Hast du eine differenzierte Qualifikation vorgenommen?Ich habe dann die Vollmacht als schuldrechtliche Vereinbarung klassifiziert
Also Qualifikation nach Rom I-VO --> schuldrechtliche Vereinbarung
Und Qualifikation nach EGBGB --> früher strittig, mittlerweile kodifiziert --> gewillkürte Stellvertretung
Und dann unter "einschläigige Kollisionsnormen"
1) Rom I-VO --> nicht anwendbar, da letztendlich gewillkürte Stellvertretung
2) EGBGB --> anwendbar
Was sagst du dazu?