Einsendeaufgaben EA 1 - SS 2021

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
Hallo,

hat schon jemand mit der Bearbeitung der EA 1 begonnen? Ich finde sie gar nicht so einfach, auch wenn der Sachverhalt relativ kurz und bündig ist.
Vielleicht mag sich ja schon jemand dazu austauschen? :panik:

Bei Aufgabe 2 habe ich VSzD geprüft und bei Aufgabe 3 die Drittschadenliquidation und somit den Schadensersatz dann bejaht.
An Aufgabe 1 knobele ich noch.:hopelessness:
 
Soweit bin ich noch nicht. Werde die aber noch schreiben.
 
Ich habe sie auch noch nicht angeschaut, werde das aber kurzfristig in Angriff nehmen. Das Abgabedatum naht ja schnell...

Wenn ich soweit bin, können wir uns gerne austauschen.
 
Versteht jemand die Frage nach dem Anspruch auf Abtretung der Forderung? Ich stehe da komplett aufm Schlauch...:-(
 
Versteht jemand die Frage nach dem Anspruch auf Abtretung der Forderung? Ich stehe da komplett aufm Schlauch...:-(
Könnte das nicht auch eine DSL sein - wenn M keinen Anspruch gegen V hat, aber G? Ich muss das Wissen dazu aus den Tiefen des Schuldrechts hervorkramen. Wäre aber das Erste, das mir dazu einfällt.
 
War auch mein erster Lösungsansatz gestern.
 
Frage 1: G vs. M
- keine Ansprüche auf (direkten) SE, da M iRv 280 und 823 kein Verschulden trifft.
- Anspruch auf Abtretung des SE gem 285, den M vs. V aus 536a iVm DSL hat.

Frage 2: G vs. V
- Anspruch auf den von M abzutretenden SE 536a (285)
- 823 (-), da kein Verschulden nachweisbar

Frage 3: M vs. V
- 536a; fraglich, ob M Schaden hat; Anwartschaftsrecht erlischt mit Untergang
- 823; gleiches Dilemma: bleibt M bei Untergang nach 433 II verpflichtet?

Freue mich auf Meinungen.
 
Ist Frage 2 (Anspruch G gegen V) nicht ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter? So habe ich das...
 
...dann mangelt es aber an der Kenntnis des Schuldners vom Dritten und einer Einbeziehung des Dritten durch den Gläubiger.
 
Ist Frage 2 (Anspruch G gegen V) nicht ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter? So habe ich das...
Ich habe das auch so gemacht. Ich habe den § 536a I i.V.m. VSzD geprüft. Man schaut doch, ob der Vertrag der zwischen M und V geschlossen wurde, auch Schutzwirkung für G entfaltet damit er dann entweder einen Schadensersatzanspruch gegen V hat oder eben nicht.
Oder? :facepalm:
 
Ich habe das auch so gemacht. Ich habe den § 536a I i.V.m. VSzD geprüft. Man schaut doch, ob der Vertrag der zwischen M und V geschlossen wurde, auch Schutzwirkung für G entfaltet damit er dann entweder einen Schadensersatzanspruch gegen V hat oder eben nicht.
Oder? :facepalm:
Das war mein Gedanke.
 
Ich hatte auch den VSD im Sinn - der wäre bei der DSL ja sowieso abzugrenzen
 
Hallo zusammen,
ich habe bei Frage 2 auch Paragraph 536 a iVm dem Grundsatz des VSD geprüft und dann einen SEA des G bejaht.
 
Wenn ihr einen VSD bejaht, wie begründet ihr dann die Leistungsnähe des G zu V? G kommt ja mit der Mietsache an sich nicht "in Berührung", lediglich die Maschine als sein Eigentum steht dort. Ich hätte das eher verneint und dann die DSL geprüft.
 
G kommt mit der synallagmatischen Hauptleistungspflicht des V bestimmungsgemäß in Berührung, indem der V die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch während der Mietzeit erhalten soll, 535 BGB. Da der G wegen dem Mietvertrag über die Maschine mit M diese in den Verkaufsräumen stehen hat, hat er ja ein Interesse an der Einhaltung dieser Pflicht. So hab ich das begründet.
Gläubigernähe liegt wegen der Geschäftsbeziehung zwischen M und G vor.
Der Vermieter weiß von diesen beiden Umständen.
Zuletzt ist der G schutzwürdig, da er keinen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen V hat.
So hab ich’s gelöst. Sehr ihr das auch so?
 
Das hab ich jetzt so auch nachgelesen, dass damit die Leistungsnähe für den VSD begründet werden kann.
 
G kommt mit der synallagmatischen Hauptleistungspflicht des V bestimmungsgemäß in Berührung, indem der V die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch während der Mietzeit erhalten soll, 535 BGB. Da der G wegen dem Mietvertrag über die Maschine mit M diese in den Verkaufsräumen stehen hat, hat er ja ein Interesse an der Einhaltung dieser Pflicht. So hab ich das begründet.
Gläubigernähe liegt wegen der Geschäftsbeziehung zwischen M und G vor.
Der Vermieter weiß von diesen beiden Umständen.
Zuletzt ist der G schutzwürdig, da er keinen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen V hat.
So hab ich’s gelöst. Sehr ihr das auch so?
Kommst Du bei 1. zu dem Ergebnis, dass DSL greift? Dann wäre bei 2. aus diesem Grund die Schutzwürdigkeit ja nicht mehr gegeben, wenn ich das richtig verstanden habe...
 
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