Einsendeaufgaben EA 1 Strafrecht Vertiefung SS 2017

Also auf den ersten Blick scheint die EA ziemlich komplex zu sein.

Bei E einen versuchten Totschlag durch Unterlassen mit evtl. Rücktritt. Außerdem noch eine unterlassene Hilfeleistung
Bei X eine Anstiftung zu den obigen Straftaten sowie eine unterlassene Hilfeleistung.

Ich hoffe mal, dass ich es zeitlich schaffe den ganzen Stoff dafür, neben dem Stoff füe die Immaterialgüterrechts EA die am selben Tag fällig ist, durchzuarbeiten
 
Vielen Dank, @KaNarlist für die ersten Ideen. Da die EA in einer Woche fällig ist, will ich mal meinen Stand, der auf diesen Gedanken aufbaut, hier zur Diskussion stellen:
Strafbarkeit der E
I. Versuchter Totschlag durch Unterlassen gem. §§ 212, 22, 23, 13 I StGB
A. Vorprüfung
1. Nichtvollendung
2. Strafbarkeit des Versuchs
B. Tatbestand
1. Tatentschluss
a) Vorsatz bezüglich des Erfolgs (hier Tod des J)
b) Vorsatz bezüglich desUnterlassens
c) Vorsatz bezüglich Kausalität des Unterlassens für den Erfolg
d) Garantenstellung
2. Unmittelbares Ansetzen
C. Rechtswidrigkeit
D. Schuld
E. Spezieller Strafaufhebungsgrund -> Rücktritt Abgrenzung unbeendeter und beendeter Versuch beim Unterlassensdelikt
F. Ergebnis

II. Unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB
A. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vorliegen eines Unglücksfalls
b) Nichtvornahme der Hilfeleistung
c) Erforderlichkeit der Hilfeleistung
d) Möglichkeit der Hilfeleistung
e) Zumutbarkeit der Hilfeleistung
2. Subjektiver Tatbestand
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
D. Ergebnis

Strafbarkeit des X
I. Anstiftung zum versuchten Totschlag durch Unterlassen §§ 212, 22, 23, 13 I, 26 StGB
A. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vorsätzliche, rechtswidrige Tat eines anderen (Haupttat) -> hier wäre zu erwähnen, dass der Rücktritt der E für die Strafbarkeit des X hinsichtlich der Anstiftung keine Rolle spielt
b) Anstiftungshandlung
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bezüglich der begangenen Haupttat
b) Vorsatz bezüglich der Hervorrufung des Tatentschlusses
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
D. Ergebnis

II. Anstiftung zur unterlassenen Hilfeleistung §§ 323c, 26 StGB
wie oben

Hab ich was übersehen? Habt ihr noch Ideen?
 
Das deckt sich ziemlich mit meinem Aufbau, allerdings hab ich das vor ein paar Tagen noch von versuchtem Totschlag auf versuchten Mord umgestellt und diesen aufgrund niederer Beweggründe bejaht. Fürs Ergebnis dürfte das aber weniger wichtig sein. Der Großteil der EA scheint sich ja im Rücktritt der E abzuspielen.
 
Achte bitte auf den Bearbeitervermerk: §§ 211,221 StGB sind nicht zu prüfen. Also keine Mordprüfung!

Also solltest du es doch bei dem Totschlag belassen.

@Markus: Sehe es auch so wie du, jedoch würde ich bei X keine Anstiftung zur unterlassenen Hilfeleistung prüfen, da er selbst eine unterlassene Hilfeleistung begangen hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ahh, das kommt davon wenn man die fertige Arbeit nach ein paar Tagen nochmal anpackt ohne sich die Aufgabe nochmal durchzulesen :facepalm:

Danke für den Hinweis!
 
Kann jedem passieren ;)

Bin auch gerade dabei die Einsendearbeit fertig zu bekommen, habt ihr bei E auch den Rücktritt nach § 24 Abs.2 S.2 1. Alt StGB bejaht?

Habt ihr irgendwas zur Mittäterschaft geprüft?

Komischerweise bin ich schon mit der 2. Einsendearbeit bzw. Lotse fertig.:like:
 
Jetzt hast du mir noch den 2. kurzen Schrecken verpasst, weil ich den Rücktritt der E nach Abs. 1 geprüft habe.
Zum Glück stimmt mir der MüKo aber zu:

Nach mehrheitlicher Auffassung soll sich der Rücktritt des die Tatvollendung allein beherrschenden Haupttäters hingegen wie beim Alleintäter nach Abs. 1 richten. zur Fussnote 362 Dem ist zuzustimmen. Dass der Alleintäter von einem anderen angestiftet oder unterstützt wurde, kann sich auf den von ihm zu leistenden Rücktrittsbeitrag nicht auswirken, da weder Anstifter noch Gehilfe einen direkten Einfluss darauf haben, ob der Täter vom versuchten Delikt zurücktritt oder nicht

Bei Abs. 1 hast du ja dann auch den Meinungsstreit ob beim Unterlassen § 24 I S. 1 Alt. 1 oder Alt.2 einschlägig sein soll. Da hab ich dann die verschiedenen Meinungen aufgeführt, mich für eine Entschieden und den Rücktritt dann nach § 24 I S.1 Alt. 2 bejaht. (Wenn ich mich richtig erinnere, hab die EA gerade nicht vorliegen)
 
Vielen Dank euch beiden für die hilfreichen Tipps. Ich werde erst jetzt am Wochenende dazukommen, mich im Detail mit der Arbeit zu beschäftigen. Wenn mir noch was auffällt, lasse ich es euch wissen.
 
Mir ist bei der Garantenstellung noch etwas aufgefallen, was evtl. erwähnenswert wäre. Darüber, wann die Garantenpflicht von Eheleuten endet, gibt es einen Meinungsstreit.
Auf der Seite: https://www.iurastudent.de/content/cc-ehegatten-als-beschützergaranten
hab ich das hier gefunden:
"Der BGH lässt verlauten, dass die strafrechtliche Garantenpflicht endet, wenn sich die Ehegatten vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt haben, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen."
 
Guter Punkt.

Wobei im Sachverhalt ja nur steht, dass sie eine Affäre hat, nicht, dass sie sich getrennt haben.
 
Ja, ich habe es jetzt auch nur angesprochen, aber dann verneint. Da E es herbeigesehnt hat, den J loszuwerden, ist ja schon ein Indiz dafür, dass die Ehe vor dem Aus steht. Das getrennt Leben, wie es der BGH voraussetzt, ist hier aber nicht gegeben, sodass die Garantenpflicht besteht.
 
Zurück
Oben