- Studiengang
- Bachelor of Laws
Ich hab mir eben mal so Gedanken gemacht über die erste Fallfrage und stelle meine (noch etwas unsortierten) ersten Gedanken hier zur Diskussion rein:
Fallfrage: Hat K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Schrankwand aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB?
Kaufvertrag?
= 2 inhaltl. übereinstimm. in Bezug aufeinander abgegebene WE – Angebot + Annahme (§§ 145 ff.)
Angebot – Schrankwand für 300 € - durch V an K
Objektiver (aus Sicht objektiven Dritten) Tatbestand?
RBW: aus objektiver Sicht eines Dritten: (+)
Essentialia negotii: (+)
Subjektiver Tatbestand?
Handlungswille (+)
Erklärungsbewußtsein, eigentlich (-), da V keine Rechtsfolge wollte, aber hier greift § 116 Satz 1 Geheimer Vorbehalt, daher WE des V nicht nichtig (wird auch nicht durch § 116 Satz 2 aufgehoben, da K dem V geglaubt hatte). § 118 (Mangel Ernsthaftigkeit) greift nicht, da V die WE ja gerade nicht in der Erwartung abgegeben hat, der K erkenne seinen Scherz, sondern eben genau wollte, dass er es nicht erkennt.
Geschäftswille (-), aber für Wirksamkeit der WE nicht erforderlich.
Angebot V an K daher (+)
Annahme durch K
Empfangsbedürftige Willenserklärung mit vorbehaltlosem Einverständnis zu Angebot (rechtzeitige Annahme soll nicht geprüft werden).
Anruf des K bei V
K gibt WE ab während Telefonat (Abgabe)
Zugang? WE an 5jährigen Sohn (zwar geschäftsunfähig, da unter 7 gemäß § 104 Nr. 1). WE wird daher eigentlich erst wirksam, wenn Zugang bei gesetzlichem Vertreter (§ 131 Abs. 1). Aber: spielt hier keine Rolle. Da er lediglich Erklärungsbote des K, Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich (§ 165). (Stephan Lorenz zitiert den Satz „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein“.) Zugang an V daher am folgenden Dienstagnachmittag.
Wirksamkeit?
Ging zwar dem V Dienstagnachmittag zu, aber erst nachdem er den Widerruf des K am Dienstagmorgen gelesen hatte (unerheblich, dass sich K hier beim Kaufgegenstand irrt, das wäre nur für eine eventuelle Anfechtung relevant, die wir nicht prüfen sollen). Daher gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 die WE des K unwirksam.
Annahme (-)
Ergebnis: kein Kaufvertrag – kein Anspruch des K auf Übereignung.
Liebe Grüße
Susanne
Fallfrage: Hat K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Schrankwand aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB?
Kaufvertrag?
= 2 inhaltl. übereinstimm. in Bezug aufeinander abgegebene WE – Angebot + Annahme (§§ 145 ff.)
Angebot – Schrankwand für 300 € - durch V an K
Objektiver (aus Sicht objektiven Dritten) Tatbestand?
RBW: aus objektiver Sicht eines Dritten: (+)
Essentialia negotii: (+)
Subjektiver Tatbestand?
Handlungswille (+)
Erklärungsbewußtsein, eigentlich (-), da V keine Rechtsfolge wollte, aber hier greift § 116 Satz 1 Geheimer Vorbehalt, daher WE des V nicht nichtig (wird auch nicht durch § 116 Satz 2 aufgehoben, da K dem V geglaubt hatte). § 118 (Mangel Ernsthaftigkeit) greift nicht, da V die WE ja gerade nicht in der Erwartung abgegeben hat, der K erkenne seinen Scherz, sondern eben genau wollte, dass er es nicht erkennt.
Geschäftswille (-), aber für Wirksamkeit der WE nicht erforderlich.
Angebot V an K daher (+)
Annahme durch K
Empfangsbedürftige Willenserklärung mit vorbehaltlosem Einverständnis zu Angebot (rechtzeitige Annahme soll nicht geprüft werden).
Anruf des K bei V
K gibt WE ab während Telefonat (Abgabe)
Zugang? WE an 5jährigen Sohn (zwar geschäftsunfähig, da unter 7 gemäß § 104 Nr. 1). WE wird daher eigentlich erst wirksam, wenn Zugang bei gesetzlichem Vertreter (§ 131 Abs. 1). Aber: spielt hier keine Rolle. Da er lediglich Erklärungsbote des K, Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich (§ 165). (Stephan Lorenz zitiert den Satz „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein“.) Zugang an V daher am folgenden Dienstagnachmittag.
Wirksamkeit?
Ging zwar dem V Dienstagnachmittag zu, aber erst nachdem er den Widerruf des K am Dienstagmorgen gelesen hatte (unerheblich, dass sich K hier beim Kaufgegenstand irrt, das wäre nur für eine eventuelle Anfechtung relevant, die wir nicht prüfen sollen). Daher gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 die WE des K unwirksam.
Annahme (-)
Ergebnis: kein Kaufvertrag – kein Anspruch des K auf Übereignung.
Liebe Grüße
Susanne