EA 1 55101 Abgabetermin 23.10.2013

Schnecke

Tutorin und Forenadmin
Ort
München
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
200 von 210
Bearbeitungsbeginn 1.10.2013
Abgabetermin 23.10.2013

Hier kann über die erste EA BGB I diskutiert werden!
 
Habe die Anfrage der O und die Zusage der S hinsichtlich der Kriterien zur Untersuchung von Willenserklärungen aufgedröselt.
Wo ich leider total hänge ist die Aussage der O, S würde zwar kein Entgelt bekommen, dürfe sich aber die Katze für ein gewinnbringendes Fotoshooting ausleihen. Das spricht doch trotz Formulierung der O "kein Entgelt" nicht für einen Auftrag i.S. § 662 sondern eher für einen Geschäftsbesorgungvertrg, oder?
Ich kann das irgendwie nicht als "Trinkgeld" oder Anerkennung sehen, zumal diese Gegenleistung explizit und vor der Leistung im Rahmen der Vertragsinhalte besprochen wird.

Und wenn das der Fall ist, dann ist mit meiner Prüfung nach der Feststellung, dass es kein Auftrag i.S. §662 ist, Schluß. Dann muss ich doch gar nicht mehr die Schadensersatzpflicht diesbezüglich prüfen. Oder?
 
Ich habe einen Auftrag festgestellt. Ohne das Vorliegen eines Auftrags wäre ja auch der Bearbeitervermerk mit dem Hinweis auf den Haftungsausschluss unnütz.
 
Hallo Claudia,
woran machst du denn fest, dass ein Auftrag vorhanden ist?
Wenn du mich als Nachbarin fragen würdest, ob ich deine Katze pflege, dann haben wir beide doch keinen Rechtsbindungswillen, sondern ich möchte dir eine Gefälligkeit erweisen, damit die Katze nicht verhungert und du möchtest die Katze nicht in fremde Hände bzw. Umgebung geben und außerdem vielleicht auch Geld sparen. Es ist also am einfachsten die Nachbarin zu fragen, die man kennt und die vielleicht auch das Tier schon kennt. Trotz des Wertes der Katze würde ich es als reine Gefälligkeit betrachten, die jeden Tag zig Male am Tag in Deutschland passieren. Ich glaube nicht, dass da stets ein Vertag hintersteckt. Von daher würde mich deine Argumentation schon interessieren.

Marie-Anne
 
Hallo Marie-Anne,

ich würde den Auftrag tatsächlich an dem wirtschaftlichen Interesse der O festmachen. Die Katze trägt erheblich zu ihrem Lebensunterhalt bei. Zudem brauche ich, wenn ich die Prüfung an dem Vorhandensein einer reinen Gefälligkeit beende nicht noch die Haftung nach 280prüfen. Die kommt ja nur bei Verträgen in Betracht. ICh könnte dann nur eine Haftung nach 823 prüfen. Das würde mir jetzt etwas zu einfach erscheinen. Außerdem ist der Sachverhalt, zumindest meiner Ansicht nach, immer wieder auf den Auftrag hinweisend. S hätte ja die Haftung im Vorfeld ausschließen wollen. Haftung vorher ausschließen dar ich aber ja nur bei Verträgen. Haftung aus 823 kann nicht ausgeschlossen werden, bzw. hier gibt es ja Regeln, unter denen eine Haftung vom Gesetz her ausgeschlossen ist.

Darum bin ich zu dem Schluss gekommen, dass ein Auftrag vorliegt.

Viele Grüße
Claudia
 
Bei der O leuchtet mir das auch ein, aber bei S nicht. Diese hat freudig zugesagt, das ist für mich eher ein Indiz, dass sie auf nachbarschaftlicher Basis eine Gefälligkeit erweisen möchte, da sie sich des öfteren die Katze von O leiht (Unentgeltlich und ohne Gegenleistung - mal von ihrem Gewinn abgesehen). Sie weiß zwar um den Wert der Katze, aber nicht dass er auch zum Lebensunterhalt der O beiträgt - jedenfalls sagt der Sachverhalt nichts darüber aus.
Wenn S dies bekannt wäre, wäre bestimmt auch das Risiko zur Sprache gekommen (oder lege ich den Sachverhalt jetzt zu weit aus?)

Zusammenfassend: Auch wenn O Rechtsbindungswillen hat, bezweifle ich das bei S sehr stark.

Gruß zurück

P.S. Ich hoffe ich verunsichere dich nicht! :unsure:
 
Ich habe das bei S begründet, dass es auf den subjektiven Willen beim Rechtsbindungswillen nicht nakommt, sondern auf den objektiven Dritten, der dies hätte so sehen können. Zudem habe ich weiter begründet, dass der S der genaue Wert der Katze nicht bekannt war, aber durchaus, dass die Katze einen erheblichen materiellen Wert hat, da sie die Katze ja schon mehrfach ausgeliehen hatte. So konnte, zumindest in meiner Begründung, ein objektiver Dritter nur von einen RBW ausgehen, denn dass S nicht für einen Schaden an der Katze haften möchte durch den Wert ja anzunehmen ist. Ob das so richtig ist, kann ich zwar nicht sagen, aber ich bekomme sonst die Kurve nciht zum konkludenten Haftunjgsausschluss, den ich im Übrigen annheme. Ich habe lediglich eine Haftung aus 823 festgestellt. Das passte bei mir gut. Ich bin eh mal gespannt, denn ich finde die EA sehr umfangreich und tiefreichend für die erste Arbeit. Mein Gutachen ist 20 Seiten lang geworden.

Aber verunsichert bin ich nicht :allsmiles: Ich will meine Arbeit nicht mehr umschreiben. Das war so viel Arbeit.:winken: Ich werde die, glaube ich, so abgeben. Hier und da noch ein paar Feinschliffe, aber grundsätzlich wollte ich das so lassen.

Ganz liebe Grüße:winken::winken:
 
Also ich komme bei S nicht zum Rechtsbindungswillen. Daher scheidet die Haftung nach 280 usw. aus. Aber die Deliktshaftung nach 823 bleibt bestehen. Hier ist das Verschulden zu prüfen und damit dann der konkludente Haftungsausschluss zu erläutern (so würde ich auch den Bearbeitervermerk verstehen). Soweit zumindest der Fahrplan nach den Vorüberlegungen zum Sachverhalt. Ich bin nämlich noch nicht fertig, sondern prüfe gerade die Annahme von S.

Ich finde auch dass die Arbeit recht kniffelig ist.So etwas hätte ich auch eher am Ende des Semesters erwartet. Für die erste EA hätte auch die Prüfung eines Kaufvertrages oder so gereicht. Aber naja - wir sollen schließlich nicht Däumchen drehen:reader:.

Schade dass sich kein anderer in unsere Diskussion mischt:beaten:.

Vielen Dank für die Aufklärung!
 
Ich habe gerade noch mal den Bearbeitervermerk gelesen. Ich würde ihn eher so verstehen, dass bei der Prüfung 280 der Haftungsausschluss zu prüfen ist. Hier spielt Veschulden ja auch eine Rolle. Soweit ich mich erinnere, kann die Haftung nach 823 nicht ausgeschlossen werden, es sei des die gesetzlichen Voraussetzungen sind dafür gegeben. 280 ist ja eine vertragliche Haftung und 823 eine gesetzliche. Der Hinweis auf den Haftungausschluss steht meines Erachtens im Zusammenhang mit 280 und 241. Bei 823 ist ja nur der Hinweis Gutachtenstil. Auch nach meiner Recherche habe ich von Haftungausschluss nur im Zusammenhang mit Gefälligkeiten gelesen. Naja, aber meistens ist das ja auch nicht so wichtig. Wichtiger ist ja eher, dass man seine Prüfung schlüssig aufbaut und den Gutachtenstil einhält.

Liebe Grüße
 
Hey ihr Beide,

ich bin auch zu dem Schluss gekommen, dass ein Auftrag zustande gekommen ist. Um den 280 Abs. 1 BGB prüfen zu dürfen, muss vorher ein vertragliches Schuldverhältnis zustande gekommen sein. Bei der reinen nachbarschaftlichen Gefälligkeit ist die Prüfung von vertraglichen Pflichtverletzungen obsolet, so dass nur ein Schadensersatz aus deliktischer Rechtsgutverletzung § 823 BGB in Frage kommt.

Rein die Gewichtung der Punkte lässt erahnen, dass der Schwerpunkt in der Erörterung der Haftung, Pflichtverletzung aus vertraglichen Schuldverhältnissen nur in Frage kommt. 70 Punkte. Schadensersatzpflicht aus § 823 BGB nur 20 Punkte, weil die Prüfung des Verschuldens bereits bei der Frage des Vertreten der Pflichtverletzung erörtert werden muss. Eher liegt hier der Schwerpunkt bei der Rechtswidrigkeit, um Ansprüche aus § 823 BGB geltend machen zu können.

Soviel zu meinem Input....
 
Hallo Zusammen,
da bin ich ja froh, dass noch jemand so viel geschrieben hat. Bin allerdings noch nicht fertig und bräuchte Input...soll man sich ja schliesslich nicht aus den Fingern saugen, das Gutachten. Mein Problem ist z.Zt. folgendes:
Ein konkludenter Haftungsausschluss als Kriterium für einen möglicherweise untergegangenen Anspruch wird ja nur bei leichter Fahrlässigkeit angewendet. Wie grenze ich zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ab? Was habt ihr dazu gefunden.

Grüße

Lilium
 
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