EA 1 ArbVertrR SS2015 Abgabetermin 04.05.2015

Ich habe jetzt mal ne Nacht drüber geschlafen. Und sehe das nun so wie Peppy oben geschrieben hat. Wenn mein Chef mich anruft, und sagt, ich brauch nicht zur Arbeit kommen, nimmt er meine Arbeitsleistung nicht an. Zumindest sollte man 615 dahingehend anprüfen, und dann zu dem Ergebnis kommen, dass die Unmöglichkeit den Annahmeverzug ...überlagert(oder wie nennt man das?)?
Zum Tragen kommt M.E. hier aber das Betriebsrisiko, und hier prüfe ich bei dem Punkt "vom Arbeitgeber nicht zu vertreten" ob A das Handeln des E zu vertreten hat (Verrichtungsgehilfe)....dort kann A sich exkulpieren, also hat er das Handen des A nicht zu vertreten, somit ist die Betriebsstörung nicht von A zu vertreten, somit 615(+):O_o:
 
Ich habe geprüft: Annahmeverzug des Arbeitgebers aus § 615 S. 1. Bei der Prüfung des ordnungsgemäßen Angebots bin ich auf die Frage gestoßen, ob die Band zum Leistungszeitpunkt gem. § 297 leistungsfähig und -bereit war. Bereit +, fähig ???? Leistung ist ja unmöglich. Und an der Stelle KANN man argumentieren, dass nach Treu und Glauben die fehlende Leistungsfähigkeit dann keine Rolle spielen darf, wenn sie dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Und damit sind wir dann bei E.
 
Ich würde mich an die Fallfrage "klammern": Anspruch auf Lohn für den verpassten Auftritt gegenüber A.
(In welcher Form) bieten die Musiker ihre noch zu erfüllende Leistung an?
Reicht das, um den A in Annahmeverzug zu versetzen?
Wer trägt das Risiko für die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes? Ist höhere Gewalt oder "Verschulden durch Mitarbeiter/Dritte" davon ausgenommen?
 
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Wer trägt das Risiko für die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes? Ist höhere Gewalt oder "Verschulden durch Mitarbeiter/Dritte" davon ausgenommen?
An der Stelle hänge ich: Ich komme beim Annahmeverzug mit der Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass keine Leistungsannahmeverweigerung und damit auch kein Annahmeverzug vorliegt. Dann prüfe ich die Betriesstörung gem. § 615 S. 3. Hier schlussfolgere ich, dass A sich das Handeln des E zurechnen lassen muss und folglich eine Betriebsstörung nicht vorliegt. Das Ergebnis hinkt aber m.E. Es kann doch nicht sein, dass A den Arbeitsausfall zu vertreten hat und trotzdem nicht haftet! Was habe ich da übersehen? Kann mir da vielleicht irgend jemand weiterhelfen?
 
Ich glaube, der Fall ist verzwickter als die Aufgabensteller sich das ausgemalt haben, insbesondere was Rechtsprechung und "neuere Lehre" angeht (Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht Band 1, S. 289 f.). Bisher habe ich noch nicht in die Skripten schauen können.
Neben § 615 S. 3 BGB gilt weiterhin zur Bestimmung die so genannte Betriebsrisikolehre des BAG, die sich primär auf die Sphärenherkunft stützt. Das Leistungshindernis kann m.E. nur aus der Sphäre des Arbeitgebers stammen.
Unmöglichkeit lässt die Leistungspflicht entfallen. Gleichgültig, ob verschuldet (§ 280 I BGB) oder nicht (§ 275 I BGB).
Bei der Gegenleistungspflicht ("Lohn") müssen sich Schuldner und Gläubiger ausser eigenem Verschulden auch Verschulden von Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen (§ 287 S. 1 BGB).
"Vertretenmüssen" ist aber nicht mit Verschulden gleichzusetzen.
 
"Vertretenmüssen" ist aber nicht mit Verschulden gleichzusetzen.
Das stimmt, aber dazu ist der Sachverhalt ja immerhin eindeutig, indem er dem E grobe Fahrlässigkeit, also eine Pflichtverletzung zuschreibt. Letzten Endes hast du recht, es kommt auf die Argumentation an und darauf, welcher Lehre man folgt. Ich habe mich an den Skripten orientiert und bin davon ausgegangen, dass § 326 II 1 subsidiär hinter § 615 zurücktritt, dann habe ich S. 1 und S. 3 durchgeprüft. Bei der Unmöglichkeit bin ich davon ausgegangen, dass die gemäß § 297 subjektiv sein - d.h. aus der Sphäre des AN stammen muss. Deswegen S. 1 -, S. 3 ist nicht anwendbar, weil ich über 278 das Verschulden des E dem A zurechne und dieser somit das Leistungshindernis zu vertreten hat. Damit bin ich dann wieder bei 326 II und komme hier (ENDLICH) zum gewünschten Ergebnis.Wenn man allerdings an irgend einer Stelle einer anderen Lehre folgt, kann das auch völlig anders aussehen. Ich denke, da gibt es unzählig viele Möglichkeiten.
 
Damit bin ich dann wieder bei 326 II und komme hier (ENDLICH) zum gewünschten Ergebnis.
Ja, das würde ich auch so lösen. Das setzt aber bei § 615 S. 1 BGB voraus, dass hier neben dem Verzug auch die Annahmeunmöglichkeit - entgegen des Wortlautes der Norm - verortet ist, die dann gewählt werden müsste, um (wieder) zu § 326 II BGB zu kommen.
In der Literatur gibt es hierzu bekanntlich einige "Deutungen" des § 615 BGB, die strittig nach Rom führen sollen.
 
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