Vielen Dank,
@KaNarlist für die ersten Ideen. Da die EA in einer Woche fällig ist, will ich mal meinen Stand, der auf diesen Gedanken aufbaut, hier zur Diskussion stellen:
Strafbarkeit der E
I. Versuchter Totschlag durch Unterlassen gem. §§ 212, 22, 23, 13 I StGB
A. Vorprüfung
1. Nichtvollendung
2. Strafbarkeit des Versuchs
B. Tatbestand
1. Tatentschluss
a) Vorsatz bezüglich des Erfolgs (hier Tod des J)
b) Vorsatz bezüglich desUnterlassens
c) Vorsatz bezüglich Kausalität des Unterlassens für den Erfolg
d) Garantenstellung
2. Unmittelbares Ansetzen
C. Rechtswidrigkeit
D. Schuld
E. Spezieller Strafaufhebungsgrund -> Rücktritt Abgrenzung unbeendeter und beendeter Versuch beim Unterlassensdelikt
F. Ergebnis
II. Unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB
A. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vorliegen eines Unglücksfalls
b) Nichtvornahme der Hilfeleistung
c) Erforderlichkeit der Hilfeleistung
d) Möglichkeit der Hilfeleistung
e) Zumutbarkeit der Hilfeleistung
2. Subjektiver Tatbestand
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
D. Ergebnis
Strafbarkeit des X
I. Anstiftung zum versuchten Totschlag durch Unterlassen §§ 212, 22, 23, 13 I, 26 StGB
A. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vorsätzliche, rechtswidrige Tat eines anderen (Haupttat) -> hier wäre zu erwähnen, dass der Rücktritt der E für die Strafbarkeit des X hinsichtlich der Anstiftung keine Rolle spielt
b) Anstiftungshandlung
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bezüglich der begangenen Haupttat
b) Vorsatz bezüglich der Hervorrufung des Tatentschlusses
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
D. Ergebnis
II. Anstiftung zur unterlassenen Hilfeleistung §§ 323c, 26 StGB
wie oben
Hab ich was übersehen? Habt ihr noch Ideen?