EA 1 Modul 55108 Abgabetermin 03.11.2015

Hallo Ihr.....bin da wer noch? ....huhu.....

habe eben mal grob überflogen und so husch husch drüber gepfuscht, als Anregung für die die das Ding mit mir zusammen rocken wollen:

interssant ist auch der Link: http://www.juraindividuell.de/artikel/ebv-anspruchsgrundlagen-bgb-klausur/


Ungefährer möglicher Lösungsweg


1. Prüfung der Eigentumsverhältnisse

2. Herausgabeanspruch trotz unbezahlter Reperaturrechnung


Arbeitsverhältnis Bob (B) Baustoffhandel/ Mitarbeiter B
Werkvertrag
Dienstvertrag
Verrichtung von Arbeit durch Dritten
Unfall
Fahrlässigkeit
Schuld
Zurechnung/Anrechnung Dritte
Definition Gläubiger
Definition Schuldner
Mitarbeiterhaftung
Unternehmenshaftung für Mitarbeiter
Ansprüche gegen KFZ-Versicherung (vom Gabelstapler)
Werkvertrag
Dienstvertrag
EBV
Fristen
Übereignung
Sicherungsübereignung
Darlehensvertrag
Ratenzahlungsvertrag
Abtretung seines Herausgabeanspruchs
Kaufvertrag
Legaler/illegaler Verkauf des Staplers?
Gutgläubiger Erwerb
Bewirken der Leistung
Automatische Rückabwicklung des Sicherungsanspruchs, daraus folgt:
Ggf. neue EBV
Herausgabeanspruch gegenüber /von Dritten
Ggf. Möglichkeit des Schadenersatz


Vorliegen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV)

Das Vorliegen eines EBV hängt immer von einer Vindikationslage ab. Die Voraussetzungen einer Vindikationslage prüft man als ersten Prüfpunkt in jeder Anspruchsgrundlage des EBV. Diese ist quasi die „Eintrittskarte“ in die weitere Prüfung eines jeden Anspruches aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Für das Vorliegen einer Vindikationslage muß bezüglich des streitbefangenen Gegenstandes eine Partei Eigentümer sein. Die andere Partei muß Besitzer der Sache sein und darf kein Recht zum Besitz an dieser Sache haben. Dies ergibt sich aus § 986I BGB. Ein Recht zum Besitz kann sich im Regelfall aus einem Verpflichtungsgeschäft wie zB. einem Kaufvertrag und des weiteren aus Miete, Leihe, Verwahrung etc. ergeben. Indes ist ein Zurückbehaltungsrecht etwa nach § 273I BGB oder § 1000 BGB nach h.M. nicht als Recht zum Besitz iSd. § 986I BGB einzuordnen. Ein Zurückbehaltungsrecht gibt dem Inhaber der Sache nur ein Druckmittel zur Leistungserbringung der Gegenseite an die Hand. Im übrigen muß der Inhaber der Sache jederzeit leistungsbereit sein. Damit fehlt es dem aus einem Zurückbehaltungsrecht Berechtigten gerade an einem umfassenderen Nutzungsrecht an der Sache, wie es die Verpflichtungsgeschäfte dem Berechtigten regelmäßig in unterschiedlichem Umfang einräumen.

Zulässiger Anspruchsteller und zulässiger Anspruchsgegner

Als Anspruchsteller und Anspruchsgegner kommen jeweils Eigentümer und Besitzer in Betracht. Wie oben festgestellt darf der Besitzer kein Recht zum Besitz haben um ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bejahen zu können. Demnach ist der Besitzer im EBV ein unrechtmäßiger Besitzer. Bei dem Besitzer muß zwischen dem gutgläubigen Besitzer ohne Besitzrecht und dem bösgläubigen Besitzer ohne Besitzrecht unterschieden werden. Die Unterscheidung ist wichtig, da für beide Typen von Besitzern unterschiedliche Anspruchsgrundlagen einschlägig sind.

Ansprüche des Eigentümers

Die Ansprüche des Eigentümers differenzieren sich in den Anspruch auf Herausgabe der Sache, die Ansprüche auf Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe oder Verschlechterung der herauszugebenden Sache und den Anspruch auf Ersatz der Nutzungen.

Anspruch auf Herausgabe

aus § 985 BGB

Der Eigentümer hat bei Vorliegen einer Vindikationslage in erster Linie einen Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem Besitzer aus § 985 BGB. Der herauszugebende Gegenstand kann sowohl eine bewegliche als auch eine unbewegliche Sache sein, wie zB. Grundstücke.

Einordnung des Anspruches

Der Anspruch auf Herausgabe der Sache ist ein dinglicher Anspruch, er wirkt somit gegenüber jedermann. Nach hM. kann der Herausgabeanspruch aus dem Eigentum nicht unabhängig vom Eigentum abgetreten werden. Der Herausgabeanspruch kann der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB unterliegen. Eine Abspaltung des Herausgabeanspruches vom Eigentum hätte demnach zur Folge, daß bei einem verjährten Herausgabeanspruch der Eigentümer sein Eigentum nicht mehr mit einem durchsetzbaren Herausgabeanspruch zurückverlangen kann. Dies würde das absolute Eigentumsrecht „leerlaufen“ lassen, womit die Möglichkeit einer Abspaltung des Herausgabeanspruches vom Eigentum abzulehnen ist.

Abgrenzung zu Ansprüchen aus dem „eigentlichen“ EBV

Wenn die Sache dem Eigentümer nicht mehr herausgegeben werden kann, greifen die Regelungen des „eigentlichen“ EBV´s ein. An Stelle des Herausgabeanspruches tritt dann nämlich ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches die Rechte zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer regelt. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis sowie die aus diesem Schuldverhältnis erwachsenden Ansprüche nennt man „das EBV“. Bei Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache entsteht zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer ein von Gesetzes wegen angeordnetes Schuld“verhältnis“, welches „Eigentümer-Besitzer-Verhältnis“ genannt wird. Aus diesem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis erwachsen dem Eigentümer Ansprüche auf Schadensersatz und auf Nutzungsersatz gegenüber dem unberechtigten Besitzer. Ebenfalls gewährt dieses gesetzliche Schuldverhältnis auch dem unrechtmäßigen Besitzer bestimmte Ansprüche gegen den Eigentümer. Davon wird weiter unten die Rede sein. Festzuhalten bleibt, daß man bei den Ansprüchen des Eigentümers zwischen dem dinglichen, gegenüber jederman wirkenden Herausgabeanspruch und den schuldrechtlichen, nur gegenüber dem unrechtmäßigen Besitzer wirkenden Ansprüchen auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe unterscheiden muß.

Ansprüche auf Schadensersatz

aus §§ 989,990 I BGB

Unter den Voraussetzungen des §§ 989,990I BGB kann der Eigentümer vom Besitzer Schadensersatz verlangen. Dies setzt das Vorliegen einer Vindikationslage zwischen ihm und dem Besitzer voraus. Weiterhin muß der Besitzer bösgläubig sein. Der Besitzer ist bösgläubig, wenn er weiß, daß er kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer hat. Weiterhin muß der Eigentümer einen Schaden nachweisen, welchen der Besitzer rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat.

aus § 989 BGB

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 989 BGB setzt Rechtshängigkeit voraus. Dem Anspruch aus § 989 BGB geht demnach die Einreichung einer Klage des Eigentümers auf Herausgabe seines -vermeintlichen- Eigentums voraus. Die Klageschrift wird dem verklagten Besitzer als Klagegegner zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt muß der Besitzer damit rechnen, daß der Kläger tatsächlich der wahre Eigentümer ist und ihm damit ein Anspruch auf Herausgabe der Sache zusteht. Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit entsteht damit zum Schutze des Eigentümers zwischen Eigentümer und Besitzer genauso ein gesetzliches Schuldverhältnis wie zwischen dem Eigentümer und dem bösgläubigen Besitzer nach §§ 989,990I BGB. Aufgrund dieses, durch § 989 BGB angeordneten, gesetzlichen Schuldverhältnisses findet der § 276 BGB Anwendung und der unrechtmäßige Besitzer muß damit für schuldhafte Verschlechterungen an der streitbefangenen Sache oder deren schuldhaften Untergang Schadensersatz leisten. Die vollständigen Anspruchsvoraussetzungen wären: Vorliegen einer Vindikationslage, also Kläger muß Eigentümer sein, Klagegegner Besitzer, welcher kein Recht zum Besitz haben darf, und anstelle der Bösgläubigkeit des Besitzers, wie es der §§ 989,990I BGB fordert, tritt die Rechtshängigkeit einer Herausgabeklage des Eigentümers. Daran schließen sich die Prüfpunkte Schaden an der Sache des Eigentümers sowie rechtswidrige und schuldhafte Verursachung dieses Schadens durch den unrechtmäßigen Besitzer an. In der gängigen EBV-Klausur überwiegen indes die Fälle, in denen es auf die Bösgläubigkeit des Besitzers und damit mehr auf die Anspruchsgrundlage des §§ 989,990I BGB ankommt.

aus §§ 992,823I BGB

Einen weiteren Schadensersatzanspruch kann der Eigentümer gegen den Besitzer unter den Voraussetzungen der §§ 992,823I BGB geltend machen. Einstiegsvoraussetzung ist auch hier wieder die Vindikationslage, d.h. der Anspruchssteller muß Eigentümer und der Anspruchsgegner muß unrechtmäßiger Besitzer sein. Als weitere Voraussetzung muß der Besitzer den Besitz durch eine verbotene Eigenmacht iSd. § 858 BGB oder durch eine Straftat erlangt haben. Erst nach Bejahung dieser Voraussetzung können die Tatbestandsmerkmale des § 823I BGB geprüft werden. Der unrechtmäßige Besitzer muß demnach ein Rechtsgut verletzt haben durch eine zurechenbare Handlung. Weiterhin muß durch die Rechtsgutverletzung ein Schaden adäquat kausal verursacht worden sein. Der Schaden muß vom Besitzer weiterhin rechtswidrig und schuldhaft verursacht werden. An den in § 992 BGB normierten Einstiegsvoraussetzungen für eine Prüfung des § 823I BGB wird die grundsätzlich abschließende Regelung des EBV deutlich.

aus §§ 990II,280I,II,286I BGB

Der Eigentümer hat ebenfalls einen Anspruch gegen den unrechtmäßigen und bösgläubigen Besitzer auf Ersatz des Verzögerungsschadens bei verspäteter Herausgabe der im Eigentum des Anspruchstellers stehen Sache. Macht der Eigentümer demnach seinen Anspruch aus § 985 BGB gegenüber den Besitzer geltend, so ensteht mit diesem Herausgabeverlangen ebenfalls ein gesetzliches Schuldverhältnis. Aufgrund dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses kann der Eigentümer den unrechtmäßigen und bösgläubigen Besitzer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich dieser gegenüber dem Herausgabeverlangen des Eigentümers im Schuldnerverzug befindet und dem Eigentümer dadurch ein Schaden entstanden ist.

Ansprüche auf Ersatz der Nutzungen

aus §§ 987I,990I BGB

Nutzungen kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen der §§ 987,990 BGB verlangen. Nach Feststellung einer Vindikationslage muß die Bösgläubigkeit des Besitzers festgestellt werden. Schließlich muß der Besitzer Nutzungen iSd. §§ 99,100 BGB gezogen haben. Der Eigentümer bekommt die Nutzungen nach §§ 987,990 BGB nur ersetzt, wenn der Besitzer die Nutzungen nach Eintritt der Bösgläubigkeit gezogen hat.

aus § 988 BGB

Nach § 988 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer die von diesem aus der Sache gezogenen Nutzungen herausverlangen, wenn eine Vindikationslage vorliegt und der Besitzer, welcher die Nutzungen gezogen hat, zum Zeitpunkt der Ziehung der Nutzungen gutgläubig war. Die dem Eigentümer gehörende Sache muß der gutgläubige unrechtmäßige Besitzer entweder unentgeltlich oder rechtsgrundlos erlangt haben. Zwar spricht der § 988 BGB nur von der unentgeltlichen Besitzerlangung, die Rechtsprechung stellt indes den rechtsgrundlos erlangten Besitz dem unentgeltlich erlangten Besitz gleich.

Ansprüche des gutgläubigen Besitzers

auf Ersatz seiner notwendigen Verwendungen

aus § 994I BGB

Der gutgläubige Besitzer kann im Gegensatz zum bösgläubigen Besitzer sowohl für notwendige wie auch für nützliche Verwendungen, welche er auf die dem Eigentümer herauszugebende Sache gemacht hat, verlangen. Nach h.M. sind Verwendungen alle vom Besitzer getroffenen Maßnahmen, welche der Sache selbst zugute kommen. Notwendige Verwendungen sind Maßnahmen, welche dem Erhalt der Sache selbst zu dienen bestimmt sind. Diese notwendigen Verwendungen kann der Besitzer unter den Voraussetzungen des § 994I BGB ersetzt verlangen. Dazu muß eine Vindikationslage vorliegen. Weiterhin muß der Besitzer gutgläubig sein, d.h., er muß bei Vornahme der Verwendungen irrigerweise davon ausgegangen sein, daß er ein Recht zum Besitz habe. Schließlich müssen die vom unrechtmäßigen und gutgläubigen Besitzer getroffenen Maßnahmen als notwendige Verwendungen einzuordnen sein. Bei Bejahung aller Anspruchsvoraussetzungen besteht ein Anspruch des unrechtmäßigen, gutgläubigen Besitzers gegen den Eigentümer auf Ersatz der vom Besitzer gemachten notwendigen Verwendungen auf die Sache des Eigentümers.

auf Ersatz seiner nützlichen Verwendungen

aus § 996 BGB

Weiterhin kann der gutgläubige, unrechtmäßige Besitzer einen Anspruch auf Ersatz der auf die Sache gemachten nützlichen Verwendungen haben. Die Anspruchsvoraussetzungen sind die gleichen wie bei § 994I BGB. Die nützlichen Verwendungen sind indes außer von den notwendigen noch von den Luxusverwendungen abzugrenzen, für welche kein Ersatz gewährt wird. Unter Luxusverwendungen versteht man solche, auf die Sache gemachten Verwendungen, welche nicht zu einer objektiven Wertsteigerung der Sache führen. Als Luxusverwendungen sind mithin solche Maßnahmen zu bezeichnen, welche lediglich zu einer subjektiven Wertsteigerung der Sache für denjenigen führen, welcher die Verwendungen vorgenommen hat. Haben die vorgenommenen Verwendungen aber keinen objektiven Marktwert, so sind sie nicht als nützliche Verwendungen und damit auch nicht als ersatzfähige Verwendungen einzustufen.

Ansprüche des bösgläubigen Besitzers

auf Ersatz seiner notwendigen Verwendungen

aus §§ 994II, 683,677,670 BGB

Der bösgläubige Besitzer, d.h. also der Besitzer, welcher weiß, daß er kein Recht zum Besitz hat, kann grundsätzlich nur die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen unter erschwerten Voraussetzungen vom Eigentümer ersetzt verlangen. Die Voraussetzungen, unter denen der bösgläubige Besitzer die von ihm gemachten notwendigen Verwendungen ersetzt verlangen kann, sind folgende: Es muß eine Vindikationslage vorliegen. Weiterhin muß der Besitzer hinsichtlich seines Besitzrechtes bösgläubig sein. Schließlich müssen die Voraussetzungen einer berechtigten GoA vorliegen, mit Ausnahme des Fremdgeschäftsführungswillens. Mithin sind folgende weitere Voraussetzungen zu prüfen: Der bösgläubige Besitzer muß mit Vornahme der Verwendungen auf die Sache ein fremdes Geschäft geführt haben. Weiterhin wird auf das Erfordernis des Fremdgeschäftsführungswilles verzichtet. Als nächstes Tatbestandselement wird damit gefordert, daß die Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn liegt und mit dessen Willen erfolgte.Schließlich muß es sich bei den vom Besitzer vorgenommenen Maßnahmen um notwendige Verwendungen handeln, d.h. um solche, welche dem Erhalt dere Sache zu dienen bestimmt sind.


GoA

Herausgabeanspruch d. Geschäftsherrn aus berechtigter GoA §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB I.Geschäftsbesorgung-Jedes aktive Tätigwerden

-Auch durch Hilfspersonen möglichII.FGW-Fremdheit des Geschäfts Objektiv fremdes: FGW wird Vermutet Subjektiv fremdes: FGW ist nachzuweisen

Auch fremdes Geschäft: FGW wird nach h.M. vermutet

III.Ohne Auftrag

IV.Berechtigung

V.Rechtsfolge-Herausgabe des Erlangten-Ggf. Verzinsung, § 668 oder Auskunft/Rechnungslegung, § 666 BGB


Werkvertrag zwischen Baustoffhandel B und dem Werkstattbesitzer H

Am 21.01.2015 bringt B den Gabelstapler in die Werkstatt des Hubert (H), weil ein Mitarbeiter des B beim Rangieren gegen eine Steinmauer gefahren war .H repariert den Gabelstapler, wobei er einige kleinere Teile im Bereich der hinteren Rückleuchten ersetzt.

Ein Werkvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die darauf gerichtet sind, einen körperlichen oder unkörperlichen Werkerfolg gegen Entgelt herzustellen. Durch einen Werkvertrag wird demnach der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Vertrages ist ein gewisser Erfolg, die Schaffung eines Werkes. Dies kann die Herstellung einer Sache (körperlicher Werkerfolg), aber auch die Erstellung eines Gutachtens (unkörperlicher Werkerfolg) sein. Kennzeichnend ist neben der Erstellung eines Werkes auch die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmers. Dieser übt seine Tätigkeit in eigener Verantwortung und mit eigenen Arbeitsmitteln aus. Er trägt das Unternehmerisiko für das Gelingen des geschuldeten Werkerfolges.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo zusammen,
Meine Lösungsskizze für Afg. 1 lautet wie folgt:
I. Eigentümer des Gabelstaplers
1. ursprünglich B (+)

2. B an H verloren, 929 (-)
Werkvertrag, 631

3. B an A verloren, 929, 930 (+)
a) Einigung (+)
b) Übergabesurrogat, 930 (+)
aa) Besitzmittlungsverhältnis, 868 (+)
bb) Übertragung des mittelbaren Besitzes, 870, 931 (+)
c) Verfügungsberechtigung des B, 903 S. 1 (+)

4. A an S verloren, 929, 930 (-)
a) E (+) zw. B und S
b) Ü (+) s.o.
c) VB (-)

5. A an S verloren durch gutgläubige Sachübergabe, 933 iVm 929, 930
a) E (+) zw. B und S
b) Ü (+) s.o.
c) keine VB, 933 (+)
d) Gutgläubigkeit, 933 (+)
aa) keine positive Kenntnis (+)
bb) keine fahrlässige Unkenntnis (+)
Hier bin ich mir allerdings nicht sicher; muss man als Erwerber über die Sicherungsverjältnisse Bescheid wissen?! Gibt es dazu einen Meinungsstreit und sind evtl. beide Meinungen vertretbar?! Falls nicht: bb) (-) und damit d) (-) und Prüfung 5. beendet
e) Übergabe, 929 iVm 931, 934
aa) Abtretungg, 931 (+)
bb) Voraussetzungen des 934 (-)
aaa) B als mittelbarer Besitzer (-)
bbb) Besitzerlangung durch H (-)

II. Ergebnis: A ist Eigentümer
 
Und für Afg. 2:

A --> H, 985
I. A als Eigentümer, 929 (+)
II. H als Besitzer, 854 (+)
-> Recht zum Besitz aus Werkvertrag 631
III. Keine Einwendungen des H, 986 II (-)
a) Zurückbehaltungsrecht wg. Vergütung, 273 I iVm 631 I HS 2 (+)
-> noch ausstehend
b) Zurückbehaltungsrecht wg. Notwendige Verwendungen, 1000 s. 1 iVm 994 I 1 (+)
-> Reparatur
IV. Ergebnis (-)
-> A kann die Herausgabe nicht verlangen
 
@ Mokki Soweit ist mir alles klar, bin auch eigentlich fertig, aber irgendwie bekomme ich 631 bgb nicht eingebaut
 
@Dodide2000 wo meinst du denn den 631?
Ich habe es zwar noch nicht ausformuliert, aber ich denke ich werde es in etwa so schreiben:
Frage 1: B hat dem H den Gabelstapler lediglich zur Reparatur überlassen und daraus ergibt sich ein Werkvertrag aus 63, wodurch keine Einigung zur Übereignung stattgefunden hat (was ja Voraussetzung für 929 ist)
Frage 2: der Gabelstapler befindet sich im März 2015 noch immer in der Werkstatt des H, und H hat durch den mit B geschlossenen Werkvertrag gemäß 631 auch ein Recht zum Besitz.

Konnte ich dir ein wenig helfen? :)
 
Zur Aufgabe 2 bin ich der Meinung, dass § 631 BGB dem H gegenüber dem Besteller nach Beendigung der Reparatur (wovon man durchaus ausgehen kann aufgrund der Sachverhaltsreihenfolge sonst wurde es an der stelle keinen sinn machen) kein der Vindikation hinderndes Besitzrecht gibt.
Das Werkunternehmerpfandrecht könnte ein Besitzrecht darstellen, jedoch scheitert dieses an der Bestellerrolle des S, da werkvertrag mit B und nicht mit S.
Somit kommt ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB kraft guten glaubens in betracht da H um den eigentümer wechsel nicht wusste. doch scheitert dieses ebenfalls an der zeitlichen reihenfolge und das B zum zeitpunkt des vertragsschlusses berechtigt war.
Somit folgt die § 1000 BGB prüfung welche ich aufgrund der verwender eigenschaft des H ebenfalls negativ ausfallen lassen habe wodurch S den stapler herausverlangen kann.
 
Zu dem solltest du bei Aufgabe 1 dazu schreiben, dass er nach § 934 Alt. 2 nicht Eigentümer geworden ist, da er nach § 934 Alt 1 BGB durchaus Eigentum erlangt hat und B hatte bis zum Ende Febuar 2015 mittelbaren Besitz.

Zur Erklärung § 934 unterscheidet zwischen dem mittelbaren Besitzer und dem dritten der kein mittelbarer besitzer ist.
 
Aber gemäß 986 II kann der Besitzer doch auch dem neuen ET die Einwendungen entgegensetzen, die er gegen den alten ET hat, wenn die Sache nach 931 durch Abtretung des Herausgabeanspruchs veräußert wurde.
Ist eine nicht bezahlte Rechnung bzw. Ein Zurückbehaltungsrecht aus 1000 oder 273 keine Einwendung?
 
Es herrscht aber der Vorrang der Abwicklung in den Leistungsverhältnissen. wieso sollte der gutgläubige erwerber denn für die rechnungen des bösgläubigen veräußeres haften?
 
Ah ok, du hast Recht. Habe ich gar nicht drüber nachgedacht.

Aber ein Fragezeichen habe ich noch bei dem Verkauf an S. Wenn er ET wurde, hätte er sich als Käufer nicht über Sicherungsübereignungen der Kaufsache informieren müssen?

B hat ja auch seinen Herausgabeanspruch gegen H an A abgetreten. Ist dann nicht auch automatisch der mittelbare Besitz gemäß 870 auf A übergegangen?
 
@Mökki : Aber du hast bei Aufgabe 2 nicht das Recht zum Besitz geprüft (Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB).
Weil daran scheitere ich gerade. Nach § 986 I BGB hat der H kein Recht zum Besitz, weil der Werkvertrag mit B und H zustande gekommen ist und nicht mit H und A.
So bis hierhin hat er kein Recht zum Besitz der liebe H.

Allerdings prüfe ich dann § 986 II BGB, welcher ja besagt, dass der Besitzer der Sache, welche aus § 931 BGB weiter übereignet wurde, dem neuen Eigentümer Einwendungen entgegen halten kann. So und hier hätte der H ja ein Recht zum Besitz, da er ja dem A die Einwendung entgegen halten kann, dass noch gezahlt werden muss, bevor er den Gabelstapler heraus gibt.

Könntest du mir deinen Aufbau kurz erklären? :-)
 
Also bei mir ist auch A ET geworden. Hier entscheidet ja die chronologische Reihenfolge. Gemäß § 870 BGB hat der B seinen bis dato vorhandenen mittelbaren Besitz an A übertragen und weiter natürlich das Eigentum. Zwar mit der auflösenden Bedingung aus § 158 II BGB der Darlehenstilgung, aber ab hier hat der A Eigentum bis der B das Darlehen komplett zurück gezahlt hat.

Der S konnte bei mir kein Eigentum erwerben, auch nicht gutgläubig, da hier ja 934 II einschlägig ist. Der B hatte ja am 18.02.2015 gar keinen mittelbaren Besitz mehr (somit kein § 934 I BGB). Der S würde erst (!) dann Eigentümer, wenn der H (als Dritter) ihm Besitz verschaffen würde.
Dies ist ja hier nicht geschriebe und somit fällt das weg.
 
Bezüglich der Informationspflicht sage ich dir was ein alter Prof von mir immer gesagt hat: " Was würde deine Oma sagen?", d.h. wenn im Sachverhalt nix steht, wie z.b. S wusste nix davon, s hätte es leicht herauskriegen können oder s ist konkurrenzunternehmer etc. mach kein problem draus wo kein problem ist und wenn hilft gesunder menschen verstand, oder setzt du lenßen und partner drauf an wenn du was bei ebay kaufst? ;-)

zwischen b und a hast du ja die sicherungsübereignung, d.h. aus einen solchen vertrag ist der sicherungsgeber solange besitzer d.h. allein besitzer bis der sicherungsnehmer verwerten will und das ist ende februar 2015 wo er ja nach meiner lösung nicht mehr kann.

zu dem möchte ich anmerken: 2 Juristen = 9 Meinungen! wenn du deine Lösung argumentieren kannst und das schlüssig und nachvollziehbar und sie vielleicht von welcher kleinen mindermeinung auch immer vertreten wird, dann mach es kommt im zweifelsfall besser an als die 08/15 lösung die jeder hat.
 
@Julia1001 :
Ich habe 936 I übersehen :wall: deshalb habe ich es nicht geprüft. Bei 935 II Stimmen unsere Skizzen dann aber wieder überein, richtig?
 
@fasusu das ist leider immer mein Problem, ich interpretiere immer viel zu viel in den SV.
Deshalb bin ich sehr froh, dass es diese Seite hier gibt und man sich über seine Gedanken austauschen kann:perfekt:
 
Ich mache mMn gar keinen Wind um nix :D Wo denkst du denn, dass ich zu "Ausschweifungen" neige?

Gut bis dahin okay aber der A ist ja erst dann wieder kein Eigentümer und Alleinbesitzer, wenn A den Vertrag kündigt. Weil er kann zwar seine erste Rate nicht stemmen aber es ist ja nur davon die Rede.

Klar, das weiß ich aber der Austausch ist ja hier nicht unentbehrlich! :-)
 
@Mökki : § 935 ? 936 ? :o
Wie baust du die ein?
Ich meinte gerade wie du denn "Kein Recht zum Besitz" begründest als Prüfungspunkt. Weil du gehst ja dann weiter auf Einwendungen also musst du "Kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB" ja bejaht haben, damit du weiter prüfen kannst :/

Da hänge ich nämlich gerade :(
 
Ihr solltet wirklich mal auf Beck-Online gehen, weil ihr § 934 BGB missinterpretiert. Der hat 2 Alternativen, d.h. es muss keine Besitzerlangung vorliegen! es genügt dass B mittelbarer Besitzer ist, was er durch den Sicherungsvertrag mit A ja noch ist. Ein Sicherungsvertrag besagt ja nur, dass wenn die Darlehensrückzahlungen ausbleiben A zu H gehen kann und herausverlangen kann. Solange aber B bezahlt was erst ab Ende Febuar nicht mehr der Fall ist, ist B noch Besitzer. Die Rückzahlungen hören ja erst Ende Februar auf. Vorher war die Übereignung an S.
 
Zurück
Oben