Hallo Ralf,
ich komme ein wenig durcheinander mit deiner Gliederung
Ich stimme mit dir überein, dass die Rahmenvereinbarung kein Arbeitsvertrag ist, bin aber der Meinung, dass sobald S in den Betrieb kommt, und auf der Rückseite unterscheibt ein befristeter Arbeitsvertrag zustande kommt (sachlicher Grund - "heute brauche ich dich, weil im Biergarten viel los ist") auch wenn es "befristeter Einsatz" und nicht "Arbeitsvertrag" heißt. Denn S ist dann ein Arbeitnehmer (unselbstständige fremdbestimmte Tätigkeit).
Nach §326 BGB denke ich, dass mann noch den § 275 BGB anführen sollte (Unmöglichkeit geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und Unmöglichkeit diese nachzuholen (Fixschuldcharakter der Arbeitsleitstung). Nach der Grundregel des § 326 I BGB würde der Lohnanspruch verloren gehen (Grundsatz: Kein Lohn ohne Arbeit)
Aber dann auf die Sphärentheorie verweisen. Ergo Lohnanspruch gegeben.
13.07.2013 Kein Anspruch ist ok aber warum......?
S ist zwar im Biergarten erschienen und hat seine Arbeitsleistung angeboten, aber lt. der Rahmenvereinbarung ist E nicht verpflichtet diese anzunehmen. D.h. es kommt nicht zu einem befristeten Arbeitseinsatz.
Aber nichts im Text ist umsonst, daher, was haben die 4 Wochen und der Hinweis auf die 2 Jahre zu bedeuten? 3 Wochenfrist um die nach Meinung des S rechtlich nicht zulässigen Kurzeitbeschäftigungen feststellen zu lassen. Es müsste dann Kündigngsschutzklage nach dem letzten Einsatz innerhalb von drei Wochen erfolgen. Und vor allem frage ich mich "Handelt es sich tatsächlich um Kündigungen?"
Dies vor allem in Hinblick darauf, dass die Kündigungen erst in den nachfolgenden Skripten behandelt werden. Denn sonst müsste es doch Einsendeaufgabe KE 1-3 heißen.
Meiner Meinung nach handelt es sich hier nicht um Kündigungen im eigentlichen Sinne, sonder darum, dass der AN seine Bereitschaft zur Arbeitsleistung durch persönliche Anwesenheit zur Verfügung stellt und der AG diese aber "vertragswidrig" nicht annimmt und daher ein Lohnanspruch erst recht begründet wird (Bei M Arbeitsvertrag und Anspruch für beide Tage, Bei S befristeter Vertrag Anspruch für 15.06. aber nicht für 13.07).
Zum Ende... wenn ich meine Ausführungen lese, so hoffe ich, dass Du sie auch nachvollziehnen kannst.
Über eine Rückmeldung von Dir aber auch von anderen Nutzern des Forums würde ich mich freuen.
Wilhelmzz