Einsendeaufgaben EA 1 - SS 2018

Studiengang
Bachelor of Laws
Möchte sich hier jemand mit mir über die erste EA austauschen? Ich fange gerad damit an :)
 
Habe auch heute angefangen.
Habe allerdings schon am Anfang Probleme. Ich weiß noch nicht ob ich die Prokuraerteilung des P an A als eine sog. Unterprokura sehen soll (welche unwirksam ist und dann nach §140 bgb in eine handlungsvollmacht umzudeuten ist) oder ob der P als ein gesetzlicher Vertreter i.S.d § 48 HGB angesehen werden soll, der grds. Prokura erteilen kann.
 
Servus,

Aufgabe 1

1) Um einen Anspruch aus § 433 I 1 BGB zu haben, bedarf es eines wirksamen Kaufvertrags zwischen K und S
2) Ein Kaufvertrag liegt vor. Problematisch ist, ob A den S gegenüber K wirksam vertreten hat.

I. Eigene WE (+)
A hielt PC für veraltet -> eigener Gedanke führt zu autonomen Entschluss
II. In fremden Namen (+)
Sachverhalt: "namens des Sebastian"
III. Mit Vertretungsmacht (+)
1. Prokura, §§ 48ff. HGB (-)
- P durfte Prokura nicht erteilen, da er nicht Inhaber des Handelsgewerbes ist und nur (höchstens) rechtsgeschäftlicher und nicht gesetzlicher Vertreter ist, § 48 I HGB
- P kann auch nicht eigene Prokura übertragen haben, da Prokura grds. nicht übertragbar, § 52 II HGB
2. Handlungsvollmacht, §§ 54ff. HGB
- Nichtiges RG kann gem. § 140 BGB umgedeutet werden, wenn Vss. für ein anderes erfüllt sind und Parteien das bei Kenntnis der Nichtigkeit wollen würden
- P war überlastet und wollte Unterstützung, A ist tätig geworden -> Von Interesse an Geltung des anderen RG (Erteilung einer HV) wäre bei Kenntnis der Nichtigkeit auszugehen
- Vss für Handlungsvollmacht müssen also erfüllt sein
- P müsste zunächst die Befugnis haben, eine Handlungsvollmacht zu erteilen (Kann im Gegesatz z. Prokura von einem Bevollmächtigten des Inhabers erteilt werden)
- P wurde wirksam von S Prokura erteilt, da S Istkaufmann gem. §§ 1 I, II HGB und Inhaber eines Handelsgewerbes ist, Prokura ausdrücklich erteilt wurde die Leitung des Schlüsseldienst dem Umfang der Prokura gem. § 49 I HGB entspricht und keine Erlöschensgründe vorliegen -> P ist Bevollmächtigter des S und hat Befugnis HandlungsVM zu erteilen
- HandlungsVM wurde ausdrücklich erteilt
- Artvollmacht für den Bereich Einkauf -> Berechtigung für alle Abschlüsse, die der Bereich Einkauf mit sich bringt (Explizit nicht für Verkäufe jeder Art!)
- HandlungsVM wirksam erteilt
- A handelte nicht im Rahmen der Vertretungsmacht, da der Verkauf eines Anlageguts nicht zu den üblichen Geschäften des Bereichs Einkauf gehört
- Handeln ohne VM!

KV (-)

K kann Übereignung nicht verlangen.

Aufgabe 2:

- Generell wie oben, nur dass sich diesmal A zwar auch nicht innerhalb der Vertretungsmacht bewegt, jedoch ist das Geschäft für den Bereich des Einkaufs diesmal üblich
- Beschränkungen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis nur in Fällen des § 54 II HGB relevant -> ein solcher liegt nicht vor
- Beschränkungen der Vertretungsmacht über § 54 II HGB hinaus gem. § 54 III HGB nur relevant, wenn Dritter diese kannte oder kennen musste (Sachverhalt: K wusste nichts davon + keinerlei Anzeichen, dass er davon wissen musste)
- A hat außerhalb ihrer Vertretungsmacht gehandelt, jedoch muss K das nicht gegen sich gelten lassen.

-> KV zwischen S und K (+), da wirksam vertreten -> B gegen S gem. § 433 II (+) -> B hat Recht

Irgendwo möchte ich zumindest noch irgendwie den Gedanken an eine Anfechtung durch S reinbringen, da er jedenfalls in beiden Aufgaben weigert.

Was meint ihr zu den Ausführungen?

BG

F.
 
Sind bei mir auch ziemlich genau so viel. Vielmehr wäre auch etwas viel. Habe Schriftgrösse 11 und einen Drittel Rand und noch keine ausgeprägten Absätze.
 
Bin auch am überlegen, ob ich die Abwandlung im Gutachtenstil schreiben soll oder nicht. Was meint ihr?
 
Ich würde die Abwandlung im Gutachtenstil verfassen. Bis zu dem Punkt, an dem sich der Sachverhalt ändert, kann man nach oben verweisen. Dann macht man ganz normal im Gutachtenstil weiter. Ich denke aber, dass man es genauso als Aufsatz machen kann, wenn man die Unterschiede zum Ausgangsfall deutlich herausarbeitet und die Konsequenten für die rechtliche Würdigung darstellt.

Was meint ihr zu meiner Gliederung oben? Habt ihr irgendwelche Ergänzungen? Oder würdet ihr etwas grundlegend anders machen?
 
werde die Abwandlung im Gutachtenstil lösen.
@ llb2018 die Gliederung finde ich gut. ich habe noch § 56 HGB angesprochen (-). Anfechtung kommt für mich nicht in Betracht: im Ausgangsfall wurde kein KV geschlossen -> es gibt nichts zum Anfechten; In Abwandlung sehe keinen Anfechtungswillen und auch keinen Anfechtungsgrund. Sehe im Sachverhalt keine Anhaltspunkte dazu, wie z.B. "irrtümlich".
 
Hi,
Ich finde die Gliederung super, hab das eigt auch so, allerdings könnte man doch bei Aufgabe 1 noch den gutgläubigen Erwerb ansprechen? Ich komm wegen der Angabe im Sachverhalt drauf.
 
Hi,

gutgläubigen Erwerb würde es nicht ansprechen. Es fehlt eindeutig an einer Übergabe oder eins Übergabesurrogats. K hat keinen Besitz und es gibt keine Anhaltspunkte für ein wie auch immer geartetes Besitzmittlungsverhältnis.

Wie sehen das die anderen?

BG
 
finde auch, dass ein gutgl. Erwerb nicht in Betracht kommt.
was mich einwenig stört, dass ich kein richtges Problem im Fall finde, meine eine Sachlage, die aus juristischer Sicht problematisch ist und zu der es mehrere Meinungen gibt, die man erwähnen und abwägen sollte.
 
"Kurt hatte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Alina keine Vertretungsmacht für diesen Verkauf hatte.", dieser Satz lässt mich vermuten, dass der Klausursteller gern was zum gutgläubigen Erwerb hören möchte, der steht ja nicht einfach so da, oder?
 
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