Servus,
Aufgabe 1
1) Um einen Anspruch aus § 433 I 1 BGB zu haben, bedarf es eines wirksamen Kaufvertrags zwischen K und S
2) Ein Kaufvertrag liegt vor. Problematisch ist, ob A den S gegenüber K wirksam vertreten hat.
I. Eigene WE (+)
A hielt PC für veraltet -> eigener Gedanke führt zu autonomen Entschluss
II. In fremden Namen (+)
Sachverhalt: "namens des Sebastian"
III. Mit Vertretungsmacht (+)
1. Prokura, §§ 48ff. HGB (-)
- P durfte Prokura nicht erteilen, da er nicht Inhaber des Handelsgewerbes ist und nur (höchstens) rechtsgeschäftlicher und nicht gesetzlicher Vertreter ist, § 48 I HGB
- P kann auch nicht eigene Prokura übertragen haben, da Prokura grds. nicht übertragbar, § 52 II HGB
2. Handlungsvollmacht, §§ 54ff. HGB
- Nichtiges RG kann gem. § 140 BGB umgedeutet werden, wenn Vss. für ein anderes erfüllt sind und Parteien das bei Kenntnis der Nichtigkeit wollen würden
- P war überlastet und wollte Unterstützung, A ist tätig geworden -> Von Interesse an Geltung des anderen RG (Erteilung einer HV) wäre bei Kenntnis der Nichtigkeit auszugehen
- Vss für Handlungsvollmacht müssen also erfüllt sein
- P müsste zunächst die Befugnis haben, eine Handlungsvollmacht zu erteilen (Kann im Gegesatz z. Prokura von einem Bevollmächtigten des Inhabers erteilt werden)
- P wurde wirksam von S Prokura erteilt, da S Istkaufmann gem. §§ 1 I, II HGB und Inhaber eines Handelsgewerbes ist, Prokura ausdrücklich erteilt wurde die Leitung des Schlüsseldienst dem Umfang der Prokura gem. § 49 I HGB entspricht und keine Erlöschensgründe vorliegen -> P ist Bevollmächtigter des S und hat Befugnis HandlungsVM zu erteilen
- HandlungsVM wurde ausdrücklich erteilt
- Artvollmacht für den Bereich Einkauf -> Berechtigung für alle Abschlüsse, die der Bereich Einkauf mit sich bringt (Explizit nicht für Verkäufe jeder Art!)
- HandlungsVM wirksam erteilt
- A handelte nicht im Rahmen der Vertretungsmacht, da der Verkauf eines Anlageguts nicht zu den üblichen Geschäften des Bereichs Einkauf gehört
- Handeln ohne VM!
KV (-)
K kann Übereignung nicht verlangen.
Aufgabe 2:
- Generell wie oben, nur dass sich diesmal A zwar auch nicht innerhalb der Vertretungsmacht bewegt, jedoch ist das Geschäft für den Bereich des Einkaufs diesmal üblich
- Beschränkungen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis nur in Fällen des § 54 II HGB relevant -> ein solcher liegt nicht vor
- Beschränkungen der Vertretungsmacht über § 54 II HGB hinaus gem. § 54 III HGB nur relevant, wenn Dritter diese kannte oder kennen musste (Sachverhalt: K wusste nichts davon + keinerlei Anzeichen, dass er davon wissen musste)
- A hat außerhalb ihrer Vertretungsmacht gehandelt, jedoch muss K das nicht gegen sich gelten lassen.
-> KV zwischen S und K (+), da wirksam vertreten -> B gegen S gem. § 433 II (+) -> B hat Recht
Irgendwo möchte ich zumindest noch irgendwie den Gedanken an eine Anfechtung durch S reinbringen, da er jedenfalls in beiden Aufgaben weigert.
Was meint ihr zu den Ausführungen?
BG
F.