Einsendeaufgaben EA 1 MMV Abgabetermin 03.11.2015

Hallo, anbei mal meine Idee zur ersten Aufgabe:

I Echte Prozessvoraussetzungen: mangels anderer Hinweise +

II Sachurteilsvoraussetzungen

1. gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen

a. Zivil-R-Weg 13 GVG: +

b. sachliche Zuständigkeit 71 I, 23 Nr. 1 GVG: mangels anderer Hinweise +

c. örtliche Zuständigkeit: mangels anderer Hinweise +

2. parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

a. Parteifähigkeit 50 ZPO i.V.m. § 1 BGB – beide nat. Personen: +

b. Prozessfähigkeit 51 ZPO – beide nat. Personen: +

c. Postulationsfähigkeit 78 ZPO – AG wegen 1200 EUR – kein Anwaltszwang: +

d. Prozessführungsbefugnis / gewillkürte Prozessstandschaft – Aktiv-/Passivlegitimation

• Ermächtigung – durch K: +

• Eigenes schutzwürdiges Interesse – Interesse an Provision: +

• Kein entgegenstehendes Interesse Beklagter – nicht ersichtlich: +

• Übertragbarkeit des Rechtes – nicht gegenteiliges ersichtlich: +

3. Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen: mangels anderer Hinweise +

III. keine Prozesshindernisse ersichtlich +


Klage zulässig
 
zu Frage 1:
Meines Wissens liegt hier tatsächlich der Schwerpunkt auf der gewillkürten Prozessstandschaft, die kann ich auch so "einfach" beantworten, habe dann aber bei dem "eigenen schutzwürdigen Interessen" ein Problem:

im Skript steht, dass für die Rspr jedes Interesse, auch das Provisionsrecht, ausreicht. Der Lehrstuhl und auch der Online-Kommentar verneinen dies und sagen, dass bei einer Abtretung mit Provision die Prozessführungsbefugnis nicht vorliegt.

Nun kann ich mich nicht entscheiden!!!! Könnte die Prozessführungsbefugnis aber vielleicht doch vorliegen, weil der V nun im eigenen Namen klagt?
 
Das ist doch gerade das Merkmal der Prozessstandschaft, dass er im eigenen Namen klagt.

Du kannst dich beim schutzwürdigen Interesse entscheiden wie du willst. Ich finde es aber auch nachvollziehbarer, es zu verneinen.
 
Hallo,

ich bin gerade an Aufgabe zwei mit der Erbengemeinschaft. Bei a) ist meines Erachtens die Hauptfrage, ob A verklagt werden kann. Gehe ich Recht in der Annahme, dass das eine Farge der Prozessführungsbefugnis ist? Wie ist das dann zu benennen? Ist dann eine passive Prozessführungsbefugnis zu prüfen? Leider habe ich mit dem ganzen Erbrecht überhaupt keine Erfahrungen und hänge. Kann mir jemand einen Tip geben? Danke
 
Oder muss ich das bereits im Rahmen der Parteifähigkeit prüfen, obwohl nicht die Erbengemeinschaft (die nicht parteifähig ist), sondern nur der A verklagt wird? Ich stehe total auf dem Schlauch.

Danke für jeden Tipp.
 
Nein, A wird verklagt, also kommt es auch nur auf ihn an. Parteifähig ist er, § 50 I ZPO. Das Problem ist eine Frage der Prozessführungsbefugnis, wie du schon selbst festgestellt hast.
 
Hallo liebe Mitstreiter, mit den Aufgaben 1 und 2 bin ich jetzt durch ;-), allerdings habe ich bei jetzt bei Aufgabe 3 eine Frage: Ich prüfe nach Schema aus BGB IV.

I. Zuständigkeit Vollstreckungsorgan
II. Ordnungsgemäßer Vollstreckungsantrag
III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
IV. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
V. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
VI. Fehlen von Vollstreckungshindernissen
VII. Vollstreckung in richtige Vermögensmasse

Wo baue ich da die Frage ein, ob die offene Kreditlinie gepfändet werden darf? Unter VII ?
Danke für jeden Tip.
 
Hallo U062687,
du hast es gut! So weit bin ich noch lange nicht.

Frage 1: Okay, muss nochmals überarbeitet werden

Frage 2: hänge ich in den Teilen a - c, da ich einfach nicht weiß, wie ich das sinnvoll aufbauen soll :-(

bei 2 d) habe ich jetzt den Entwurf, den ich hier gerne mal einstelle, zum Vergleich und für kritische Anmerkungen:

Versäumnisurteil gegen B?

§ 330 ZPO,

1.) Prozessführungsbefugnis des Beklagten (+)

2.) Zulässigkeit eines Versäumnisurteils gegen B, § 330 ZPO

a) Antrag seitens des Beklagten - unterstellen - (+)

b) Säumnis des B

B erscheint vorliegend nicht = säumig (+)
durch den anwesenden und verhandelnden A als vertreten angesehen werden, vgl. § 62 I ZPO, wenn zwischen A und B eine notwendige Streitgenossenschaft besteht.

(i) Enstehung einer Streitgenossenschaft

anfängliche Streitgenossenschaft (+)
nachträgliche

(ii) Einfache oder notwendige Streitgenossenschaft

einfache Streitgenossenschaft §§ 59,60 ZPO
notwendige Streitgenossenschaft § 62 ZPO
A und B = Miterbengemeinschaft nach § 2032 BGB
Prozessführungsbefugnist (+)
notwendige Streitgenossenschaft (+)

Auswirkungen einer notwendige Streitgenossenschaft § 62 I ZPO

4.) Ergebnis
Gegen B wird kein Versäumnisurteil ergehen, da er als durch den anwesenden A als vertreten angehsehen wird, § 62 I ZPO
 
Das Skript ist ja so was von bescheiden....entweder ich übersehe alles oder man kann mit Hilfe des Skriptes die EA nicht lösen!!!!

Frage 4:
4 Seiten im Skript.....was ist da gefragt:

Antwortmöglichkeit 1
Tenor: Der Beklagte B wird verurteilt an den Kläger 50.000,- Euro nebst Zinsen zu zahlen. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte vorbehalten.

Antwortmöglichkeit 2:
Prüfung:
Zulässigkeit des Vorverfahrens
Besonderheiten Urkundsprozess
Einwendungen des Beklagten
Entscheidung
Tenor: Der Beklagte B....

oder ich stehe hier komplett auf dem Schlauch!?!?!?!

Wie habt ihr das gelöst?
 
Ich habe mich um den Aufgabenteil noch nicht wirklich gekümmert, denke aber, dass die Klage abzuweisen ist, weil K seinen Anspruch nicht mit zulässigen Mitteln beweisen konnte.

Wenn man der Klage statt gibt, ist dein erster Tenor fast richtig. Es müssen aber noch Höhe der Zinsen und der Zeitraum, für den Zinsen zu zahlen sind, mit rein. Aber nur, wenn der Kläger die Zinsen als Hauptsache geltend gemacht hat, ansonsten war ja nicht zu entscheiden. Habe gerade den Fall nicht zur Hand...
 
@Sathoan:
Im Sachverhalt zu Frage 4 ist aber nicht mehr verwertbarer Inhalt für einen Tenor enthalten, deswegen habe ich auf Höhe der Zinsen und Zeitraum verzichtet. Ist das dann falsch?

Gilt denn im Urkundprozess gerade nicht, dass es schnell geht und Einwendungen, hier von B, im späteren Nachverfahren erst geprüft werden. Dann kommt das Sachverständigengutachten erst zum Tragen?

Vielleicht habe ich das aber auch falsch verstanden......
 
bei Frage 2 a) hänge ich auch und murkse an einem Aufbau rum :durcheinander
prüfe ich hier auch die Begründetheit? ist das vom Bearbeitervermerk nicht ausgeschlossen worden? ich könnte es so oder so "lesen"
 
Hallo zu Frage 2 a; Ich prüfe nur die Zulässigkeit, da gefragt wird, ob er klagen kann.

Mein Aufbau
A. Zulässigkeit der Klage
I Echte Prozessvoraussetzungen +
II Sachurteilsvoraussetzungen
1. Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen +
2. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen
a. Parteifähigkeit +
b. Prozessfähigkeit +
c. Postulationsfähigkeit +
d. Prozessführungsbefugnis

K +
A über Erbengemeinschaft - wegen Nachlassverbindlichkeit gemäß § 2058 BGB haften Erben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. +
3. Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen +
III. Keine Prozesshindernisse +
IV. Ergebnis +
 
2d habe ich auch so
 
bei 4 hänge ich auch noch komplett
 
Hallo zu Frage 2 a; Ich prüfe nur die Zulässigkeit, da gefragt wird, ob er klagen kann.

Danke schon mal für eine Antwort! Ja, es ist danach gefragt, ob er klagen kann, dann lese ich den Bearbeitervernerk und denke, dass ich nur den Punkt mit der Prozessführungsbefugnis herauspicken muss... Nicht das komplette Aufbauschema - siehst du das anders?

Bei Frage 2a) liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor. Handelt es sich hierbei um eine materiell-notwendige Streitgenossenschaft oder um eine prozessual-notwendige Streitgenossenschaft????
 
Zuletzt bearbeitet:
zu Frage 4 habe ich bis jetzt folgenden Aufbau gewählt - nicht gutachtlich formuliert - ENTWURF:


Tenor: Der Beklagte B wird verurteilt an den Kläger 50.000,- Euro nebst Zinsen zu zahlen. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte vorbehalten.
(s. oben Diskussion mit Sathoan - kann sich auch noch ändern)

Begründung:
Die Verhandlung im Urkundsprozess ist beschränkt auf den Klagegrund und sofort zu beweisende Einwendungen des Beklagten
Das Verfahren soll beschleunigt werden
Kläger rasch zu einem Vollstreckungstitel verhelfen

Zulässigkeit des Urkundsprozess
Ansprüchen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, § 592 ZPO. Hier: (+)

Voraussetzungen:
K erklärt, .... § 593 I ZPO (+)
Durch Kopien des Darlehensvertrages und , des Kündigungsschreibens und der unterschriebenen Quittung, § 593 II ZPO (+)
K legt auch die erforderliche Urkunde vor, § 595 III ZPO (+)
-> anspruchsbegründenden Tatsachen (+)

Einwendungen des Beklagten: Mit Urkunden oder einem Antrag auf Parteivernehmung kann sich B zur Wehr setzen, § 595 II ZPO.

Entscheidung: Es ergeht ein Vorbehaltsurteil nach § 599 I ZPO. Dem B wurde vorenthalten, die Fälschung der Urkunde zu beweisen, somit muss ihm die Möglichkeit bleiben, im Nachverfahren nach § 600 ZPO seinen Gegenbeweis vorzubringen.
 
zu 2a: habe nur das geschrieben:
Fraglich ist, wie auf dem Klagewege gegen eine Erbengemeinschaft vorgegangen werden kann. Hier liegt eine Verbindlichkeit des K gegen E vor. E ist verstorben. Somit handelt es sich bei der Verbindlichkeit des K um einen Nachlassverbindlichkeit. Gemäß § 2058 BGB haften die Erben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Somit kann K gegen A als Erbe des E und somit als Gesamtschuldner des E direkt den Klageweg beschreiten.


4 sehe ich auch so, nicht gutachterlich zu formulieren, sondern als Urteil
 
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