EA 1 IPR WS16/17

Hallo zusammen!
Wer ist denn bereit, sich hier ein wenig schonmal über die EA auszutauschen? :-)
Ich werde zwar vorrangig erstmal die EAs für UR I und II bearbeiten, aber eine kurze Lösungsskizze zu dieser EA habe ich jetzt auch schon angefertigt... :-)
 
Hallo Mökki,

Ich bin gerne bereit über einen potentiellen Lösungsansatz zu diskutieren. Mich irritiert ein wenig, dass der Sachverhalt keine richtigen fallstricke zu enthalten scheint.

Kurz zusammengefasst handelt es sich m.E. Um ein außervertragliches schuldverhältnis (unerlaubte handlung) auf das ganz eindeutig ROM II anzuwenden ist. Hierüber kommt man dann zum schluss, dass das Recht Österreichs anwendbar ist. Das wars...

Habe ich was übersehen?
 
Hallo @Waldner40 ,

Da bin ich ganz bei dir.
Ich verstehe auch nicht, warum der Autor lang und breit über die Funktion des Hundes spricht. M.M.n. muss man bei der Anwendbarkeit der Rom II-VO nicht explizit erläutern, dass auch ein Streit zwischen einer Privatperson (B) und einem Unternehmer (weil A den Hof ja vorwiegend zum Erwerb nutzt) eine Zivilsache ist.
Eine evtl. Mitschuld des B durch das Beschießen wird ja m.E. Erst in der tatsächlichen Prüfung beachtet, nicht bereits bei der Frage, welches Recht anwendbar ist. Oder?

Genauso verstehe ich nicht, warum der Autor auf den Umzug des B eingeht. Hier sollen wir bestimmt ausführlicher über die Unterschiede zwischen Art. 4 II und Art. 4 I Rom II-VO eingehen, eine andere "Falle " sehe ich da nicht...

Ich denke, damit sollen wir stärker drüber nachdenken, und einige werden da bestimmt in die Fallen tappen und einiges in den SV reininterpretieren...
 
Hallo,

ich bin grds. bei euch.
Mit dem Umzug, das ist für die Abgrenzung Art.4 Abs.2 interessant, weil hier meiner Ansicht nach, genau geguckt werden muss, ob der Umzug was an dem gewöhnlichen Aufenthalt geändert hat. Bin zu dem Ergebnis gekommen, dass ein nachträglicher Umzug irrelevant ist, weil bei beiden der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Schadenseintritts maßgeblich ist. Dies war ja beim B Deutschland und bei A Österreich.

Dann zu den Vergleichsverhandlungen, bin ich zu Art 4 Abs.3 Rom II VO gekommen, ob dies ein vertrag ist der ein besonderes Näheverhältnis begründet und zu deutschen recht führen würde. Auch im Ergebnis abgelehnt, weil die Vergleichsverhandlung ja iim Zusammenhang mit der Tat gewesen ist und nicht aus einem bereits bestehenden Vertrag beruht.

Die Ausführungen zu dem Hund könnten zum Thema Mitverschulden in Art. 15 und 17 Rom II-VO den Sicherheit- und Verhaltensregeln relevant sein. ich finde die Anwendung bei einem Distanzdelikt einfacher, hier liegt aber ein Platzdelikt vor. Und man der zu dem Ergebnis kommt, dass logischerweise die österreichischen Verhaltensregeln greifen.

Was meint ihr wie das am besten zu lösen ist. Gibt es ein Schema für Art. 15 und 17 Rom II-VO??
 
Hallo zusammen,

was macht ihr denn mit der Gerichtsstandsvereinbarung?
Prüft ihr diese vorab, beim zuständigen Gericht?
Es irritiert mich, da dies ja eigentlich Inhalt von Skript 2 ist und die HA sich nur auf Skript 1 beziehen sollte....

VG
 
Die 1. EA aus dem WS14/15 bietet ein Prüfungsschema an das man sich halten kann. Da werden soweit ich das beim ersten Überfliegen feststellen konnte sehr ähnliche Punkte geprüft wie im aktuellen Fall
 
Meint ihr es spielt angesichts Art. 4 I Rom-II eine Rolle, dass der immaterielle Schaden in Österreich, der materielle Schaden jedoch in Deutschland entstanden ist?

LG
 
Habe ich auch drüber nachgedacht und bin mir noch nicht sicher. Hab erstmal einfach geschrieben, dass der Biss in Österreich war und somit österreichisches Recht gilt.

Aber da steht ja "in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind."

Man könnte jetzt ja sagen, dass der Biss nur das schadensbegründende Ereignis war und der Schaden der Behandlungskosten in Deutschland eingetreten ist. Dann würde aber das Schmerzensgeld trotzdem in Österreich eingetreten sein, so dass man eine Zweiteilung hätte.
Genauso könnte man aber ja auch sagen, das die Behandlungskosten nur indirekte Schadensfolgen des Bisses sind, denn die Verletzung durch den Biss ist ja der Schaden der behoben werden muss.

Muss ich mir die Tage nochmal in Ruhe Gedanken drüber machen und mal ein paar Kommentare zum Art. 4 lesen.
 
Allerdings ist die Gerichtsstandvereinbarung wohl ein Prozessvertrag. Diesen Gesichtspunkt werde ich im Rahmen des Art. 4 III Rom II diskutieren.
 
auch wenn ihr sicherlich alle bereits abgeschickt habe, wollte ich noch nachträglich meinen Senf dazu geben ;)
geht hierbei vornehmlich um den letzten Vermerk im Post #5 von Käffchen
ich bin im Grunde bei allen Punkten bei euch. Habe mich nun aber die ganze Zeit mit dem Punkt herumgeschlagen ob das Verhalten des B bzw. der freigelassene Hund des A nicht irgendwie mit Art.15 bzw. Art.17 Sicherheits- und Verhaltensregeln aufgenommen werden kann. Hab einige Fälle gelesen, allerdings ist mir erst durch eine Suche im Skript aufgefallen das Art.17 wohl nur greift, wenn die Anweisung nach Rom II-VO zu anwendung eines bestimmten Rechts( hier einstimmig das österreichische Recht) ein anderes als der Tatsächliche Handlungsort ist, bei uns allerdings ebenfalls Österreich. Nach meinem Verständnis bedeutet dies, dass Art.17 nur greifen würde, wenn im vorliegenden SV beispielsweise das deutsche Recht Anwendung fände, und der Handlungsort in Österreich liegt, die beiden Orte somit auseinander fallen.
Richtig verstanden? Oder ist das auch falsch?!
Ist wohl mehr eine allgemeine Frage als eine speziell auf den Fall bezogen ;)
 
Genau. Deshalb hab ich die beiden Artikel am Ende nur kurz erwähnt und geschrieben, dass sie ins Leere laufen weil so oder so Österreich rauskommt.
 
Ja das hast du richtig verstanden, habe es erwähnt, weil es m.E. nach einfach mal kurz angesprochen werden soll und dann verneint werden, weil es ein Platzdelikt ist und eben kein Distanzdelikt.
 
Zurück
Oben