EA 1 55101 Abgabetermin 25.04.2013

Ich hab mir eben mal so Gedanken gemacht über die erste Fallfrage und stelle meine (noch etwas unsortierten) ersten Gedanken hier zur Diskussion rein:

Fallfrage: Hat K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Schrankwand aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB?

Kaufvertrag?
= 2 inhaltl. übereinstimm. in Bezug aufeinander abgegebene WE – Angebot + Annahme (§§ 145 ff.)

Angebot – Schrankwand für 300 € - durch V an K
Objektiver (aus Sicht objektiven Dritten) Tatbestand?
RBW: aus objektiver Sicht eines Dritten: (+)
Essentialia negotii: (+)
Subjektiver Tatbestand?
Handlungswille (+)
Erklärungsbewußtsein, eigentlich (-), da V keine Rechtsfolge wollte, aber hier greift § 116 Satz 1 Geheimer Vorbehalt, daher WE des V nicht nichtig (wird auch nicht durch § 116 Satz 2 aufgehoben, da K dem V geglaubt hatte). § 118 (Mangel Ernsthaftigkeit) greift nicht, da V die WE ja gerade nicht in der Erwartung abgegeben hat, der K erkenne seinen Scherz, sondern eben genau wollte, dass er es nicht erkennt.
Geschäftswille (-), aber für Wirksamkeit der WE nicht erforderlich.

Angebot V an K daher (+)

Annahme durch K
Empfangsbedürftige Willenserklärung mit vorbehaltlosem Einverständnis zu Angebot (rechtzeitige Annahme soll nicht geprüft werden).

Anruf des K bei V
K gibt WE ab während Telefonat (Abgabe)
Zugang? WE an 5jährigen Sohn (zwar geschäftsunfähig, da unter 7 gemäß § 104 Nr. 1). WE wird daher eigentlich erst wirksam, wenn Zugang bei gesetzlichem Vertreter (§ 131 Abs. 1). Aber: spielt hier keine Rolle. Da er lediglich Erklärungsbote des K, Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich (§ 165). (Stephan Lorenz zitiert den Satz „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein“.) Zugang an V daher am folgenden Dienstagnachmittag.
Wirksamkeit?
Ging zwar dem V Dienstagnachmittag zu, aber erst nachdem er den Widerruf des K am Dienstagmorgen gelesen hatte (unerheblich, dass sich K hier beim Kaufgegenstand irrt, das wäre nur für eine eventuelle Anfechtung relevant, die wir nicht prüfen sollen). Daher gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 die WE des K unwirksam.
Annahme (-)

Ergebnis: kein Kaufvertrag – kein Anspruch des K auf Übereignung.



Liebe Grüße
Susanne
 
Anruf des K bei V
K gibt WE ab während Telefonat (Abgabe)
Zugang? WE an 5jährigen Sohn (zwar geschäftsunfähig, da unter 7 gemäß § 104 Nr. 1). WE wird daher eigentlich erst wirksam, wenn Zugang bei gesetzlichem Vertreter (§ 131 Abs. 1). Aber: spielt hier keine Rolle. Da er lediglich Erklärungsbote des K, Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich (§ 165). (Stephan Lorenz zitiert den Satz „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein“.) Zugang an V daher am folgenden Dienstagnachmittag.
Wirksamkeit?
Ging zwar dem V Dienstagnachmittag zu, aber erst nachdem er den Widerruf des K am Dienstagmorgen gelesen hatte (unerheblich, dass sich K hier beim Kaufgegenstand irrt, das wäre nur für eine eventuelle Anfechtung relevant, die wir nicht prüfen sollen). Daher gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 die WE des K unwirksam.
Annahme (-)

Ergebnis: kein Kaufvertrag – kein Anspruch des K auf Übereignung.



Liebe Grüße
Susanne


Bei der Bewertung der Mails des K wirst Du natürlich ebenfalls nicht umhin kommen, alle Elemente der Willenserklärung sauber durchzuprüfen, inkl. der möglichen Sicht des objektiven Dritten!

Hier sollte man keinesfalls der Versuchung erliegen, das schnell zu erschlagen!
 
Hallo,

ich habe gerade die erste Aufgabe beendet. Das war echt nicht leicht.

Nun meine Frage zu b: muss ich das Gutachten noch mal genauso ausführlich machen wie a oder kann ich es verkürzen? Also muss ich V's Angebot nochmal genauso aufdröseln? Oder reicht hier kurz und knapp zu schreiben das Angebot kommt zustande s. Aufgabe a?

ist vielleicht eine doofe Frage, aber möchte gerne sicher sein :)
äViele Grüße und vielen Dank schon mal:)
 
Ich denke nicht, dass du b genauso ausführlich machen musst wie a. b ist ja nur eine Abwandlung von a und für b gibt es auch nur 25 Punkte. Die Sachen, die von a und b identisch sind, würde ich einfach nur kurz feststellen und erst ab dem Zeitpunkt wo sich wirklich etwas ändert an dem Sachverhalt in die Tiefen der Prüfung wieder einsteigen.
 
Auf Definitionen, die Du vorher schon gemacht hast, kannst Du natürlich verweisen.

Auch Willenserklärungen, die Du vorher schon geprüft hast, musst Du nicht neu prüfen. Aber im Zeitalter von copy&paste schadet es auch nichts ...
 
Hallo Zusammen, ich sitze auch gerade über der EA. Und bin im Grunde auf das Selbe Ergebnis gekommen wie du Susanne ;) Ich hätte allerdings noch eine Frage. Man muss in Aufgabe 1 doch eigentlich überhaupt nicht auf die Schrankwand eingehen, da in der Aufgabenstellung nicht danach gefragt ist, oder? Liebe Grüße Anna
 
Ich glaube, bei dieser Aufgabe würde ich mir auf einem gesonderten Zettel eine Skizze anfertigen, wo ich für jeden einzelnen Gegenstand chronologisch die jeweiligen Willenserklärungen aufschreiben würde - und dann einfach der Reihe nach, wie gewohnt, das Zustandekommen eines Vertrags durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen durchprüfen ...
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@Anna1: Die 1. Fallfrage ist: Hat K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Schrankwand aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB.

:-D Ich fand schon, dass man da die Schrankwand grob erwähnen musste ;-)
Meinst du vielleicht Frage 2? Die bezieht sich nur auf die Polstergarnitur und da lasse ich die Schrankwand tatsächlich raus...

Ich hab aber schnell noch mal nach der Fallfrage geschaut, ich dachte schon, ich hätte in der Eile mal wieder was total überlesen oder mich verlesen :durcheinander:
 
Ach man :D jetzt mach ich schon den selben Fehler wie der Typ im Sachverhalt...ich meinte natürlich die Polstergarnitur....
 
Hallo,

danke für die Hilfe:)

ich hab da nochmal eine Frage, da ich leicht verwirrt bin. Bin nun dabei bei a) die Annahme zu bearbeiten und nun bin ich mir nicht sicher ob der objektive Tatbestand nicht vorliegt oder der Handlungswille als subjektiver Tatbestand. Aber eigentlich doch beides nicht oder? Und muss ich beides dann prüfen? Wäre doch dann eigentlich die gleiche Begründung da oder? Bin leicht verwirrt :D
 
Du prüfst beides immer, es sei denn, Du brichst vorher schon ab, weil ein elementarer Bestandteil der Willenserklärung schon erkennbar fehlt, so daß Du z.B. gar nicht mehr bis zum Handlungswillen kommst.

Der "objektive Tatbestand" ist das nach außen erkennbare Verhalten - das ist hier unproblematisch, denn von außen sieht dem V ja niemand an, was er wirklich will.

Und beim Handlungswillen musst Du auch den § 116 1 BGB im Hinterkopf haben, der für den Fall des nicht erkennbaren Fehlens anordnet:

"Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen."

Das heißt, soweit es den fehlenden Handlungswillen angeht, kannst die Folge des § 116 1 BGB eintreten lassen.

Damit sollte die Willenserklärung wohl gut zu prüfen sein ...
 
Hallo Belgarath,

danke für die schnelle Antwort. Ich meinte hier aber das auf K bezogen und nicht auf V. Habe mich wohl ein wenig undeutlich ausgedrückt. Sorry.
 
Sorry Susanne das war nicht meine Absicht :P! Sagt mal müssen wir eigentlich auch diese dick gedruckten "Überschriften", die in den Musterlösungen der alten EA sind schreiben, oder reichen wohl einfach Absätze?
 
Allgemein wird es gerne gesehen, wenn man mittels Überschriften gliedert und der Korrektor so schneller durch die EA huschen kann, man kann aber natürlich auch einfach nur Absätze machen.

Eine schlechte Arbeit dürfte wohl nicht nur wegen der Überschriften knapp bestehen und eine gute Arbeit nicht wegen fehlender Überschriften knapp durchfallen ... :cool:
 
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