I 1 ist hier als Problem des SchuldR AT m.E. eindeutig gefordert. Der Anspruch ist auch gerade kein Schadensersatz, er setzt keine Pflichtverletzung bzw. deliktische Begehungsweise von P gegen S voraus. Die Gesamtschuldnerschaft ergibt sich allein schon durch § 823 I V gg. S. und vertraglichen Ansprüchen V gg. P. Die Vrs. von § 421 sind auch erfüllt.

Damit wir den Thread nicht mit noch mehr Jura aufladen: Ich halte die Aufgabenstellung für eindeutig. Tut mir leid, aber ich sehe keine Chance, dass sich dahingehend noch etwas machen lässt. Vielleicht helfen dir ja noch die Corona-Freiversuche für ältere nicht bestandene Klausuren und Hausarbeiten.
Ich stimme Revisionsinstanz zu. Prüf doch erstmal, ob der Versuch 1 und 2 bei Dir Freiversuche waren. Wann hast Du die denn geschrieben? War der Erstversuch im Semester der Erstbelegung (=regulärer Freiversuch). Wenn Du feststellst das es wirklich Dein letzter verbliebener Versuch war, kannst Du Dir über evtl. weitere Schritte Gedanken machen (sehe da aber leider kaum Hoffnung für Dich).
 
ehm, also SoSe 21 und SoSe 22m aber für hausarbeiten gab es freiversuche? ich dacht die waren nur für klausuren.
also vom lehrstuhl und asta braucht man nicht erwarten, auf meine mail haben wackerbarth und dieter nicht geantwortet.
also wenn da nach ansprüchen gefragt ist, prüfe ich offensichtlichhe ansprüche. 433 I ist hie wohl nicht einschlägig, aber se ggü. einem tierhalter. und hier gehts um S nicht V.
 
Die Corona-Freiversuche galten sowohl für Klausuren als auch Hausarbeiten. SoSe 2021 waren noch Corona-Freiversuche (siehe Prüfungsinformationen):
1699523749688.png
 
Welcome back into the fold! :bier:
 
aha, ich dachte alle eklaaausuren sind freiversuche. seit werden eklausren wie schriftliche behandelt und keine präsenzklausuren mehr geschrieben, außer 55110.
 
aha, ich dachte alle eklaaausuren sind freiversuche. seit werden eklausren wie schriftliche behandelt und keine präsenzklausuren mehr geschrieben, außer 55110.
Nein, alle Prüfungen von WS 19/20 bis WS 21/22 waren Freiversuche (bei ReWi; Ausnahme waren nur die Schwerpunkte im EJP). Egal ob Klausur oder Hausarbeit. Der 2. Satz von Dir ist unverständlich.
 
da fehlt ein wann. ich hatte bei den anmeldungen nie gesehen, dass man zw. e- und präsenzklausuren wählen kann.
 
da fehlt ein wann. ich hatte bei den anmeldungen nie gesehen, dass man zw. e- und präsenzklausuren wählen kann.
Das konntest Du auch nicht sehen, da es keine Wahl zwischen Online- und Präsenzklausuren gab. Es wurde bereits zweimal in diesem Thread geschrieben, dass der Freiversuch für alle Prüfungen der entsprechenden Semester gilt. Das hat nichts mit Online-Klausur, Präsenzklausur oder Hausarbeit zu tun.
 
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