Hallo ynas,
hier meine Antworten auf die ersten 5 Fragen. Rest folgt im Laufe der Woche.
1) A,D
E trifft n.m.M. nicht zu, da "Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes" bedeutet "kein Handeln ohne Gesetz"
2) E (bei C sehr unsicher)
A schliesse ich aus wegen dem Wort "überwiegend", da die EU über keine eigenen Vollzugsorgane verfügt.
D schliesse ich aus, da das primäre Unionsrecht nur Verträge beinhaltet und keine Rechte.
3) E (bei D sehr unsicher, aber oberste Landesbehörden können Sonderbehörden sein, wenn Aufgaben des Landes nicht einer anderen Behörde zugeordnet sind)
A schliesse ich aus, da m.M.n. Landesminister und Landesministerien nicht gleichbedeutend sind, und die Definition der obersten Landesbehörden von Landesministerien spricht.
4) B, C
E trifft m.M.n. nicht zu, da ein nichtiger Verwaltungsakt von Anfang an unwirksam ist. Widerspruch gäbe nur Sinn, wenn ich den Verwaltungsakt im nachhinein wegen Besitzstandswahrung rechtskräftig haben möchte. Aber keine Ahnung, ob dies überhaupt möglich wäre.
Bei D stört mich das Wort "regelmäßig", da m.M.n. eine Verpflichtungsklage nur möglich ist, wenn § 51 VwVfG nicht greift.
5) A, D, E
hier stimmen wir überein
Vielleicht kannst du ja meine Denkfehler korrigieren
