Hallo in die Runde, ich bin auch ganz neu hier und habe noch nicht so ganz verstanden, wie mit Überschriften im Gutachten zu verfahren ist. Ich habe bisher kaum welche und würde gern wissen, ob das zu Punktabzug führt. Zudem habe ich arge Probleme mir eine Lösungsskizze zu erstellen, dadurch verzettele ich mich mich natürlich. Zur aktuellen EA habe ich das mal wie folgt versucht, komme aber nicht weiter:
Start
Obersatz: K von V aus § 433 I S.1
Definition: Vertrag - Angebot und Annahme
Überschrift: I. Angebot des V durch Zeitungsinserat
Obersatz: Möglicherweise hat V ein Angebot abgegeben
Definition Angebot - Frage: Werden bei jeder Angebotsdefinition auch die essentialia negotii mit definiert?
Dann kommt bei mir wieder ein Obersatz, weil ich da noch nicht subsumieren kann.
Obersatz: Die Annonce mit dem Angebot des V über den Kauf des Stickers von Mionel Lessi in Höhe von €50,00 könnte bereits ein wirksames Angebot darstellen. Fraglich ist, ob hier eine Willenserklärung vorliegt, denn in diesem Inserat müsste eine Willenserklärung zu sehen sein.
Jetzt kommt mein Problem: Warum kommt jetzt direkt die Prüfung der WE oder ist das überhaupt so richtig. ....
Bis jetzt käme bei mir die Definition einer Willenserklärung.
Definition WE: Eine WE besteht aus objektiven und subjektiven TB... bla, bla...
dann folgt die Subsumtion:
Wäre in dem Zeitungsinserat des V ein verbindliches Angebot zu sehen, so würde das bedeuten, dass V gegenüber jedem, der diese Annonce liest und das Angebot annehmen würde, auch zur Erfüllung des dann entstandenen Kaufvertrags verpflichtet wäre.
Ein objektiver Betrachter in der Position des Erklärungsempfängers würde unter diesen Umständen kein Angebot des V in dem Sinne sehen, dass V bereits mit dem Inserat in der Tageszeitung einen rechtsgeschäftlichen Erfolg herbeiführen wollte. Diese Erklärung lässt aus objektiver Sicht nicht auf einen Rechtsbindungswillen des V schließen, sodass der objektive Tatbestand einer Willenserklärung nicht erfüllt ist. V hat kein Angebot unterbreitet, sondern lediglich Interessenten dazu aufgefordert, ihrerseits ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags abzugeben (sog. invitatio ad offerendum).
ENDE.
Dann kommt doch direkt der nächste Punkt mit dem Telefonanruf, den V nicht verstanden hat und dem §130. Hier komme ich nicht weiter. Bzw. so richtig verstanden habe ich die Gutachtenfolge noch nicht, denn ich dachte immer man müsse JEDEN Obersatz den man eröffnet auch wieder schließen.
ZB: 1. Obersatz
2. Definition
3. Subsumtion und dann wieder von vorne. ....
Könnt Ihr mir auch bezüglich des Falles weiterhelfen? Solange hin ist die Abgabefrist ja nicht mehr.
Vielen Dank !
MeineLana
PS: @IBMThinkPad : Ich vermute hinter Dir auch ein Fan dieser Notebooks... ich bin es auch. Nutze seit Jahren sämtliche Books. Gerade eben X220.
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Obersatz: K von V aus § 433 I S.1
Definition: Vertrag - Angebot und Annahme
Überschrift: I. Angebot des V durch Zeitungsinserat
Obersatz: Möglicherweise hat V ein Angebot abgegeben
Definition Angebot - Frage: Werden bei jeder Angebotsdefinition auch die essentialia negotii mit definiert?
Dann kommt bei mir wieder ein Obersatz, weil ich da noch nicht subsumieren kann.
Obersatz: Die Annonce mit dem Angebot des V über den Kauf des Stickers von Mionel Lessi in Höhe von €50,00 könnte bereits ein wirksames Angebot darstellen. Fraglich ist, ob hier eine Willenserklärung vorliegt, denn in diesem Inserat müsste eine Willenserklärung zu sehen sein.
Jetzt kommt mein Problem: Warum kommt jetzt direkt die Prüfung der WE oder ist das überhaupt so richtig. ....
Bis jetzt käme bei mir die Definition einer Willenserklärung.
Definition WE: Eine WE besteht aus objektiven und subjektiven TB... bla, bla...
dann folgt die Subsumtion:
Wäre in dem Zeitungsinserat des V ein verbindliches Angebot zu sehen, so würde das bedeuten, dass V gegenüber jedem, der diese Annonce liest und das Angebot annehmen würde, auch zur Erfüllung des dann entstandenen Kaufvertrags verpflichtet wäre.
Ein objektiver Betrachter in der Position des Erklärungsempfängers würde unter diesen Umständen kein Angebot des V in dem Sinne sehen, dass V bereits mit dem Inserat in der Tageszeitung einen rechtsgeschäftlichen Erfolg herbeiführen wollte. Diese Erklärung lässt aus objektiver Sicht nicht auf einen Rechtsbindungswillen des V schließen, sodass der objektive Tatbestand einer Willenserklärung nicht erfüllt ist. V hat kein Angebot unterbreitet, sondern lediglich Interessenten dazu aufgefordert, ihrerseits ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags abzugeben (sog. invitatio ad offerendum).
ENDE.
Dann kommt doch direkt der nächste Punkt mit dem Telefonanruf, den V nicht verstanden hat und dem §130. Hier komme ich nicht weiter. Bzw. so richtig verstanden habe ich die Gutachtenfolge noch nicht, denn ich dachte immer man müsse JEDEN Obersatz den man eröffnet auch wieder schließen.
ZB: 1. Obersatz
2. Definition
3. Subsumtion und dann wieder von vorne. ....
Könnt Ihr mir auch bezüglich des Falles weiterhelfen? Solange hin ist die Abgabefrist ja nicht mehr.
Vielen Dank !

MeineLana
PS: @IBMThinkPad : Ich vermute hinter Dir auch ein Fan dieser Notebooks... ich bin es auch. Nutze seit Jahren sämtliche Books. Gerade eben X220.