Einsendeaufgaben EA 1 SoSe 2019 - Abgabe 21.05.2019

Hochschulabschluss
Diplom-Sportökonom
2. Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
0 von 90
2. Studiengang
B.A. Kulturwissenschaften
ECTS Credit Points
0 von 180
Hallo liebe Mitstreitende,

hier könnt Ihr eure Gedanken und Ideen zur ersten EA im Modul 55504 ausführen, und mit allen anderen teilen.

Viel Spaß (uns) allen
 
Liebe Kommilitionen,

hier ein grober Gliederungsvorschlag:

A. Strafbarkeit des U in Bezug auf die Ausstellung des Führerscheins durch S

I. Urkundenfälschung, § 267 I,
(-), weil S lt. Bearbeitervermerk echte Urkunde ausgestellt hat.

II. Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 I
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Grunddelikt,
(+) da § 348 lt. Bearbeitervermerk erfüllt.
bb) Bewirken
(P):
BGH/hM: Jede Verursachung der unrichtigen Beurkundung.
aA (Nomos-Kommentar): nur mittelbare Täterschaft.
hier: BGH/hM wird gefolgt
-> Bewirken (+)
b) Subjektiver Tatbestand
hier unproblematisch (+), weil sich Vorsatz nur auf Verursachung beziehen muss.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
-> § 271 (+)


B. Strafbarkeit des U in Bezug auf die Aussage des F

I. Täterschaftlicher Meineid, §§ 154, 25 I 2. Alt. oder II
, (-) weil eigenhändiges Delikt

II. Anstiftung zum Meineid, §§ 154 I, 26
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat,
(+) lt . Bearbeitervermerk
bb) Bestimmen
Sowohl nach Verursachungs- als auch nach Kommunikationstheorie erfüllt.
-> (+)
b) Subjektiver Tatbestand
Doppelter Anstiftervorsatz?.
aa) Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens (+)
bb) Vorsatz hinsichtlich der Begehung der Haupttat

(P):
hM: Irrige Annahme der Tatherrschaft führt zu einer Anstiftungsstrafbarkeit als mildere Beteiligungsform.
Arg: Kann für eigenhändige Delikte nicht gelten.
-> §§ 154 I, 26 (-)

III. Versuch der Anstiftung zum Meineid, §§ 154 I, 26, 22, 23 I, 30 I 1, (-)

IV. Verleitung zur Falschaussage unter Eid, § 160 I 1. Hs.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Falschaussage unter Eid eines anderen (+)
, lt. Bearbeitervermerk
bb) Verleiten
(P):
RG, BGH, hM Einwirkung auf einen anderen, eine Aussage zu machen, die dieser – wenn auch fahrlässig – für richtig hält.
RG: Nur wenn die Falschaussage unvorsätzlich erfolgt. → (-)
BGH/hM: Versuchten Anstiftung zum Meineid u. Verleitung zur Falschaussage stehen in einem Exklusivverhältnis. Tun des Verleitenden nicht deshalb weniger strafwürdig ist, weil entgegen seiner Vorstellung der Verleitete nicht gutgläubig ist. → (+)
aA Hruschka: Einwirkung, die dazu führt, dass der zum falschen Eid Veranlasste einen objektiv falschen Eid leistet (§ 160 als Grundtatbestand) → (+)
hier: Auffassung von Hrschuka wird gefolgt (brav nach Skript)
b) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz nach Hruschka unproblematisch (+), bei BGH/hM "Verrenkungen" erforderlich
2. Rechtswidrigkeit und Schuld(+)
-> 160 I 1. Hs. (+)


C. Konkurrenzen
Tatmehrheit, § 53

D. Gesamtergebnis
Strafbarkeit nach §§ 271 I, 160 I 1. Hs., 53


Kommentare erwünscht.

Beste Grüße
EJur
 
Liebe Kommilitionen,

hier ein grober Gliederungsvorschlag:

A. Strafbarkeit des U in Bezug auf die Ausstellung des Führerscheins durch S

I. Urkundenfälschung, § 267 I,
(-), weil S lt. Bearbeitervermerk echte Urkunde ausgestellt hat.

II. Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 I
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Grunddelikt,
(+) da § 348 lt. Bearbeitervermerk erfüllt.
bb) Bewirken
(P):
BGH/hM: Jede Verursachung der unrichtigen Beurkundung.
aA (Nomos-Kommentar): nur mittelbare Täterschaft.
hier: BGH/hM wird gefolgt
-> Bewirken (+)
b) Subjektiver Tatbestand
hier unproblematisch (+), weil sich Vorsatz nur auf Verursachung beziehen muss.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
-> § 271 (+)


B. Strafbarkeit des U in Bezug auf die Aussage des F

I. Täterschaftlicher Meineid, §§ 154, 25 I 2. Alt. oder II
, (-) weil eigenhändiges Delikt

II. Anstiftung zum Meineid, §§ 154 I, 26
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat,
(+) lt . Bearbeitervermerk
bb) Bestimmen
Sowohl nach Verursachungs- als auch nach Kommunikationstheorie erfüllt.
-> (+)
b) Subjektiver Tatbestand
Doppelter Anstiftervorsatz?.
aa) Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens (+)
bb) Vorsatz hinsichtlich der Begehung der Haupttat

(P):
hM: Irrige Annahme der Tatherrschaft führt zu einer Anstiftungsstrafbarkeit als mildere Beteiligungsform.
Arg: Kann für eigenhändige Delikte nicht gelten.
-> §§ 154 I, 26 (-)

III. Versuch der Anstiftung zum Meineid, §§ 154 I, 26, 22, 23 I, 30 I 1, (-)

IV. Verleitung zur Falschaussage unter Eid, § 160 I 1. Hs.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Falschaussage unter Eid eines anderen (+)
, lt. Bearbeitervermerk
bb) Verleiten
(P):
RG, BGH, hM Einwirkung auf einen anderen, eine Aussage zu machen, die dieser – wenn auch fahrlässig – für richtig hält.
RG: Nur wenn die Falschaussage unvorsätzlich erfolgt. → (-)
BGH/hM: Versuchten Anstiftung zum Meineid u. Verleitung zur Falschaussage stehen in einem Exklusivverhältnis. Tun des Verleitenden nicht deshalb weniger strafwürdig ist, weil entgegen seiner Vorstellung der Verleitete nicht gutgläubig ist. → (+)
aA Hruschka: Einwirkung, die dazu führt, dass der zum falschen Eid Veranlasste einen objektiv falschen Eid leistet (§ 160 als Grundtatbestand) → (+)
hier: Auffassung von Hrschuka wird gefolgt (brav nach Skript)
b) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz nach Hruschka unproblematisch (+), bei BGH/hM "Verrenkungen" erforderlich
2. Rechtswidrigkeit und Schuld(+)
-> 160 I 1. Hs. (+)


C. Konkurrenzen
Tatmehrheit, § 53

D. Gesamtergebnis
Strafbarkeit nach §§ 271 I, 160 I 1. Hs., 53


Kommentare erwünscht.

Beste Grüße
EJur

Vielen Dank dafür, dass du deine Gedanken mit uns geteilt hast. Im ersten Punkt, also der Urkundenfälschung, hast du da eine mittelbare Täterschaft des U oder die Anstiftung geprüft? Oder entfällt auch die Anstiftung, da es sich vorliegend um eine echte Urkunde handelt?
 
Die Urkundenfälschung habe ich angeprüft und mit einem Satz verneint, weil die - lt. Bearbeitervermerk erfüllte - Falschbeurkundung im Amt (setzt die Herstellung einer echten Urkunde durch den Amtsträger voraus) eine Urkundenfälschung (setzt eine falsche oder verfälschte Urkunde voraus) ausschließt. Daher erübrigen sich auch alle anderen Formen der Täterschaft und Teilnahme. Täterschaft und Teilnahme bzgl. der Falschbeurkundung im Amt habe ich nicht geprüft, weil lt. Bearbeitervermerk nur Straftatbestände des 9. und 23. Abschnitts des StGB zu prüfen waren. Daher herrscht auch kein "Gleichlauf" der Abschnitte A. und B., obwohl die Tatkomplexe sehr ähnlich sind.
 
Die Urkundenfälschung habe ich angeprüft und mit einem Satz verneint, weil die - lt. Bearbeitervermerk erfüllte - Falschbeurkundung im Amt (setzt die Herstellung einer echten Urkunde durch den Amtsträger voraus) eine Urkundenfälschung (setzt eine falsche oder verfälschte Urkunde voraus) ausschließt. Daher erübrigen sich auch alle anderen Formen der Täterschaft und Teilnahme. Täterschaft und Teilnahme bzgl. der Falschbeurkundung im Amt habe ich nicht geprüft, weil lt. Bearbeitervermerk nur Straftatbestände des 9. und 23. Abschnitts des StGB zu prüfen waren. Daher herrscht auch kein "Gleichlauf" der Abschnitte A. und B., obwohl die Tatkomplexe sehr ähnlich sind.

Ok, danke für die Antwort. Das klingt überzeugend. Ich versuche bis zum 12.05 eine eigene Lösung zu erarbeiten, aber dein Ansatz ich schon eine gute Hilfe. Durch die HA im StrafR AT habe ich nicht soviel dafür gemacht, wie ich eigentlich hätte gemusst. Ich muss also noch die AT Lücken füllen.
 
Liebe Kommilitionen,

hier ein grober Gliederungsvorschlag:

A. Strafbarkeit des U in Bezug auf die Ausstellung des Führerscheins durch S

I. Urkundenfälschung, § 267 I,
(-), weil S lt. Bearbeitervermerk echte Urkunde ausgestellt hat.

II. Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 I
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Grunddelikt,
(+) da § 348 lt. Bearbeitervermerk erfüllt.
bb) Bewirken
(P):
BGH/hM: Jede Verursachung der unrichtigen Beurkundung.
aA (Nomos-Kommentar): nur mittelbare Täterschaft.
hier: BGH/hM wird gefolgt
-> Bewirken (+)
b) Subjektiver Tatbestand
hier unproblematisch (+), weil sich Vorsatz nur auf Verursachung beziehen muss.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
-> § 271 (+)


B. Strafbarkeit des U in Bezug auf die Aussage des F

I. Täterschaftlicher Meineid, §§ 154, 25 I 2. Alt. oder II
, (-) weil eigenhändiges Delikt

II. Anstiftung zum Meineid, §§ 154 I, 26
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat,
(+) lt . Bearbeitervermerk
bb) Bestimmen
Sowohl nach Verursachungs- als auch nach Kommunikationstheorie erfüllt.
-> (+)
b) Subjektiver Tatbestand
Doppelter Anstiftervorsatz?.
aa) Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens (+)
bb) Vorsatz hinsichtlich der Begehung der Haupttat

(P):
hM: Irrige Annahme der Tatherrschaft führt zu einer Anstiftungsstrafbarkeit als mildere Beteiligungsform.
Arg: Kann für eigenhändige Delikte nicht gelten.
-> §§ 154 I, 26 (-)

III. Versuch der Anstiftung zum Meineid, §§ 154 I, 26, 22, 23 I, 30 I 1, (-)

IV. Verleitung zur Falschaussage unter Eid, § 160 I 1. Hs.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Falschaussage unter Eid eines anderen (+)
, lt. Bearbeitervermerk
bb) Verleiten
(P):
RG, BGH, hM Einwirkung auf einen anderen, eine Aussage zu machen, die dieser – wenn auch fahrlässig – für richtig hält.
RG: Nur wenn die Falschaussage unvorsätzlich erfolgt. → (-)
BGH/hM: Versuchten Anstiftung zum Meineid u. Verleitung zur Falschaussage stehen in einem Exklusivverhältnis. Tun des Verleitenden nicht deshalb weniger strafwürdig ist, weil entgegen seiner Vorstellung der Verleitete nicht gutgläubig ist. → (+)
aA Hruschka: Einwirkung, die dazu führt, dass der zum falschen Eid Veranlasste einen objektiv falschen Eid leistet (§ 160 als Grundtatbestand) → (+)
hier: Auffassung von Hrschuka wird gefolgt (brav nach Skript)
b) Subjektiver Tatbestand
Vorsatz nach Hruschka unproblematisch (+), bei BGH/hM "Verrenkungen" erforderlich
2. Rechtswidrigkeit und Schuld(+)
-> 160 I 1. Hs. (+)


C. Konkurrenzen
Tatmehrheit, § 53

D. Gesamtergebnis
Strafbarkeit nach §§ 271 I, 160 I 1. Hs., 53


Kommentare erwünscht.

Beste Grüße
EJur


Meine Frage zum Punkt: III. Versuch der Anstiftung zum Meineid, §§ 154 I, 26, 22, 23 I, 30 I 1, (-)

Warum hast du hier nicht § 159 geprüft? Ist der nicht genau für diesen Fall gemacht?
 
Da braucht man § 159 nicht. Der regelt, dass § 30 I, der eigentlich nur für Verbrechen gilt, bei der falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) anwendbar ist, obwohl das keine Verbrechen sind. Meineid (§ 154) hat eine Mindeststrafe von 1 Jahr und ist daher ein Verbrechen (§ 12 I), sodass § 30 I unmittelbar anwendbar ist.
 
Im Bearbeitervermerk steht ja, dass man nur die Vorschriften des 9. und 23. Abschnitts prüfen soll. Wäre es demnach schon falsch, wenn man zB nach der erfolglosen Prüfung des § 267 kurz anspricht, dass man §§ 348, 26 - Anstiftung einer Falschbeurkundung im Amt - aufgrund des Vermerks nicht prüft? Ich dachte mir, dass der Korrektor sieht, dass man die Vorschriften auf dem Schirm hatte, sie aber nicht prüft, aufgrund des Vermerks.

Was meint ihr?
 
III. Versuch der Anstiftung zum Meineid, §§ 154 I, 26, 22, 23 I, 30 I 1, (-)
an welchem Prüfungspunkt genau fällst du hier raus? ich habe zu diesem Thema gerade voll den Knoten und überlege die ganze Zeit worauf sich das nicht vollendet bei der Vorprüfung bezieht - auf die Anstiftungshandlung oder die vs re Hauptat?
 
an welchem Prüfungspunkt genau fällst du hier raus? ich habe zu diesem Thema gerade voll den Knoten und überlege die ganze Zeit worauf sich das nicht vollendet bei der Vorprüfung bezieht - auf die Anstiftungshandlung oder die vs re Hauptat?

Also bei mir fällt die Strafbarkeit wegen versuchte Anstiftung aus, da der Versuch der Anstiftung genauso Vorsatz hinsichtlich der Bestimmung und der Begehung der Haupttat benötigt. U hatte aber nicht die Absicht, S zu einer vorsätzlichen Tat zu bestimmen. Somit fällt auch der Versuch aus.
 
Also bei mir fällt die Strafbarkeit wegen versuchte Anstiftung aus, da der Versuch der Anstiftung genauso Vorsatz hinsichtlich der Bestimmung und der Begehung der Haupttat benötigt. U hatte aber nicht die Absicht, S zu einer vorsätzlichen Tat zu bestimmen. Somit fällt auch der Versuch aus.
d.h. die Vorprüfung geht bei Dir durch?
 
Die Anstiftung ist vollendet, sobald der Haupttäter aufgrund des Bestimmensakts des Anstifters zumindest ins Versuchsstadium eingetreten ist.
(BeckOK StGB/Kudlich, 41. Ed. 1.2.2019, StGB § 26 Rn. 27), denn im Grunde genommen ist die Anstiftung ja vollendet oder sehe ich das falsch ... ich weiß schon warum das scheitert aber irgendwie hab ich grad nen mega knoten :wall:
 
d.h. die Vorprüfung geht bei Dir durch?

Da es eigentlich klar ist, habe ich hier keine Vorprüfung vorgenommen. Ich verweise auf die Anstiftung und sage, dass aus dem gleichen Grund auch der Versuch ausscheidet.
 
Die Anstiftung ist vollendet, sobald der Haupttäter aufgrund des Bestimmensakts des Anstifters zumindest ins Versuchsstadium eingetreten ist.
(BeckOK StGB/Kudlich, 41. Ed. 1.2.2019, StGB § 26 Rn. 27), denn im Grunde genommen ist die Anstiftung ja vollendet oder sehe ich das falsch ... ich weiß schon warum das scheitert aber irgendwie hab ich grad nen mega knoten :wall:

Aber beim Versuch muss der Täter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben. U hatte aber nicht den Vorsatz, S zu einer vorsätzlichen Tat zu bestimmen. Dass bedeutet, dass der Versuch schon in der Tatbestandsmäßigkeit scheitert. Du musst dann keine umständliche Vorprüfung durchnehmen, wenn es offensichtlich ist, dass der Tatbestand nicht erfüllt wurde.
 
ich stelle mir aber die Frage auf was sich die Vorprüfung bezieht, auf die Anstiftungshandlung an sich (bestimmen) oder auf die vorsätzlich begangene rechtswidirige Hauptat, beides ist mE vollendet... somit käme man gar nicht mehr an den Punkt mit der Frage der gut/bösgläubigkeit, verstehst du was ich meine ? denn irgendwie wird das in den meisten Falllösungen gar nicht angeprüft, weil so abwegig?
 
ich stelle mir aber die Frage auf was sich die Vorprüfung bezieht, auf die Anstiftungshandlung an sich (bestimmen) oder auf die vorsätzlich begangene rechtswidirige Hauptat, beides ist mE vollendet... somit käme man gar nicht mehr an den Punkt mit der Frage der gut/bösgläubigkeit, verstehst du was ich meine ? denn irgendwie wird das in den meisten Falllösungen gar nicht angeprüft, weil so abwegig?

Falls man eine Vorprüfung macht, muss geprüft werden, ob die Anstiftung vollendet ist. Sie ist dann vollendet, wenn er versucht hat, den Vordermann vorsätzlich zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Begehung einer Tat bestimmt hat. Ob die Tat des Vordermanns vollendet ist, spielt in diesem Fall keine Rolle. Entscheidend ist, ob der U den Haupttäter dazu bestimmt hat. Da hier aber offensichtlich eine Tatbestandsmäßigkeit fehlt, wirkt es umständlich, wenn man eine Vorprüfung vornimmt, und dann im nächsten Schritt gleich sagt, dass der Versuch scheitert. So zB Rengier AT, § 34 Rn. 6.
 
Ich habe es etwas anders:

A. U könnte sich der mittelbaren Falschbeurkundung gem. § 271 I StGB strafbar gemacht haben
Da S bösgläubig ist, kann U auch nichts bewirken.
Ergebnis: (-)
Dazu hilft die Falllösung Zieschang aus der JA weiter und erklärt das mit der mittelbaren Täterschaft etc. genau

B.
U könnte sich wegen versuchter mittelbarer Falschbeurkundung gem. §§ 271, 22, 23 StGB strafbar gemacht haben. Voraussetzung dafür ist die Nichtvollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat. Hier scheidet mangels objektiv vorliegender mittelbarer Täterschaft eine Vollendung aus.
-strafbarer Versuch (+)
-Tatentschluss (+) U wollte, dass S als gutgläubiger Tatmittler den neuen Führerschein ausstellt. Er hatte die Vorstellung die Tatherrschaft zu besitzen.
- unmittelbares Ansetzen (+)
Ergebnis: (+)

C.
U könnte sich der Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 267 I Var. 1, 22, 23, 25 I Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben
Ergebnis: (-)

D.
U könnte sich i.S.d. § 276 I Nr. 2 Var. 1 StGB des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen strafbar gemacht haben.
Ergebnis: (+)

Jetzt bin ich beim 2. Tatkomplex mit dem Meineid und werden den §160 I prüfen
 
Ich habe es etwas anders:

A. U könnte sich der mittelbaren Falschbeurkundung gem. § 271 I StGB strafbar gemacht haben
Da S bösgläubig ist, kann U auch nichts bewirken.
Ergebnis: (-)
Dazu hilft die Falllösung Zieschang aus der JA weiter und erklärt das mit der mittelbaren Täterschaft etc. genau

B.
U könnte sich wegen versuchter mittelbarer Falschbeurkundung gem. §§ 271, 22, 23 StGB strafbar gemacht haben. Voraussetzung dafür ist die Nichtvollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat. Hier scheidet mangels objektiv vorliegender mittelbarer Täterschaft eine Vollendung aus.
-strafbarer Versuch (+)
-Tatentschluss (+) U wollte, dass S als gutgläubiger Tatmittler den neuen Führerschein ausstellt. Er hatte die Vorstellung die Tatherrschaft zu besitzen.
- unmittelbares Ansetzen (+)
Ergebnis: (+)

C.
U könnte sich der Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 267 I Var. 1, 22, 23, 25 I Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben
Ergebnis: (-)

D.
U könnte sich i.S.d. § 276 I Nr. 2 Var. 1 StGB des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen strafbar gemacht haben.
Ergebnis: (+)

Jetzt bin ich beim 2. Tatkomplex mit dem Meineid und werden den §160 I prüfen

Den § 276 sehe ich hier nicht erfüllt. Der Führerschein ist ein Nachweis der Fahrerlaubnis und kein amtliches Ausweisdokument

Ein amtlicher Ausweis ist eine öffentliche Urkunde, die, auch iVm anderen Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die Identität einer Person bescheinigt
(Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, StGB § 276 Rn. 1, beck-online)
 
Die Musterlösung zur EA ist online.... habt ihr euch das mal angeschaut ?!?:dejection::dead:
Die beginnen mit einer Prüfung der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt ( §§ 348, 26 StGB) dabei waren doch im Bearbeitervermerk angegeben: " Es sind ausschließlich die Vorschriften des 9. und 23. Abschnitts des StGB zu prüfen." :wall:
 
Wo finde ich denn diese Musterlösung???
 
Zurück
Oben