sammy
Tutorin
- Ort
- Düsseldorf
- Studiengang
- Bachelor of Laws
Hier kann über die erste EA diskutiert werden.
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Hi,Wenn Du ein der EA zu Teil 1 und 2 / SS 2012 schaust macht der LS das anders. erst Art 4 I dann Art 4 II.
Ich habe auch ein Problem mit Handlung- und Erfolgsort: Laut Skript S. 187, Rn 336 wird bei Distanzdelikten gem. Art. 40 I EGBGB auf den Handlungsort abgestellt. Der Geschädigte kann aber für die Geltung des Rechts am Erfolgsort optieren. Handlungsort wäre demnach Österreich. Julia wird sich auch nicht für schweizerisches Recht entscheiden, obwohl sie dies als Geschädigte könnte, denn dann würde ihr der nicht getragene Helm zum Verhängnis werden. Oder sehe ich das komplett falsch???
Hallo zusammen! Leider hab ich das Forum jetzt erst entdeckt… Ich habe noch die rügelose Einlassung erwähnt und daher ist bei mir deutsches Recht anwendbar, jedoch unter Berücksichtigung der Helmtragepflicht(Art 17). Viele Grüße und viel Erfolg![]()
Hallo Birgit, aufgrund Art. 24 EuGVVO.. VG