Hallo,
ich bin grds. bei euch.
Mit dem Umzug, das ist für die Abgrenzung Art.4 Abs.2 interessant, weil hier meiner Ansicht nach, genau geguckt werden muss, ob der Umzug was an dem gewöhnlichen Aufenthalt geändert hat. Bin zu dem Ergebnis gekommen, dass ein nachträglicher Umzug irrelevant ist, weil bei beiden der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Schadenseintritts maßgeblich ist. Dies war ja beim B Deutschland und bei A Österreich.
Dann zu den Vergleichsverhandlungen, bin ich zu Art 4 Abs.3 Rom II VO gekommen, ob dies ein vertrag ist der ein besonderes Näheverhältnis begründet und zu deutschen recht führen würde. Auch im Ergebnis abgelehnt, weil die Vergleichsverhandlung ja iim Zusammenhang mit der Tat gewesen ist und nicht aus einem bereits bestehenden Vertrag beruht.
Die Ausführungen zu dem Hund könnten zum Thema Mitverschulden in Art. 15 und 17 Rom II-VO den Sicherheit- und Verhaltensregeln relevant sein. ich finde die Anwendung bei einem Distanzdelikt einfacher, hier liegt aber ein Platzdelikt vor. Und man der zu dem Ergebnis kommt, dass logischerweise die österreichischen Verhaltensregeln greifen.
Was meint ihr wie das am besten zu lösen ist. Gibt es ein Schema für Art. 15 und 17 Rom II-VO??