Einsendeaufgaben EA 1 - SS2019

Hochschulabschluss
Diplom-Kaufmann
2. Hochschulabschluss
Master of Laws
Studiengang
Erste Juristische Prüfung
Hallo,

auch im Sommersemester 2019 wollen EA´s gelöst und bestanden sein. Sonst wird es nichts mit der Klausur im September.

Es würde mich freuen, könnten wir hier ein bisschen zusammenarbeiten.

Viele Grüße
 
Hey,
ich mache dann mal den Anfang.

Mein Prüfungsaufbau sieht wie folgt aus:
Obersatz
I. Abtretung
1. Kaufvertrag zwischen F und K
a) Kommissionärsstellung des F
1) Gewerbsmäßigkeit
aa) Gelegenheitskommissionär
bb) Ausnahmeregelung des § 2 S. 1 HGB
cc) Kauf oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren
dd) In eigenem Namen
ee) Rechnung des Kommittenten
ff) Im Betreib seines Gewerbes
gg) Zwischenergebnis
b) Zwischenergebnis
2. Abtretung der Forderung von F an G

a) Inhaberschaft des F gegenüber G (Nein, weil § 392 Abs. 2 HGB)
b) Zwischenergebnis
II. Ergebnis (G hat keinen Anspruch auf die Zahlung von 3000 € gegen K.)

Beste Grüße












 
Hallo mi.koe,

vielen Dank für Deine Gliederung.

Verlgleichen wir mal:

Obersatz --> habe ich kombiniert mit § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 398 S. 2 BGB

I. Abtretung --> genau, habe ich auf die Inhaberschaft der Forderung abgestellt.
1. Kaufvertrag zwischen F und K --> ja
a) Kommissionärsstellung des F --> genau so habe ich es auch
1) Gewerbsmäßigkeit --> exakt
aa) Gelegenheitskommissionär --> hier habe ich noch untergliedert und Handelsgeschäft und Handelsgewerbe durchgeprüft
bb) Ausnahmeregelung des § 2 S. 1 HGB --> genau, damit kann dahingestellt bleiben ob kfm. Geschäftsbetrieb
cc) Kauf oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren --> ja
dd) In eigenem Namen --> dito
ee) Rechnung des Kommittenten --> dito, hier habe ich die Stellvertretung n. § 164 BGB noch abgegrenzt
ff) Im Betreib seines Gewerbes --> ja
gg) Zwischenergebnis
b) Zwischenergebnis
2. Abtretung der Forderung von F an G

a) Inhaberschaft des F gegenüber G (Nein, weil § 392 Abs. 2 HGB) --> bin ich an der Stelle auch drauf zurückgekommen, genau
b) Zwischenergebnis
II. Ergebnis (G hat keinen Anspruch auf die Zahlung von 3000 € gegen K.) --> hier weichen wir voneinander ab. Ich komme zu dem Ergebnis, dass G einen Anspruch an K hat, weil § 392 Abs. 2 nur im Innenverhältnis wirkt. M.E. muss er allerdings das Erlangte gem. § 816 BGB an A herausgeben.

Kannst Du dafür was abgewinnen?

Viele Grüße
 
Ich hab erst mal gar nicht angesprochen, dass Anton sich an alle Parteien meldet und die Abtretung untersagt. Zudem zu dem Abtretungsverbot im Sinne des § 392 II. Es gilt eben hier deshalb, weil Gunnar Altgläubiger ist und somit auch relativ in Bezug auf ihn.
Damit besteht kein Anspruch.

Abwandlung 1 ist auch schnell abgehandelt. Eintragung macht erst mal keinen Unterschied. Es gilt die Vermutung des § 1 II HGB. Somit ohne Beweis durch Fredi kein anderes Ergebnis.

Frage mich nur wofür die Aktionen von Anton im Sachverhalt sinnvoll sind.

Abwandlung 2.

Hier haben wir deinen geschilderten Verlauf. Forderung ist übertragbar. Es entsteht nur der Ausgleichsanspruch.
 
Hallo Hänse,

klar gilt § 392 II. Das ist außer Frage. Nur eben im Innenverhältnis, nicht gegenüber Dritten. Das Anton sch an alle Parteien wendet, brauchst Du für die Wirksamkeit der Abtretung an sich. Entweder Anzeige oder Kenntnis von der Abtretung. Weiter ist da nichts dran. Was ist denn ein "Altgläubiger" und wie kommst Du daran? G ist Gläubiger, weiter ist m-E. nicht zu unterscheiden.

Bei Abwandlung 1 bin ich ganz anderer Meinung. Kein Kommissionär, damit kein entstehen der Forderung an sich. Ohne Angestellte und kleiner 40 k€ sehe ich einen kfm. Geschäftsbetrieb absolut nicht. Auch nur dafür kann es 20 P. geben.

Viele Grüße
 
Steht doch in Aufgabe zum Kommissionär in Skript. Sonst geht ja auch kein 816 durch, wenn der Kommissionär berechtigt wäre. Ansonsten ist Gläubiger eben jemand gegenüber dem ein Verhältnis zum Kommissionär bestand. Beim Verkauf ist es ja ein Schuldner.

Gut bei Abwandlung 1 war ich vll bissel schnell bzw. man kann diskutieren. Der Umsatz alleine definiert ja nicht, ob es jetzt ein Geschäft gibt. Ein Tanteema laden kann ja auch weniger umsetzen und trotzdem Buchführung etc machen. Es obliegt da eben der Beweisführung und die ist Auslegungssache.


und bzgl Abwandlung 2, wenn du schon bei der Hauptfrage den Anspruch bejahst, hast du keinen Unterschied zu dieser Abwandlung.
 
Doch klar, die Käuferin Dora in der Abwandlung 2 ist ja eben nicht Gläubigerin des F. Damit gilt § 392 II HGB nicht. D ist damit Eigentümerin der Forderung geworden und nicht mal zur Herausgabe nach § 816 BGB verpflichtet. Genau da sehe ich den Unterschied.
Ich glaube, Du lässt das Innenverhältnis außer Betracht. Von außen betrachet, liegst Du völlig richtig, aber hier spielt das Innenverhältnis eine Rolle. Dadurch das im Innenverhältnis der F natürlich nicht berechtigt war die Forderung aus der Hand zu geben, kommt § 816 in das Spiel. Natürlich nur meine Meinung ;-)
 
Hier ist ja grundsätzlich zwischen absoluten und relativen Rechten zu unterscheiden.

Da 392 relativ wirkt gilt es zwischen den 3 Personen. Also kann man nicht verfügen. Damit hat man eben keine wirksame Verfügung vom Nichtberechtigten beim Gläubiger.

Beim dritten hat man eben auch nur relativ aber der Dritte ist nicht in dem Personenkreis. Und da hat man eben nur die Unfähigkeit im Innenverhältnis.

Somit verfügt Fredi unbefugt und gleichzeitig aber wirksam. Daher hat man den 816.

Da wird dann innen und außen getrennt.

Kann aber auch sein, dass ich mich gerade verrenne. Das Beispiel im Skript ist leider bissel blöd geschrieben
 
Hallo an alle,

Zu Aufgabe 1:
Der Wortlaut von § 392 II HGB lautet doch: "Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten."

Ich interpretiere das so, dass die Forderung sowohl zwischen Kommittenten und Kommissionär wie auch gegenüber Gläubigern von Kommittenten und Kommissionär (wie z.B. dem G) als Forderungen des Kommittenten gelten.

Zur Abwandlung 1:
Hier habe ich mich auf § 383 Abs. 2 S.1 HGB bezogen, laut dem es bei Kleingewerbetreibenden nicht darauf ankommt, ob sie im Handelsregister eingetragen sind.

Viele Grüße


 
Zur Abwandlung 1:
Hier habe ich mich auf § 383 Abs. 2 S.1 HGB bezogen, laut dem es bei Kleingewerbetreibenden nicht darauf ankommt, ob sie im Handelsregister eingetragen sind.
Ich hätte gesagt, er ist kein Kommisionär nach §381 Abs. 1 HGB, da er nicht gewerbsmäßig Waren in fremden Namen kauft oder verkauft. Laut Sachverhalt ist es ja ein einmaliger Freundschaftsdienst. Für mich wäre es ein Kommisionsgeschäft nach §406 Abs. 2 S. 2 HGB und das setzt ein Handelsgewerbe voraus.
 
Kurze frage wie leitet ihr denn die kommissionärsprüfung unter dem Kaufvertrag ein. Also Einigung oder Wirksamkeit ????
Ich hatte das alles nämlich in den Abtretungsvertrag zwischen F und G gepackt und dann unter Wirksamkeit §§ 383 ff HGB geprüft ( also ob er Kommissionär ist)
 
Kurze frage wie leitet ihr denn die kommissionärsprüfung unter dem Kaufvertrag ein. Also Einigung oder Wirksamkeit ????
Ich hatte das alles nämlich in den Abtretungsvertrag zwischen F und G gepackt und dann unter Wirksamkeit §§ 383 ff HGB geprüft ( also ob er Kommissionär ist)
Die Kommissionärsprüfung ist bei mir Teil der Prüfung des Abtretungsvertrages, also ob §392 HGB Anwendung findet. Der Kaufvertrag ist aus meiner Sicht unabhängig davon wirksam, ob er Kommissionär ist. Hatte aber bisher kein Schuldrecht, kann von daher auch falsch sein.
 
Ich hätte gesagt, er ist kein Kommisionär nach §381 Abs. 1 HGB, da er nicht gewerbsmäßig Waren in fremden Namen kauft oder verkauft. Laut Sachverhalt ist es ja ein einmaliger Freundschaftsdienst. Für mich wäre es ein Kommisionsgeschäft nach §406 Abs. 2 S. 2 HGB und das setzt ein Handelsgewerbe voraus.
Hallo Tim,
Du meinst sicher § 383 Abs. 1 HGB? Zu § 406 Abs. 2 S. 2 HGB ist in meiner Ausgabe auch nicht zu finden, vermutlich hier Abs. 1?
Zm § 406 HGB kommst Du schon in der Ausgangsaufgabe. Bei der Abwandlung liegt m.E. gerade die Abweichung darin, dass er kein Kaufmann ist...kein Handelsgewerbe...damit kein Anspruch.
 
Kurze frage wie leitet ihr denn die kommissionärsprüfung unter dem Kaufvertrag ein. Also Einigung oder Wirksamkeit ????
Ich hatte das alles nämlich in den Abtretungsvertrag zwischen F und G gepackt und dann unter Wirksamkeit §§ 383 ff HGB geprüft ( also ob er Kommissionär ist)
Hallo Lis,
so habe ich es auch. In der Abtretung zwischen F und G. Die kann nämlich überhaupt nur dann funktionieren, wenn F eine Forderung hat und Inhaber der Forderung ist. Und dann, marschiert man los.
LG
 
Hallo Tim,
Du meinst sicher § 383 Abs. 1 HGB? Zu § 406 Abs. 2 S. 2 HGB ist in meiner Ausgabe auch nicht zu finden, vermutlich hier Abs. 1?
Zm § 406 HGB kommst Du schon in der Ausgangsaufgabe. Bei der Abwandlung liegt m.E. gerade die Abweichung darin, dass er kein Kaufmann ist...kein Handelsgewerbe...damit kein Anspruch.
Ja genau so wollte ich es eigentlich schreiben und so ist es zum Glück auch in der Lösung die ich abgeschickt habe:-)
 
Hallo Lis,
so habe ich es auch. In der Abtretung zwischen F und G. Die kann nämlich überhaupt nur dann funktionieren, wenn F eine Forderung hat und Inhaber der Forderung ist. Und dann, marschiert man los.
LG
naja... in der Skizze oben, der du zugestimmt hast, macht ihr es kopflastig unter dem Kaufvertrag und sprecht dort die kommisionärsstellung des F schon an und prüft da ja schon 383 I mit 406 I HGB durch.
Unter dem Abtretungsvertrag nennt ihr ja nur noch dem 392 II HGB als wirksamkeitshindernis für den Abtretungsvertrag.

so geht es zumindest aus der Lösungsskizze oben hervor.
 
I. Abtretung
1. Kaufvertrag zwischen F und K
a) Kommissionärsstellung des F

Ich habe den Kaufvertrag als Unterpunkt der Abtretung und die Kommissionärsstellung des F als Unterpunkt des Kaufvertrages geprüft. Ohne Kaufvertrag ist für mich nicht ersichtlich, woraus sich die Forderung ergeben soll, die abgetreten wird, und ohne Kommissionärsstellung konnte der F keinen wirksamen Kaufvertrag schließen.
 
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Reicht bei Abwandlung 2 im Urteilsstil festzustellen, dass 392 II nicht greift, weil D kein Gläubiger von F oder A ist.
F konnte damit die Forderung an D abtreten.
D hat ein Anspruch aus 433 II, 398 BGB.

816 II geht für A nicht,
da dort der Übergang der Forderung auf D als Anspruchsgegner ja wirksam war und dadurch die Vss der Nichtberechtigung fehlt.

und es floss ja auch noch kein Geld :)
 
In der Abwandlung 2 wird die Kaufpreisforderung doch verkauft, und nicht abgetreten.
 
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