EA 1 ArbVertrR SS2015 Abgabetermin 04.05.2015

Moin

ich habe da tatsächlich 1-2 Fragen zu Formalia der EA. Ich gehe davon aus, dass in unserem erlesenen Kreise wohl jemand Antworten für mich hat? :)

1.) Ich kann der Aufgabenstellung nicht klar entnehmen, ob das Gutachten nun im Stil einer Hausarbeit verfasst werden soll, dh inkl Fußnoten/Quellenangaben? Allgemein empfinde ich es als nicht sehr deutlich, wie umfangreich die EA sein soll. Die Aufgabenstellung "In einem umfassenden Rechtsgutachten ist Stellung zu den Fragen zu nehmen.." erscheint mir nur wenig präzise.

2.) Unter "B. Hinweise zur Bearbeitung" empfiehlt der Aufgabensteller unter 4. einen Computer-Ausdruck. Daraus schließe ich, dass die Klausur am PC getippt werden soll. Richtig? Wenn dem allerdings so ist: Was soll der vorhergehende Hinweis, man möge doch bitte deutlich schreiben?

Über Hilfe bin ich sehr dankbar! :)

Grüße
 
Moin

ich habe da tatsächlich 1-2 Fragen zu Formalia der EA. Ich gehe davon aus, dass in unserem erlesenen Kreise wohl jemand Antworten für mich hat? :)

1.) Ich kann der Aufgabenstellung nicht klar entnehmen, ob das Gutachten nun im Stil einer Hausarbeit verfasst werden soll, dh inkl Fußnoten/Quellenangaben? Allgemein empfinde ich es als nicht sehr deutlich, wie umfangreich die EA sein soll. Die Aufgabenstellung "In einem umfassenden Rechtsgutachten ist Stellung zu den Fragen zu nehmen.." erscheint mir nur wenig präzise.

2.) Unter "B. Hinweise zur Bearbeitung" empfiehlt der Aufgabensteller unter 4. einen Computer-Ausdruck. Daraus schließe ich, dass die Klausur am PC getippt werden soll. Richtig? Wenn dem allerdings so ist: Was soll der vorhergehende Hinweis, man möge doch bitte deutlich schreiben?

Über Hilfe bin ich sehr dankbar! :)

Grüße
zu 1: Fußnoten und Quellennachweise sind nur bei Hausarbeiten beizufügen, nicht jedoch bei Einsendearbeiten. Herr Prof. Wackerbarth hat auf seiner Internetseite gute Infos zu EAs veröffentlicht, das was da steht gilt auch für die anderen Rewi-Lehrstühle http://www.fernuni-hagen.de/ls_wackerbarth/faq.shtml
Zu 2.: Die Fernuni hat halt seit vielen Jahren diesen Text auf dem Deckblatt nicht verändert. Inzwischen ist bei EAs Computerausdruck Standard.
 
@boben

Gerne.

EA werden geschrieben wie Klausuren, d. h. im Gegensatz zu Hausarbeiten sind keine Fußnoten oder Quellenangaben erforderlich. Dafür kann man auch nicht auf bestehende Urteile verweisen, sondern es kommt ausschließlich auf die eigene Argumentation an.

Die EA am PC/Schreibmaschine zu schreiben stellt nur eine Empfehlung, genau genommen eher eine Bitte der Fakultät dar. Minimalanforderung ist deutlich lesbare Schrift.

Viele Fragen findet man in den FAQ von Prof. Wackerbarth beantwortet: http://www.fernuni-hagen.de/ls_wackerbarth/faq.shtml
 
Wow - vielen herzlichen Dank Euch beiden für die prompte und ausführliche Antwort! Danke auch für den Link - der hilft mir wirklich enorm. Ausgedruckt und an alle meine Wände gehängt ;)
 
Habt ihr die EA alle schon? Bei mir ist noch nichts angekommen... :confused:
Schau mal in die Studien- und Prüfungsinfo Nr. 1 ReWi SS 2015 (http://www.fernuni-hagen.de/rewi// am rechten Rand) - die EAs werden seit diesem Sommersemester (neu) nicht mehr per Post zugeschickt, sondern man muss sie sich über seinen virtuellen Studienplatz herunterladen (im virtuellen Studienplatz beim Modul auf "üb" klicken).
 
Ist das eigentlich neu,dass man sich die EA für das ganze Semester schon runterladen kann? Ich habe im letzten Semester keine EA geschrieben, aber davor war es Usus, dass man die EA per Post zum Bearbeitungsbeginn bekam....
 
Ist das eigentlich neu,dass man sich die EA für das ganze Semester schon runterladen kann? Ich habe im letzten Semester keine EA geschrieben, aber davor war es Usus, dass man die EA per Post zum Bearbeitungsbeginn bekam....
Seit diesem Semester muss man sich die EAs herunterladen, sie werden jetzt nicht mehr per Post versendet. Angesichts des großen Versandchaos bei den KEs ist das gut.
 
Klingt ja interessant. Nun frage ich mich, ob ich überhaupt die EA schreiben sollte, da meine bestandene EA schon Ewigkeiten her ist. Die Prüfungsordnung gibt dazu nichts konkretes her, dabei bin ich sicher nicht allein, die auf eine solche Frage gern eine Antwort hätte.
 
Jaja... selbstverständlich ich weiß ;-). Die BGB II/2 (glaub ich) Hausarbeit darf ich nochmal schreiben ... - selbstverständlich
 
Ich habe eine Frage zu Aufgabe 1, vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen:
Die Arbeitsunterbrechung zwischen 10 und 12 Uhr - die ist vorsätzlich erfolgt.?!? Da ich ein absolutes Fixgeschäft verneint habe, komme ich dann hier zu dem Ergebnis, dass A und B in Verzug geraten sind und nacharbeiten müssen? Das scheint mir nicht angemessen. Wenigstens nicht für die Zeit von 10 - 11 Uhr. Was habe ich übersehen?
 
Ich hab ebenfalls eine Frage zu Aufgabe 1. Ich hänge komplett bei dem Verkehrsunfall bzw. der Hilfeleistung. Ich finde einfach keine handfeste Begründung ob die Arbeit nachgeholt werden muss oder ob sie den Lohn für die Zeit bezahlt bekommen. §616 schließt zwar Verkehrsunfälle ein, aber soweit ich das verstanden hab nur eigene, und auch nur auf dem Weg zur Arbeit. Ebenso habe ich keine Ahnung wo ich bei dem "Gaffen" von 11-12 Uhr ansetzen soll...
Kann mir da irgendwer auf die Sprünge helfen? :panik:
 
Da kann ich dir wenigstens teilweise weiterhelfen, denke ich. Was das Nachholen der Arbeit angeht, so hängt die Beantwortung der Frage davon ab, ob du davon ausgehst, dass es sich beim Arbeitsvertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Wenn ja, liegt Unmöglichkeit vor - unabhängig davon, wer sie zu vertreten hat -> Nachholen ist nicht möglich. Wenn nein, musst du Verzug prüfen. Was die Vergütung angeht, habe ich zum Thema "Bezeugen eines Unfalls/Erste Hilfe während der Arbeitszeit" bis jetzt auch noch nichts gefunden, aus dem Bauch raus würde ich aber sagen, dass in jedem Falle der Arbeitgeber von der Gegenleistungspflicht frei wird - natürlich nach gründlicher Prüfung von § 616. Der kann ja auch nichts für den Unfall.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zum Fixschuldcharakter: Ich habe mich darauf beschränkt, was das Script auf S. 91 sagt. Das liest sich bei mir im Gutachten dann so:
"1.) Unmöglichkeit der Leistung
In der Zeit von 7 – 9 Uhr sollten A/B auf der Bundesstraße in W Messungen durchführen. Um nach W zu gelangen, mussten sie von H 75 km die Autobahn 1 befahren. Ein langer Stau verhinderte das pünktliche Erreichen. A/B konnten die von ihnen geschuldete Arbeitsleistung, Vermessung der Bundesstraße, in der Zeit von 7 – 9 Uhr nicht erbringen. In Bezug auf dieses Zeitfenster müsste Unmöglichkeit der Leistung eingetreten sein. Nach herrschender Lehre hat die Arbeitspflicht einen Fixschuldcharakter. Wird die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer nicht zum geschuldeten Leistungszeitpunkt erbracht, liegt daher Unmöglichkeit der Arbeitsleistung vor. Eine Ausnahme hierzu ist nur bei flexiblen Arbeitszeiten, wie Gleitarbeitszeit oder Teilzeitarbeit vorgesehen – diese Modelle liegen nicht vor.

Entsprechend ist gem. §326 I BGB der Anspruch auf Gegenleistung in Form von Lohnzahlung der A/B gegen Z grundsätzlich erloschen, da sie die Leistung zwischen 9 – 11 Uhr zu arbeiten nicht erbracht haben und dies auch keiner Seite zuzurechnen ist. Dies folgt dem Grundsatz im Arbeitsrecht: „Ohne Arbeit kein Lohn“." usw

...richtig?

Zur ersten Hilfe: Laut Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, §616 Rn. 93 ist die Erste Hilfe absolut von §616 gedeckt.
 
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