EA 1 (Lotse) Modul 55111 Abgabetermin 01.12.2015

Ich fang mal an und würde mich über Diskussion freuen:

Aufgabe 1: A, D, noch keine Idee zu B (neige aber zu nein)
Aufgabe 2: A, C, D
Aufgabe 3: A
Aufgabe 4: B, C, E, noch unentschlossen bei D
Aufgabe 5: A, D, E
Aufgabe 6: A, B, C, D
Aufgabe 7: A, D
Aufgabe 8: C, D, E (hier steht bei alten Lotseaufgaben immer Begründung statt Begründetheit, deshalb würde ich E als zutreffend bejahen, was mein ihr?)
Aufgabe 9: B, C, D
Aufgabe 10: A, B, D (?), noch keine Idee zu C (eher nicht) und E
 
Hi, habe bisher erst 5 Aufgaben fertig.

1) A, B, D
2) A, C, D
3) A
4) B, C, D, (E mMn nicht, weil es aufdrängende Sonderzuweisungen gibt, die verhindern, dass 40VwGO direkt einschlägig ist. Im Studienbrief steht es aber wörtlich, dass er direkt einschlägig ist, muss mal einen Kommentar hinzu ziehen oder beim Lehrstuhl fragen, evtl hat ja auch jemand von euch eine Idee)
5) A, D, E

Viele Grüße

Kevin
 
so zu 1) B hab ich folgendes im skript gefunden:

Außerdem sind sie Gesetze im formellen
Sinne, weil sie der Gesetzgeber im vorgesehenen Verfahren beschlossen hat.

damit nehm ich B dazu.
 
Zu 4) E :

v. Albedyll in Bader, VwGO, 6.A, § 40 Rn. 89

"Die Generalklausel des § 40 I 1, die den Zugang zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet, erfährt in einer Vielzahl von Fällen Einschränkungen durch spezielle Gesetze. Gemäß dem Grundsatz 'Lex specialis derogat legi generali' wird die Generalklausel durch Sonderzuweisungen verdrängt..."

Im Studienbrief Teil II S.71 a) erster Absatz steht: "Hinsichtlich des Verwaltungsrechtsweg ist - anders als beim Widerspruch direkt - § 40 VwGO einschlägig."

Der Kommentar macht mMn keinen Unterschied zwischen Widerspruch und Klage. Egal welches Prüfungsschema ich zur Hand nehme, es wird bei der Zulässigkeit der Klage immer geprüft ob eine aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt.

Vielleicht habt ihr ja eine Idee? ;)

Viele Grüße

Kevin
 
Hinsichtlich des Verwaltungsrechtsweg ist - anders als beim Widerspruch direkt - § 40 VwGO einschlägig."
Damit meinen die nicht, dass bei der Klage die aufdrängende Sonderzuweisung nicht zu prüfen ist (so hast Du es anscheinend verstanden), sondern dass beim Widerspruch § 40 VwGO analog geprüft wird und bei der Klage direkt (also nicht analog).
Siehe KE II S. 62 letzter Satz.
 
So, fertig :bier1:

1)A,B,D
2)A,C,D
3)A
4)B,C,D,E
5)A,D,E
6)A,B,C,D
7)A,D
8)A,C,D,E
9)B,D
10)B,C

10) war ja ganz nett, plötzlich unzutreffendes ankreuzen :down:
 
[QUOTE="10) war ja ganz nett, plötzlich unzutreffendes ankreuzen:down:[/QUOTE]

oops, das ist mir gar nicht aufgefallen...
wieso meinst Du, dass B falsch ist?
 
Bin schon ziemlich matsche im Kopf für heute.

Bzgl 10) B: KE 4 , S. 84 aa).

Glaube du verwechselst Bedingung und Auflage, aber da ist eine ganz anschauliche Tabelle für die Lösung der Aufgabe.

Viele Grüße

Kevin
 
@Kevin
zu 7 habe ich auch E, warum hast Du das nicht?
zu 8 A: habe ich nicht, denn "Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung gilt nicht uneingeschränkt. In Abs. 2 normiert der Gesetzgeber Fälle, in denen er dem Vollzugsinteresse den Vorrang vor dem Suspensivinteresse einräumt, so dass, in diesen Fällen die aufschiebende Wirkung nicht eintritt bzw. entfällt."
Ansonsten stimmen wir überein :thumbsup:
Gruß Biene
 
Hallo Biene und Kevin,
zu Aufgabe 9 habe ich auch noch C. Wieso Ihr nicht? Interpretiere ich das Bildchen auf S. 71 (in der pdf-Datei Teil 4, S. 75) falsch?
Viele Grüße
Sigrid
 
Hier nun meine Zusammenfassung:

1) A,B,D
2) A,C,D
3) A
4) B,C,D,E
5) A,D,E
6) A,B,C,D
7) A,D
8) A,C,D,E
9) B,C (vgl. S. 71, T. 4), D
10 ) C
 
Liebe Biene,

bei Frage 7 habe ich E nicht. Siehe KE 3, S. 14 (pdf-Datei) oder S. 10 unter aa. Ermessensmissbrauch:

"Der grundlegende Entscheidungsmaßstab für die behördliche Ermessensausübung ist die Intention des Gesetzgebers."


8 A habe ich auch nicht.

Viele Grüße
Sigrid
 
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