Hallo mi.koe, 
vielen Dank für Deine Gliederung. 
Verlgleichen wir mal:
Obersatz --> habe ich kombiniert mit § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 398 S. 2 BGB 
I. Abtretung --> genau, habe ich auf die Inhaberschaft der Forderung abgestellt. 
1. Kaufvertrag zwischen F und K --> ja
a) Kommissionärsstellung des F --> genau so habe ich es auch 
1) Gewerbsmäßigkeit --> exakt
aa) Gelegenheitskommissionär --> hier habe ich noch untergliedert und Handelsgeschäft und Handelsgewerbe durchgeprüft 
bb) Ausnahmeregelung des § 2 S. 1 HGB --> genau, damit kann dahingestellt bleiben ob kfm. Geschäftsbetrieb 
cc) Kauf oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren --> ja 
dd) In eigenem Namen --> dito
ee) Rechnung des Kommittenten --> dito, hier habe ich die Stellvertretung n. § 164 BGB noch abgegrenzt 
ff) Im Betreib seines Gewerbes --> ja
gg) Zwischenergebnis
b) Zwischenergebnis
2. Abtretung der Forderung von F an G
a) Inhaberschaft des F gegenüber G (Nein, weil § 392 Abs. 2 HGB) --> bin ich an der Stelle auch drauf zurückgekommen, genau
b) Zwischenergebnis
II. Ergebnis (G hat keinen Anspruch auf die Zahlung von 3000 € gegen K.) --> hier weichen wir voneinander ab. Ich komme zu dem Ergebnis, dass G einen Anspruch an K hat, weil § 392 Abs. 2 nur im Innenverhältnis wirkt. M.E. muss er allerdings das Erlangte gem. § 816 BGB an A herausgeben. 
Kannst Du dafür was abgewinnen? 
Viele Grüße